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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
KFG 1967 §103 Abs2;Betreff
N gegen Landeshauptmann von Salzburg vom 30. März 1989, Zl. 9/01-31.056/1989, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes.
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Ein Beamter des Gendarmeriepostens Erpfendorf erstattete am 10. September 1987 die Anzeige, der Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws habe am 8. September 1987 um 17,47 Uhr in Erpfendorf, Gemeinde Kirchdorf, auf der B 312 bei km 37 aus Richtung St. Johann in Richtung Lofer fahrend im gekennzeichneten Überholverbot einen Lkw überholt.
Auf Grund einer über behördlichen Auftrag telefonisch durchgeführten Lenkererhebung im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG gab der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer am 13. Oktober 1987 bekannt, es kämen seine Gattin bzw. sein Sohn als Lenker in Frage. Er könne nicht mehr eruieren, wer gefahren sei, zumal dies seine Gattin und sein Sohn nicht mehr wüßten.
Gegen die von der Bundespolizeidirektion Salzburg wegen Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG erlassene Strafverfügung vom 27. November 1987 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Einspruch.
Auf Grund eines Ladungsbescheides vom 31. März 1988, in dem der Gegenstand lediglich mit "Einspruch vom 4. Dezember 1987" angegeben und welcher erst im Mai zur Post gegeben wurde (vgl. Rückschein mit Aufgabepoststempel 10. Mai 1988), bestätigte der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Rechtfertigung vom 13. Juli 1988 die Richtigkeit der obigen, von der Behörde festgehaltenen Lenkerauskunft.
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 28. November 1988 wurde der Beschwerdeführer (unter wörtlicher Wiederholung des Abspruches in der Strafverfügung) schuldig erkannt, er habe als Zulassungsbesitzer des genannten Pkws auf Verlangen der Bundespolizeidirektion Salzburg keine Auskunft darüber erteilt, wer am ..... den Pkw gelenkt hat. Wegen der Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG wurde über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe von S 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden) verhängt. Der Beschwerdeführer habe zwei Personen als mögliche Lenker angegeben. Dies entspreche aber nicht der Regelung des § 103 Abs. 2 KFG.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. März 1989 wurde der rechtzeitig erhobenen Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt. In der Begründung wurde im wesentlichen dargelegt, der Beschwerdeführer verkenne die Rechtslage, wenn er vermeine, mit seiner Auskunft der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG entsprochen zu haben. Demnach habe der Betroffene die Auskunft zu erteilen, wer das Fahrzeug zu dem bestimmten Zeitpunkt gelenkt habe. Könne er dies nicht tun, so habe er DIE PERSON zu benennen, die die Antwort erteilen könne, welche dann die Auskunftspflicht treffe. Außerdem ergebe sich aus § 103 Abs. 2 letzter Satz KFG, daß entsprechende Aufzeichnungen zu führen seien, wenn eine solche Auskunft ohne solche Aufzeichnungen nicht gegeben werden könne. Im Lichte dieser Gesetzesbestimmung könne daher in der vom Beschwerdeführer erteilten Auskunft, wonach als Lenker sowohl seine Gattin als auch sein Sohn in Frage kommen, eine Erfüllung der Auskunftspflicht nicht gesehen werden, da eben zu einem bestimmten Zeitpunkt nur eine Person ein bestimmtes Fahrzeug lenken kann und daher demgemäß eine Person angegeben werden müsse bzw. gegebenenfalls diejenige Person, welche die Auskunft erteilen könne.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 13. Juni 1989, B 603/89, deren Behandlung ablehnte, sie jedoch dem Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Entscheidung abtrat.
In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach dem hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 8. November 1989, Zl. 89/02/0004, muß in Ansehung einer Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG unverwechselbar feststehen, um welche Aufforderung, deren Nichtbefolgung dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, es sich handelt; hiezu genügt etwa das Datum der Aufforderung. Der Bescheidspruch hat demnach in Entsprechung der Regelung des § 44 a lit. a VStG jedenfalls ein Datum, wodurch die Aufforderung unverwechselbar bezeichnet wird, zu enthalten. Eine derartige Konkretisierung läßt aber der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, der von der belangten Behörde unverändert übernommen wurde, vermissen. Schon aus diesem Grund erweist sich somit der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Des weiteren fällt auf, daß auch schon die Strafverfügung mit demselben Mangel behaftet ist. Nach der Aktenlage wurde augenscheinlich innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist keine vollständige Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG gegen den Beschwerdeführer gerichtet (vgl. die Ausführungen in der Sachverhaltsdarstellung bezüglich des Ladungsbescheides).
Der angefochtene Bescheid war daher auf Grund der obigen Ausführungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Damit erübrigte sich auch ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030309.X00Im RIS seit
19.03.2001