TE Vwgh Erkenntnis 1990/5/30 90/03/0034

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Veröffentlicht am 30.05.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §4 Abs5;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

N gegen Salzburger Landesregierung vom 19. Dezember 1989, Zl. 9/01-27.500/12-1989, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Jänner 1988 wurde der Beschwerdeführer wegen einer am 19. Jänner 1987 gegen 10,50 Uhr in Salzburg begangenen Übertretung nach § 4 Abs. 5 StVO schuldig erkannt und bestraft.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit hg. Erkenntnis vom 9. November 1988, Zl. 88/03/0043, wurde der Bescheid vom 21. Jänner 1988 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Dies erfolgte, da die Tatzeit, nämlich der Tag der Tat, nicht hinreichend geklärt war. In der Anzeige der Bundespolizeidirektion Salzburg, Wachzimmer Rathaus, vom 20. Jänner 1987 war zwar in dem hiefür verwendeten Formblatt als Unfallszeit der 19. Jänner 1987, 10,50 Uhr, angegeben, doch in der Sachverhaltsdarstellung angeführt, daß der Meldungsleger am 20. Jänner 1987 um 11,05 Uhr zum Tatort gerufen worden sei, wo sich um 10,50 Uhr der Unfall ereignet habe. Da der Beschwerdeführer dies im Laufe des Berufungsverfahrens (wenn auch nicht bereits in der Berufung) am 22. Oktober 1987 gerügt habe, wäre es erforderlich gewesen, insbesondere den Meldungsleger (als Verfasser der Anzeige), Gottfried B. (er beobachtete den Vorfall) sowie den Lenker des beschädigten Fahrzeuges als Zeugen zu befragen und allenfalls einen an die Versicherung erstatteten Schadensbericht beizuschaffen. Der Tatzeit komme insofern Bedeutung zu, als nach der Aktenlage gegen den Beschwerdeführer innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG Verfolgungshandlungen nur hinsichtlich eines Tatverhaltens am 19. Jänner 1987 gesetzt wurden.

Die belangte Behörde veranlaßte daraufhin eine Ergänzung des Verfahrens.

Der meldungslegende Polizeibeamte Walter B. gab am 28. Februar 1989 als Zeuge an, der Verkehrsunfall habe sich am 19. Jänner 1987 ereignet. Dies könne er deshalb so genau angeben, weil er am 19. Jänner 1987 von 7,00 bis 19,00 Uhr Tagdienst und am 20. Jänner 1987 von 19,00 Uhr bis 21. Jänner 1987 7,00 Uhr im Wachzimmer bei einer bestimmten Gruppe Nachtdienst gehabt habe. Der Unfall habe sich um 10,50 Uhr ereignet und sei von ihm um 11,05 Uhr am 19. Jänner 1987 aufgenommen worden. Die Anzeige habe er während des darauffolgenden Nachtdienstes am 20. Jänner 1987 verfaßt. Im Sachverhalt habe er versehentlich den 20. Jänner 1987 als Unfallstag angeführt.

Der Unfallszeuge Gottfried B. deponierte am 24. Juli 1989, er könne heute nicht mehr sagen, ob sich der Unfall am 19. Jänner oder 20. Jänner 1987 ereignet habe.

Nach Gewährung des Parteiengehörs legte der Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme vom 18. Juli 1989 eine Kopie der von ihm am 24. April 1987 (nach Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom 26. März 1987, in dem die Tatzeit bereits mit 19. Jänner 1987 genannt war, und nach Erhebung der Berufung, in welcher der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer noch von der Tatzeit 19. Jänner 1987 als zutreffend ausging) an seine Haftpflichtversicherung erstatteten Schadensmeldung vor, in welcher von ihm als Tatzeit der 20. Jänner 1987, 11,00 Uhr angeführt wurde. Überdies beantragte er die zeugenschaftliche Vernehmung des Herbert R., der zur Tatzeit für das beschädigte Fahrzeug verantwortlich war, sowie des in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften Bernd H., der nach der Anzeige den Vorfall ebenfalls beobachtet haben soll.

Die Bundespolizeidirektion Salzburg bestätigte mit Schreiben vom 20. September 1989 und einer ergänzenden Mitteilung vom 6. Dezember 1989, daß der Meldungsleger zu den von ihn genannten Zeiten am 19. Jänner 1987 Tagdienst und vom

20. auf den 21. Jänner 1987 Nachtdienst gehabt habe. Es wurden zum Beweis dafür auch die bezughabenden Deckblätter des Rapports vorgelegt.

Herbert R. brachte am 16. November 1989 als Zeuge vor, er wisse nicht, ob sich der Unfall am 19. oder 20. Jänner 1987 ereignet habe. Es gebe keine Aufzeichnungen hierüber.

Der Beschwerdeführer beharrte in seiner Stellungnahme vom 1. Dezember 1989 auf Vernehmung des in der BRD wohnhaften Zeugen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. Dezember 1989 wurde der Beschwerdeführer abermals der Übertretung nach § 4 Abs. 5 StVO mit der Tatzeit

19. Jänner 1987, 10,50 Uhr, schuldig erkannt und bestraft. In der Begründung wurde, soweit es für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist, nach Wiedergabe der Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens ausgeführt, die belangte Behörde folge bezüglich der Tatzeit den Angaben des Meldungslegers, der überzeugend dargelegt habe, weshalb sich der Unfall am 19. Jänner und nicht am 20. Jänner 1987 ereignet habe. Er habe auch für die versehentliche Anführung des 20. Jänner 1987 eine einleuchtende Begründung gegeben. Die Angabe des Meldungslegers werde auch durch die Eintragungen in den vorgelegten Rapportdeckblättern, der Diensteinteilung, bestätigt. Der Beschwerdeführer könne keine stichhaltigen Argumente gegen deren Unrichtigkeit vorbringen. Wenn sich der Beschwerdeführer auf die von ihm erstattete Schadensmeldung berufe, so sei zu bemerken, daß diese erst Monate nach der Tat verfaßt worden sei. Die übrigen vernommenen Zeugen konnten zufolge des jahrelangen Zurückliegens des Vorfalles nicht angeben, ob sich dieser am 19. oder 20. Jänner 1987 ereignet habe, weshalb es Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, darzutun, aus welchen Gründen sich der in der BRD wohnende Zeuge Bernd H. an die genaue Tatzeit erinnern könne. Es entspreche der Lebenserfahrung, daß man sich nach mehr als zwei Jahren nicht mehr an den genauen Tattag erinnern könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bekämpft die Feststellung der belangten Behörde, die Tatzeit sei der 19. Jänner 1987 gewesen, indem er deren Beweiswürdigung rügt und in diesem Zusammenhang Verfahrensmängel geltend macht.

Diesem Vorbringen kommt jedoch keine Berechtigung zu.

Unter Bezugnahme auf das gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde gerichtete Beschwerdevorbringen ist daran zu erinnern, daß die Würdigung der Beweise, auf Grund deren der Sachverhalt angenommen wurde, nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich ist, als es sich um die Prüfung handelt, ob der Denkvorgang der Beweiswürdigung schlüssig ist, d. h. mit den Denkgesetzen im Einklang steht, und ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt worden ist, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurde (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1985, Zl. 85/18/0034).

Die belangte Behörde hat die wesentliche Feststellung, daß sich der Vorfall am 19. Jänner 1987 um 10,50 Uhr ereignet hat, insbesondere auf die Angaben des Meldungslegers als Zeuge gestützt, der in nachvollziehbarer Weise dargelegt hat, warum der 19. Jänner 1987 richtig ist und es sich bei der bloß in der Sachverhaltsdarstellung der Anzeige enthaltenen Datumsangabe 20. Jänner 1987 um ein Versehen handelte. Auch aus den eingeholten Dienstlisten des zuständigen Wachzimmers im Zusammenhalt mit dem genannten Bericht der Bundespolizeidirektion Salzburg ergibt sich eindeutig, daß der Meldungsleger nur am 19. Jänner 1987 Tagdienst hatte, nämlich von 7,00 bis 19,00 Uhr, und dann erst wieder Nachtdienst vom 20. Jänner 1987, 19,00 Uhr, bis 21. Jänner 1987, 7,00 Uhr. Er versah daher am 20. Jänner 1987 tagsüber keinen Dienst, sodaß sich der Vorfall, den er während des Dienstes an Ort und Stelle aufnahm, nicht am 20. Jänner 1987 vormittags ereignet haben kann. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß die Unterlagen über die Diensteinteilung unrichtig sind, vermochte selbst der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Die belangte Behörde hat auch schlüssig dargelegt, warum sie der Datumsangabe des Beschwerdeführers in seiner erst Monate nach der Tat erstatteten Schadensmeldung an die Versicherung, die erst nach Erhebung der Berufung gegen das erstbehördliche Straferkenntnis erfolgte, keine maßgebende Bedeutung beimaß. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, daß der Beschwerdeführer selbst in der Berufung vom Zutreffen der Tatzeit 19. Jänner 1987 ausging und erstmals in der Stellungnahme vom 22. Oktober 1987, nachdem die Ermittlungen die Unrichtigkeit seines Vorbringens, es treffe ihn kein Verschulden an der Tat, ergeben hatten, die Behauptung, es sei die Tatzeit 19. Jänner 1987 unrichtig, unter bloßem Hinweis auf den in der Polizeianzeige enthaltenen Widerspruch aufstellte. Die belangte Behörde hat sich auch ausreichend damit auseinandergesetzt, warum sie die Vernehmung des in der BRD wohnenden Zeugen nicht für erforderlich erachtete. Gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde bestehen keine Bedenken. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage bedurfte es nicht der Befragung des in der BRD wohnhaften Zeugen.

Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nicht finden, daß der belangten Behörde ein Verfahrensmangel unterlaufen ist.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Zeugenbeweis freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030034.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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