TE Vwgh Erkenntnis 1990/5/30 86/13/0013

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Veröffentlicht am 30.05.1990
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Index

61/01 Familienlastenausgleich;

Norm

FamLAG 1967 §8 Abs4;

Betreff

N gegen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 3. Dezember 1985, Zl. GA 5-1514/9/85 betreffend erhöhte Familienbeihilfe.

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1972 geborene Sohn des Beschwerdeführers leidet an einer angeborenen Sehbehinderung, die darin besteht, daß das Sehvermögen des rechten Auges auf Handbewegungen vor dem rechten Auge reduziert ist. Praktisch ist daher von einer Einäugigkeit des Kindes auszugehen. Streit besteht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren darüber, ob dieses Leiden zu einer erheblichen Behinderung des Kindes im Sinne des § 8 Abs. 4 FLAG führt und damit den Anspruch auf eine erhöhte Familienbeihilfe begründet. Die belangte Behörde hat dies mit Bescheid vom 2. März 1983, Zl. GA 5-2311/81, verneint. Dieser Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 7. März 1984, Zl. 83/13/0217, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der Gerichtshof begründete die Aufhebung damit, daß die Auswirkungen der Einäugigkeit des Kindes auf seine Schulbildung von vier verschiedenen Stellen (Krankenanstalt, Schularzt, Bezirksgesundheitsamt und Augenklinik der Universität) völlig uneinheitlich beantwortet worden seien, daß dem Beschwerdeführer zu diesen widersprechenden Ermittlungsergebnissen kein Parteiengehör gewährt worden sei und daß die belangte Behörde durch weitere Vorhalte an die bestätigenden Stellen die tatsächlichen Auswirkungen der Sehbehinderung auf die Schulbildung des Kindes hätte feststellen müssen.

Im fortgesetzten Verfahren ist die belangte Behörde zunächst säumig geworden, hat jedoch den versäumten, nunmehr angefochtenen Bescheid innerhalb der ihr vom Gerichtshof unter Zl. 85/13/0123 gesetzten Frist nachgeholt, wobei sie die erhebliche Behinderung des Kindes abermals verneinte.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird zunächst gerügt, daß die belangte Behörde zufolge der zu Zl. 85/13/0123 erhobenen Säumnisbeschwerde für die Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr zuständig gewesen sei. Da - wie bereits gesagt - die Nachholung des versäumten, nunmehr angefochtenen Bescheides innerhalb der seinerzeit vom Gerichtshof gesetzten Frist erfolgte, erweist sich dieses Vorbringen als unbegründet.

Zur Frage, ob beim Kind des Beschwerdeführers die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer erhöhten Familienbeihilfe vorliegen, ist folgendes zu sagen:

Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG, in der ab 1. Jänner 1982 geltenden Fassung (BGBl. Nr. 296/1981), erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, um monatlich S 1.200,-- (für die unmittelbar vorangegangenen Zeiträume betrug die Erhöhung S 1.100,-- monatlich).

Gemäß Abs. 5 lit. b der zitierten Bestimmung gelten Kinder als erheblich behindert, deren Schulbildung im schulpflichtigen Alter infolge eines Leidens oder Gebrechens voraussichtlich dauernd und wesentlich beeinträchtigt ist oder die überhaupt schulunfähig sind.

Abs. 6 der zitierten Bestimmung sieht vor, daß die erhebliche Behinderung durch ein Zeugnis eines inländischen Amtsarztes, einer inländischen Universitätsklinik, einer inländischen Krankenanstalt oder eines Schularztes nachzuweisen ist.

Zum Zeitpunkt der Erlassung jenes Bescheides, der mit hg. Erkenntnis vom 7. März 1984, Zl. 83/13/0217, aufgehoben wurde, lagen der belangten Behörde folgende Zeugnisse vor:

1) Zeugnis der Augenambulanz des Hanusch-Krankenhauses vom

23. (?) Juni 1981, in dem die Einäugigkeit des Kindes bestätigt und ohne nähere Begründung mittels Vordruckes die wesentliche Beeinträchtigung in der Schulausbildung bescheinigt wird.

2) Ein weiteres Zeugnis der Augenambulanz des Hanusch-Krankenhauses vom 7. Juli 1981, in dem ausgeführt wird, daß das Kind als Einäugiger "in seiner Schulausbildung nicht behindert (ist), außer in Fällen, wo plastisches Sehen benötigt wird (geometrisches Zeichnen, feinmechanisches Basteln etc.)".

3) Zeugnis des Bezirksgesundheitsamtes vom 2. Juli 1981, mit dem - nach Feststellung des medizinischen Befundes - ohne weitere Begründung mittels Vordruckes die wesentliche Beeinträchtigung des Kindes in der Schulbildung bescheinigt wird.

4) Das Zeugnis des Schularztes der Volksschule vom 10. November 1981, in dem ausgeführt wird, daß beim Kind des Beschwerdeführers das räumliche Sehen nicht beeinträchtigt ist. "Der Schüler fühlt sich nach eigenen Aussagen nicht behindert. Derzeit ist eine Behinderung nicht gegeben. Sollte die Sehleistung des gesunden Auges nachlassen, wäre eine Behinderung gegeben."

Wie bereits ausgeführt, wurde der Erstbescheid der belangten Behörde deswegen vom Gerichtshof aufgehoben, weil sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit den teilweise widersprechenden Zeugnissen auseinandergesetzt bzw. keine Versuche unternommen hat, die Unterschiedlichkeit der Bestätigungen durch nochmaligen Vorhalt aufzuklären. Weiters wurde als Verfahrensmangel festgestellt, daß dem Beschwerdeführer kein Parteiengehör gewährt worden war.

Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde folgende weitere Zeugnisse eingeholt (fortlaufend numeriert):

5) Zeugnis der Augenambulanz des Hanusch-Krankenhauses vom 11. Mai 1984, in dem nach Feststellung des medizinischen Befundes (Ursachen der Einäugigkeit) bestätigt wird, daß "niemals beidäugiges bzw. räumliches Sehen bestanden" habe und daß "keine wesentliche Behinderung in der Schulausbildung bzw. in der Berufsausbildung, außer für Berufe, die beidäugiges, plastisches Sehen erfordern", bestehe.

In einer Ergänzung dieses Zeugnisses vom 16. Juli 1984 wird folgendes ausgeführt:

"Zusätzlich zu unserem Befund vom 11. Mai 1984 ... ist die Frage aufgeworfen worden, ob das Kind später infolge fehlenden räumlichen Sehens wesentliche Nachteile im Leben erleiden wird. Diese Frage läßt sich am verständlichsten so beantworten, daß z. B. erwachsene Menschen, welche aus irgendeinem Grund das Sehvermögen auf einem Auge einbüßen, schon ein Jahr nach Verlust des Sehvermögens auf diesem Auge gesetzlich das Recht haben, wieder Auto zu fahren. Das bedeutet, daß maximal innerhalb eines Jahres jeder Mensch aus Erfahrungswerten ein gewisses pseudoräumliches Sehen sich aneignet, das ihn in die Lage versetzt, sich völlig frei und ungehindert im Raum zu bewegen. Die mangelnde Plastizität des Sehens bleibt lediglich bei Spezialuntersuchungen nachweisbar und fällt für das tägliche Leben mit Sicherheit nicht ins Gewicht. ..."

6) Zeugnis des Schularztes der vom Kind des Beschwerdeführers mittlerweile besuchten AHS vom 15. Mai 1984, in dem nach der Feststellung, daß dem Kind ein räumliches Sehen schon seit Geburt unmöglich sei, die wesentliche Behinderung in der Schulausbildung wie folgt begründet wird:

"Der Schüler kann nur von der Mitte der ersten Bankreihe aus dem Unterricht an der Tafel mühsam folgen, da zwar das linke Auge hinreichend korrigiert (minus 1,5 Dioptrien), aber auch rasch ermüdet. Bei der derzeit häufigen Verwendung (audio)-visueller Medien (Filme, Videoaufzeichnungen, Dias, epidiaskopische Bilder und Statistiken etc.) zur Unterrichtsgestaltung in den meisten Gegenständen, vermag der Schüler im abgedunkelten Klassenzimmer wegen Fehlens des plastischen Sehens dem Anschauungsunterricht praktisch nicht zu folgen. Der Schüler ... ist daher meines Erachtens dauernd und ganz wesentlich in seiner Schulausbildung behindert."

7) Zeugnis des Bezirksgesundheitsamtes vom 25. Juni 1984, in dem anschließend an den medizinischen Befund folgendes ausgeführt wird:

"Eine dauernde und wesentliche Beeinträchtigung in der Schulausbildung ist bei einäugigem Sehen erfahrungsgemäß nicht zu erwarten, insbesondere ist das Kind nicht schulunfähig. Sollte das Sehvermögen des gesunden Auges eine Einschränkung erleiden, so wäre die Reassimierung des Gutachtens vom Zeitpunkt des Eintretens dieser Veränderung anzustellen."

8) Augenbefund der Augenklinik der Universität Wien (Allgemeines Krankenhaus) vom 12. Juli 1984 mit der zusammenfassenden Feststellung:

"Rechtes Auge erblindet, linkes Auge völlig normal, bei normalem Sehvermögen ohne Brillenkorrektur. Das Kind ist durch seine Einäugigkeit in der Schule nicht behindert. Ein feines räumliches Sehen, wie es z. B. für geometrisch Zeichnen gebraucht wird, ist nicht vorhanden."

Sämtliche Zeugnisse wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Weiters wurden sie dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz zwecks Einholung einer Stellungnahme vorgelegt. Diese Stellungnahme, in der eine wesentliche Beeinträchtigung der Schulausbildung des Kindes verneint wurde, erging nach Befragung des Beschwerdeführers über den Schulerfolg seines Kindes, wobei folgende Fragen beantwortet wurden:

a)

Welche Schule, welche Klasse besucht Ihr Sohn? Antwort:

Bundesgymnasium und Realgymnasium, 3B.

b)

Welche Schulerfolge hat Ihr Sohn aufzuweisen? Wurde eine Klasse wiederholt? Antwort: Es wurde keine Klasse wiederholt.

c) Steht Ihr Sohn in augenärztlicher Behandlung? Antwort: Ja.

d)

Leidet Ihr Sohn an Kopfschmerzen infolge angestrengten Sehens? Antwort: häufig.

e)

Kann Ihr Sohn an bestimmten Unterrichtsfächern nicht teilnehmen? Antwort: Sport nur bedingt.

Auch die Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, der allerdings lediglich auf die zwischenzeitig eingebrachte Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof verwies, wodurch sich eine Stellungnahme "erübrigt".

Schließlich legte der Beschwerdeführer noch folgende weitere ärztliche Zeugnisse vor (fortlaufend numeriert):

9) Zeugnis des Prof. Dr. H. von der Universitäts-Augenklinik Köln vom 23. August 1984, in dem anschließend an den medizinischen Befund folgende Feststellung getroffen wird:

"Der Patient ist als praktisch einäugig anzusehen. Für die Zukunft kommen keine Berufe in Frage, die erhöhte Anforderungen an das beidäugige Sehen stellen, wie besondere Aufgaben im Verkehrswesen oder feinmechanische Arbeiten."

10) Augenbefund des Univ.-Prof. Dr. Heinz F., Vorstand der

1. Universitäts-Augenklinik (Wien), vom 28. November 1984 mit der Aussage, daß die festgestellte Einäugigkeit den Verlust des stereoskopischen Sehens und den Ausschluß für eine ganze Reihe von Berufen, deren Voraussetzung Beidäugigkeit sei, bedeute. Einäugigkeit stelle eine schwere Behinderung des optischen Wahrnehmungsapparates des Menschen dar.

Unbestritten ist auf Grund sämtlicher Zeugnisse und Gutachten, daß das Kind des Beschwerdeführers als von Geburt an einäugig anzusehen ist. Streit besteht lediglich bezüglich der Folgen dieses Umstandes für die Schulbildung des Kindes. Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde die Widersprüche in den ursprünglich vorgelegenen vier Zeugnissen beseitigt, denn sowohl das Hanusch-Krankenhaus als auch das Bezirksgesundheitsamt wurden nochmals befragt (Zeugnisse 5 und 7) und haben übereinstimmend das Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Schulbildung des Kindes des Beschwerdeführers verneint. Besonders hervorzuheben ist das ergänzende Schreiben des Hanusch-Krankenhauses, wonach die mangelnde Plastizität des Sehens "für das tägliche Leben mit Sicherheit nicht ins Gewicht" fällt. Auch im zusätzlichen, von der belangten Behörde eingeholten Zeugnis der Augenklinik der Universität Wien (Zeugnis 8) wird die Einäugigkeit des Kindes des Beschwerdeführers nicht als wesentliche Beeinträchtigung seiner Schulbildung angesehen.

Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Zeugnisse 9 und 10 enthalten keine Feststellungen bezüglich einer Beeinträchtigung der Schulbildung seines Kindes. Abgesehen davon kommen sie aber als Privatgutachten für eine derartige Feststellung nicht in Betracht, weil die zur Bescheinigung berufenen Stellen im § 8 Abs. 6 FLAG erschöpfend aufgezählt sind und private ärztliche Gutachter nicht darunter fallen. Der Verfahrensmangel, den der Beschwerdeführer darin erblickt, daß sich die belangte Behörde mit deren Gutachten nicht auseinandergesetzt hat, besteht daher nicht.

Der belangten Behörde lagen im fortgesetzten Verfahren Zeugnisse von vier verschiedenen zur Bescheinigung einer wesentlichen Beeinträchtigung der Schulbildung berufenen Stellen vor, die übereinstimmend eine solche Beeinträchtigung verneinten (Hanusch-Krankenhaus, Zeugnis 2 und 5;

Bezirksgesundheitsamt, Zeugnis 7, mit dem das ursprüngliche Zeugnis 3 entsprechend korrigiert wurde; Schularzt der Volksschule, Zeugnis 4; Augenklinik der Universität Wien, Zeugnis 8). Diesen Zeugnissen stand lediglich jenes des Schularztes der AHS (Zeugnis 6) gegenüber, in dem eine wesentliche Beeinträchtigung der Schulbildung bescheinigt wurde. Der Schularzt begründete diese Beeinträchtigung mit dem Fehlen des plastischen Sehens, blieb aber jede Erklärung dafür schuldig, warum die von ihm als Lehrmittel erwähnten Filme, Dias, Videoaufzeichnungen etc., die ausnahmslos zweidimensionale Darstellungen vermitteln, plastisches Sehen in besonderer Weise erforderlich machen. Unter Beachtung des oben dargelegten Inhaltes sämtlicher anderer Zeugnisse konnte die belangte Behörde daher unbedenklich zu dem Ergebnis gelangen, daß die Schulbildung des Kindes des Beschwerdeführers durch seine Einäugigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß das Kind späterhin nicht für jeden Beruf geeignet sein wird, da dieses Kriterium für eine wesentliche Behinderung im Sinne des § 8 Abs. 4 FLAG ohne Bedeutung ist.

Der Beschwerdeführer rügt die Feststellung im Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz, wonach "offenbar ein normaler Schulerfolg vorliegt". Er übersieht dabei, daß er selbst ausgesagt hat, sein Kind besuche die

3. Klasse einer AHS und habe noch nie eine Klasse wiederholt. Die Frage, ob das Kind an bestimmten Unterrichtsfächern nicht teilnehmen könne, wurde vom Beschwerdeführer mit "Sport nur bedingt" beantwortet. Wenn das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz aus diesen Äußerungen des Beschwerdeführers auf einen normalen Schulerfolg seines Kindes geschlossen hat, so widerspricht dieser Schluß nicht den Denkgesetzen.

Die vom Beschwerdeführer behauptete Behinderung seines Kindes durch häufige Kopfschmerzen und durch erhöhte Ermüdbarkeit des gesunden Auges mag zutreffen. Sie führt aber nicht zu begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der genannten Zeugnisse, die darin übereinstimmen, daß keine WESENTLICHE Beeinträchtigung der Schulbildung des Kindes gegeben sei.

Schließlich geht auch der Einwand des Beschwerdeführers ins Leere, ihm könne der Umstand anderslautender Gutachten nicht "angelastet werden" und er sei seiner Verpflichtung, die dauernde und wesentliche Beeinträchtigung seines Sohnes durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Schularztes nachzuweisen, nachgekommen. Denn einerseits wurde dem Beschwerdeführer kein Fehlverhalten oder eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht angelastet bzw. vorgeworfen und andererseits ging es lediglich um die nach objektiven Gesichtspunkten zu treffende Feststellung, ob das Kind des Beschwerdeführers in seiner Schulbildung dauernd und wesentlich beeinträchtigt ist. Diese Feststellung hat die belangte Behörde auf Grund ihr vorliegender Zeugnisse getroffen und die Beeinträchtigung verneint, wobei sie den Gutachten von vier verschiedenen zu dieser Bescheinigung gesetzlich berufenen Stellen gefolgt ist.

Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986130013.X00

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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