TE Vwgh Erkenntnis 1990/5/30 90/03/0121

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Veröffentlicht am 30.05.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §4 Abs2;

Betreff

N gegen Steiermärkische Landesregierung vom 14. März 1990, Zl. 11-75 Lu 3-89, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und den mit ihr vorgelegten Ausfertigungen des angefochtenen und des erstinstanzlichen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 2 zweiter Satz StVO 1960 bestraft. Die Tatumschreibung (§ 44a lit. a VStG 1950) lautete dahin, daß der Beschwerdeführer am 22. Juli 1988 um 17.30 Uhr mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in Proleb aus der Grundstückseinfahrt des Wohnhauses Proleb 1 in die L 122, "Höhe Str.Km 5,00," reversiert habe. Dabei sei er mit einer auf der L 122 aus Richtung Leoben in Richtung Proleb fahrenden, namentlich bezeichneten Radfahrerin mit der hinteren Stoßstange seines Fahrzeuges zusammengestoßen, wodurch die Radfahrerin zu Sturz gekommen und leicht verletzt worden sei. Obwohl das Verhalten des Beschwerdeführers am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden gestanden sei, habe er nicht sofort die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall mit Personenschaden verständigt.

Über die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 2 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden sind, alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, Hilfe zu leisten; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen.

Nach dem Beschwerdevorbringen habe die beim Unfall gestürzte Radfahrerin wohl über Schmerzen geklagt; da man bei ihr aber nicht einmal eine Hautabschürfung habe feststellen können, habe der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen können, daß sie ernsthaft verletzt worden sei. In Erfüllung seiner Hilfeleistungspflicht habe er die Unfallsgegnerin über ihr Ersuchen mit seinem Pkw nach Hause gefahren. Sodann habe er sich zu einem Freund begeben, der ihm geraten habe, telephonisch die Gendarmerie vom Unfall zu verständigen, was er sogleich getan habe. Zwischen der Verständigung der Gendarmerie und dem Unfall seien höchstens 30 Minuten verstrichen. Bei diesem Sachverhalt sei nach Ansicht des Beschwerdeführers der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 2 zweiter Satz StVO 1960 nicht gegeben.

Dem vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten. Es trifft wohl zu, daß gegenüber der Verpflichtung zur sofortigen Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle eine allfällige Hilfeleistungspflicht gegenüber Verletzten nach § 4 Abs. 2 StVO 1960 vorrangig ist (vgl. n.v.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 1986, Zl. 86/03/0122); für den Beschwerdeführer wäre jedoch selbst dann nichts gewonnen, wenn man das Nachhausebringen der Verletzten der Erfüllung der Hilfeleistungspflicht zurechnen wollte. In diesem Falle wäre er nämlich verpflichtet gewesen, unverzüglich im Anschluß daran die Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vorzunehmen, ist doch das Wort "sofort" im zweiten Satz des § 4 Abs. 2 StVO 1960 im wörtlichen Sinn zu verstehen, sodaß die Verständigung so rasch wie möglich zu erfolgen hat (vgl. das schon erwähnte Erkenntnis vom 17. September 1986). Wenn der Beschwerdeführer stattdessen erst einen Freund aufgesucht und von dort aus nach einem Gespräch mit dem Freund telephonisch den Gendarmerieposten vom Unfall verständigt hat, so hat er seiner Verständigungspflicht nicht "sofort" entsprochen. Entgegen seiner Auffassung ist eine erst ca. eine halbe Stunde nach dem Unfall erfolgte Verständigung nicht als "sofort" im Sinne der genannten Bestimmung anzusehen (vgl. n.v.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 1990, Zl. 85/18/0185). Auch der Hinweis darauf, daß der Beschwerdeführer nicht davon habe ausgehen können, daß die Unfallsgegnerin "ernsthaft" verletzt worden sei, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil auch nicht nennenswerte Verletzungen die Verständigungspflicht nach § 4 Abs. 2 zweiter Satz StVO 1960 auslösen (vgl. n.v.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 1988, Zl. 87/02/0118).

Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030121.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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