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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs1;Betreff
R gegen Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 27. März 1990, Zl. OB 113-490.198/002, betreffend Verpflichtung zum Rückersatz nach dem Heeresversorgungsgesetz
Spruch
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung
Die am 16. Mai 1990 zur Post gegebene Beschwerde richtet sich gegen den oben angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 27. März 1990. In der Beschwerde wurde vorgebracht, der angefochtene Bescheid sei dem Beschwerdeführer am 2. April 1990 zugestellt worden.
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde sechs Wochen. Sie beginnt gemäß § 26 Abs. 1 lit.a VwGG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Im Beschwerdefall begann demnach die sechswöchige Frist am Montag, dem 2. April 1990, zu laufen, und sie endete am Montag, dem 14. Mai 1990. Die am 16. Mai 1990 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich daher als verspätet, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090086.X00Im RIS seit
31.05.1990