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L37169 Kanalabgabe Wien;Norm
AVG §59 Abs1;Betreff
U-GmbH gegen Berufungssenat der Stadt Wien vom 3. Juni 1986, Zl. MA 58-AB 5/86, betreffend Bewilligung der Ableerung von Senkgrubenräumgut in städtische Kanalanlagen gemäß § 4 des Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetzes 1978
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 30. Dezember 1977 ersuchte die beschwerdeführende Partei, die unter anderem die Fäkalienabfuhr gewerbsmäßig betreibt, beim Magistrat der Stadt Wien (im folgenden Magistrat genannt) um die "schriftliche Bewilligung für die Ableerung der Fäkalie in das Kanalnetz der Gemeinde Wien".
Mit Bescheid vom 24. Mai 1978 erteilte der Magistrat der Fa. Brüder U & Co OHG gemäß § 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 21. Oktober 1955 über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren, LGBl. für Wien Nr. 22/1955 in der geltenden Fassung, die Bewilligung für das Öffnen der Verschlüsse von Straßenkanälen für die Ableerung von Senkgrubenräumgut für die Zeit ab Rechtskraft dieses Bescheides bis einschließlich
31. Dezember 1978. Für die Zeit ab 1. Jänner 1979 wurde - unter der Voraussetzung der Rechtskraft dieses Bescheides - gemäß § 4 des Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetzes 1978, LGBl. Nr. 2/1978, das Einbringen der Inhalte der Kessel der zur Räumung verwendeten Senkgrubenräumfahrzeuge in den öffentlichen Kanal bewilligt.
Der Bescheid enthielt folgende Bedingungen:
"1. Die Ableerung darf nur an den vom Magistrat festgelegten Ableerstellen in den öffentlichen Kanal erfolgen.
2. Die Ableerung von Senkgrubenräumgut in den öffentlichen Kanal im Land Wien darf nur mit Räumgut, welches aus Anlagen im Land Wien geräumt wurde, erfolgen.
3. Beim Einbringen des Kesselinhaltes in den öffentlichen Kanal ist der Ableerschlauch möglichst tief, nahe zur Sohle des Kanales einzuführen und darauf zu achten, daß kein Räumgut neben dem Ableerschacht verschüttet wird. Der Senkgrubenableerplatz muß, wenn dennoch Verunreinigungen erfolgen, nach der Ableerung ordnungsgemäß gesäubert werden.
4. Der Ableerschacht des Straßenkanales ist nach Ableerung wieder ordnungsgemäß zu verschließen.
5. Diese Bewilligung erfolgt ab Rechtskraft dieses Bescheides sowohl für den Zeitraum im Jahr 1978, als ab 1. Jänner 1979 im Sinne der bestehenden gesetzlichen Voraussetzungen gegen jederzeit möglichen Widerruf."
In der Begründung wurde ausgeführt, die Bewilligung sei erteilt worden, weil die hiefür gesetzlichen Erfordernisse gegeben seien.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei innerhalb offener Frist Berufung. Die Berufung richtete sich ausdrücklich nur gegen Punkt 2. der vorgeschriebenen Bedingungen. Die beschwerdeführende Partei begründete ihre Berufung im wesentlichen damit, daß sie bzw. ihre Rechtsvorgänger das Kanalräumergewerbe seit 1919 ausübten. Senkgrubenräumungen würden seit diesem Zeitpunkt von der beschwerdeführenden Partei bzw. ihren Rechtsvorgängern nicht nur in Wien, sondern auch im Raum M und P durchgeführt und die Fäkalien in das Kanalnetz der Gemeinde Wien mit Wissen von deren Organen entleert. Dieses Recht sei daher gemäß § 1472 ABGB von der beschwerdeführenden Partei ersessen worden. Auf Grund der eingetretenen Ersitzung sei sie ohne die im Punkt 2. des angefochtenen Bescheides festgelegte Beschränkung auf Räumgut aus Wiener Anlagen berechtigt, im bisher bestehenden Ausmaß das Kanalnetz der Stadt Wien zu benützen.
In der Folge wurde die gleichfalls in der Berufung gerügte Fehlbezeichnung des Empfängers des erstinstanzlichen Bescheides von der Behörde erster Instanz im Einvernehmen mit der beschwerdeführenden Partei berichtigt und die beschwerdeführende Partei als Adressat dieses Bescheides bezeichnet (vgl. dazu die Niederschrift vom 5. Juli 1978).
Im Berufungsverfahren wurden zwei Stellungnahmen der Behörde erster Instanz eingeholt und der beschwerdeführenden Partei zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. In diesen Stellungnahmen wurde insbesondere darauf hingewiesen, daß die Wiener Kanalisation nur auf die Erfordernisse im Land Wien ausgelegt sei. Die auf jenen Kanälen, die über eine ausreichende Wasserführung verfügten, eingerichteten Ableerstellen berücksichtigten dementsprechend nur das im Wiener Einzugsgebiet anfallende Senkgrubenräumgut. Eine zusätzliche Ableerung von Senkgrubenaushub aus Niederösterreich würde zwingend zu betrieblichen Schwierigkeiten führen, wodurch eine starke Geruchsbelästigung der Nachbarschaft um die Ableerstellen, also ein sanitärer Übelstand, eintreten würde.
Die beschwerdeführende Partei gab hiezu jeweils eine Äußerung ab. In ihrer abschließenden Stellungnahme vom 7. April 1986 brachte sie vor, es ermangle dem erstinstanzlichen Bescheid eine Begründung insbesondere dafür, warum die einen wesentlichen Teil des Bescheides bildenden Bedingungen Nr. 1 bis 5 auferlegt worden seien. Nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei fänden nur die Bedingungen Nr. 1, 3 und 4 im § 4 des Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetzes 1978 ihre Deckung. Hingegen entspreche Punkt 2. der Bedingung nicht dem zitierten Gesetz, weil dieses keinerlei Einschränkungen in der Richtung enthalte, woher das Räumgut stammen dürfe. Zweifellos habe der Gesetzgeber mit Recht derartige Einschränkungen nicht gemacht, weil insbesondere - wie auch im Beschwerdefall - Räumgut aus Randgebieten von Wien und Niederösterreich gleichzeitig gesammelt würde und eine Trennung gar nicht möglich sei. Sanitäre oder betriebliche Bedenken könnten gegen die Einbringung sicherlich nicht bestehen, weil die Kanalanlagen, die zur Zeit Dr. Luegers für eine Einwohnerzahl von 5 Millionen geplant worden wären, zweifellos hinreichende Kapazitäten hätten, um das Räumgut der beschwerdeführenden Partei aufzunehmen. Erstmals wurde in dieser Äußerung auch die gesetzliche Deckung des Punktes 5 der Bedingungen des erstinstanzlichen Bescheides (Widerrufsvorbehalt) in Zweifel gezogen. Schließlich wiederholte die beschwerdeführende Partei ihre Auffassung, wonach sie ein (unbeschränktes) Recht zur Ableerung des Räumgutes bereits seit langem ersessen habe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3. Juni 1986 wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet ab. In der Begründung führte die belangte Behörde nach Erörterung der Zulässigkeit der Berichtigung des erstinstanzlichen Bescheides durch einen mündlich verkündeten Bescheid der Behörde
1. Instanz aus, Gegenstand des Berufungsverfahrens sei ausschließlich die Prüfung der Zulässigkeit des Punktes 2. des erstinstanzlichen Bescheides. Hinsichtlich des übrigen Spruchinhaltes des erstinstanzlichen Bescheides sei Teilrechtskraft eingetreten, weshalb sich die belangte Behörde auch nicht veranlaßt sehe, auf das im Schriftsatz der beschwerdeführenden Partei vom 7. April 1986 darüber hinausgehende Vorbringen (insbesondere gegen den in Punkt 5. der Bedingungen angeordneten Widerrufsvorbehalt) einzugehen. Nach - aus der Sicht des Beschwerdefalles nicht relevanten - Darlegungen der belangten Behörde zum Berufungsvorbringen der beschwerdeführenden Partei betreffend Ersitzung eines Rechts zur Einbringung von Räumgut bzw. zur Einwendung der Unzulässigkeit des Rechtsweges führte die belangte Behörde zur gesetzlichen Deckung der Bescheidbedingungen (insbesondere des angefochtenen Punktes 2.) aus, es müsse der Gesamtzusammenhang der Regelungen des Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetzes 1978 in Betracht gezogen werden. Auf Grund der territorialen Beschränkungen des Wiener Landesgesetzgebers, die sich aus dem B-VG ergäben, könnte dieser wohl nur die Räumung der in Wien gelegenen Unratsanlagen in seine Regelung einbeziehen. Es könne dem Wiener Landesgesetzgeber auch nicht unterstellt werden, "die Randgebiete Wiens und Niederösterreichs" gleichgestellt zu haben, wie dies die beschwerdeführende Partei in einer Äußerung anklingen habe lassen. Schon im Zusammenhang mit dem in § 1 leg. cit. statuierten Alleinbesorgungsrecht des Magistrates ergebe sich die Konsequenz, daß eine gewerbliche Räumung nur für die davon ausgenommenen, IN WIEN GELEGENEN Unratsanlagen zulässig sei und in die Regelungen dieses Gesetzes einbezogen erscheine. § 4 der zitierten Rechtsvorschrift reglementiere in Fortsetzung dieses Grundsatzes die Modalitäten der Beseitigung des Räumgutes eben aus jenen Anlagen, die nicht unter das Alleinbesorgungsrecht des Magistrates fielen und sohin von einschlägigen Gewerbeunternehmungen entsorgt werden könnten. Eine Einbeziehung von Räumgut, das aus anderen Gemeinden stamme, könne daher wohl nicht in der Absicht des Wiener Landesgesetzgebers gelegen sein, zumal Errichtung und Betrieb öffentlicher Kanalanlagen typische Aufgaben des kommunalen Dienstleistungsbereiches darstellten und nicht angenommen werden könne, daß die Stadt Wien ohne erkennbaren Anlaß oder Gegenleistung die Entsorgungsprobleme anderer Gemeinden in Angriff nehme oder gar löse. Eine extensive Fortführung dieses Gedankens würde dann zur Annahme führen, daß der beschwerdeführenden Partei die Räumung und Einbringung von Räumgut aus ganz Österreich vom Wiener Magistrat bewilligt werden könnte, eine Interpretation, die sich wohl von Haus aus verbiete. Gerade auch die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Auslegung des "Kanalnetzes aus der Zeit Dr. Luegers" könne nach den heutigen Gegebenheiten schon längst nicht mehr als Maßstab herangezogen werden. Das Kanalnetz aus dieser Zeit sei zwar für eine Mehrmillionenstadt ausgelegt worden, habe aber keinerlei Reinigungsanlagen für die anfallenden Abwässer vorgesehen. Nach der heutigen Entwicklung sei es hingegen eine allgemein bekannte Tatsache, daß Abwässer eben nicht mehr ungeklärt in den Vorfluter geleitet werden dürften. Diesem Grundsatz folgend habe die Stadt Wien die Hauptkläranlage Simmering modernisiert und entsprechende Anlagen bereits errichtet bzw. seien diese noch in Bau. Alle diese Projekte stellten jedoch auf die Abwasserbeseitigung des Gebietes von Wien ab und nicht auf einen unbestimmten Kreis von Interessenten; dazu komme noch, daß solche Einleitungen gebührenfrei getätigt werden könnten. Eine derartige Übernahme von anderen Gemeinden zufallenden kommunalen Aufgaben durch die Stadt Wien könne nicht in der Intention des Wiener Landesgesetzgebers gelegen sein. Es sei auch festzuhalten, daß die in den letzten Jahrzehnten eingetretenen Änderungen der Lebensverhältnisse zu einem wesentlich höheren Abwasser- bzw. Räumgutanfall sowie zu einer andersartigen Zusammensetzung des Abwassers geführt hätten, sodaß realistische Vergleiche auch aus dieser Sicht mit der "Zeit Dr. Luegers" weder stichhältig noch zielführend seien. Der beschwerdeführenden Partei müsse auch entgegengehalten werden, daß es nicht einsichtig sei, warum durch entsprechende betriebsinterne organisatorische Maßnahmen eine Trennung der aus Wien bzw. aus Niederösterreich stammenden Fäkalien unmöglich sei und daher dieser Grund ebenfalls für eine Behebung der bekämpften Bescheidbedingung spreche. Der bloße Hinweis auf Probleme in dieser Hinsicht wäre jedenfalls kein Anlaß für eine Stattgebung der Berufung wie auch die angebliche Ableerung in der Vergangenheit mit Wissen städtischer Organe keine Bedeutung für die Berufungsentscheidung haben könne. Auch die Verletzung einer angeblich unterlassenen Informationspflicht durch die Stadt Wien über die Änderung der rechtlichen Situation nach Rückgliederung der Randgemeinden an das Land Niederösterreich im Jahr 1954 könne die Beurteilungsgrundlagen nicht beeinflussen. Im übrigen habe die Magistratsabteilung 30 in einer Stellungnahme zum Ausdruck gebracht, daß die im Einzugsgebiet der Wiener öffentlichen Kanalisation vorgesehenen Ableerstellen nur dort errichtet werden könnten, wo eine entsprechende Wasserführung eine ausreichende Schleppkraft sicherten. Unter diesen Gesichtspunkten seien die Ableerstellen auch nur auf das im Wiener Bereich anfallende Räumgut ausgelegt. Zusätzliche Ableerungen von Senkgrubenaushub aus Niederösterreich würden betrieblich zu großen Schwierigkeiten führen und starke Geruchsbelästigungen der Nachbarschaft um die Senkgrubenableerstelle zur Folge haben. Weiters würden die abgeleerten Stoffe im Kanal im übergroßen Maß liegenbleiben, weil die vorhandene und vorgesehene Schleppkraft für die größeren Ableermengen eben nicht ausreichend sei. Neben der Geruchsbelästigung müßte auch mit einer durch das Liegenbleiben des Räumgutes entstehenden Faulgasgefahr für das Betriebspersonal gerechnet werden, wie überhaupt das Liegenbleiben zusätzlicher Senkgrubenräummengen eine unkontrollierbare Aufstauung herbeiführen könnte, deren unüberprüfbarer und ungeregelter Abgang Sicherheitsgefahren für das allfällig unterhalb arbeitende Kanalpersonal nach sich ziehen könnte. Aus diesen Gründen würde bei vereinzelten Verträgen der Stadt Wien mit anderen Gemeinden über Einleitung ihrer Abwässer auch niemals die Einleitung von Senkgrubenräumgut aus diesen Gemeinden in die Wiener Kanalisation gestattet. Zu diesen Ausführungen über betriebliche Gründe, welche die Vorschreibung der bekämpften Bedingung erforderlich erschienen ließen, habe die beschwerdeführende Partei lediglich auf die angebliche Konzeption der Kanalanlage für eine Einwohnerzahl von 5 Millionen hingewiesen. Wie dazu bereits dargelegt worden sei, könne diese Angabe - die im übrigen nicht ganz den Tatsachen entspräche - aus den bereits dargelegten Gründen der Veränderung des Abwasseranfalls in qualitativer und quantitativer Hinsicht das Berufungsbegehren nicht stützen, sodaß es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen sei, die von der Kanalbetriebsleitung dargelegten Gründe für die Erforderlichkeit dieser Bedingung zu erschüttern.
Was die von ihr außerdem gerügte Unterlassung einer ausreichenden Begründung für die Vorschreibung des Punktes 2. der Bescheidbedingungen anlange, sei zu bemerken, daß damit noch keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit verbunden sei, zumal die belangte Behörde diesen Mangel durch eine ausreichende Erörterung des verfahrensmaßgeblichen Sachverhaltes und dessen rechtliche Würdigung saniert habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ihrem ganzen Vorbringen nach erachtet sich die beschwerdeführende Partei durch Punkt 2. der Bedingung des angefochtenen Bescheides in ihrem aus dem Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz 1978 abgeleiteten Recht auf Erteilung der Bewilligung zur Einbringung von Räumgut ohne Beschränkung auf dessen Herkunft aus Anlagen aus Wien in den öffentlichen Kanal verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, daß die der beschwerdeführenden Partei auf Grund ihres Antrags erteilten beiden Bewilligungen, nämlich die auf § 3 Abs. 3 (richtig: Abs. 8) des Gesetzes vom 21. Oktober 1955 über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren, LGBl. für Wien Nr. 22 in der geltenden Fassung, bis einschließlich 31. Dezember 1978 erteilte Bewilligung sowie die ab 1. Jänner 1979 gemäß § 4 des Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetzes 1978 erteilte Bewilligung zwar formal in einem Bescheid zuerkannt wurden, jedoch im Hinblick auf deren unterschiedlichen zeitlichen Geltungsbereich als auch ihren Inhalt eine Trennung zulassen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob sich Punkt 2. der Bedingungen des angefochtenen Bescheides nur auf die auf § 4 des Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetzes 1978 gestützte Bewilligung bezieht oder auf beide der beschwerdeführenden Partei erteilten Bewilligungen. Im Hinblick auf den oben wiedergegebenen Beschwerdepunkt und die Trennbarkeit der Absprüche im Spruch des angefochtenen Bescheides ist jedenfalls davon auszugehen, daß die beschwerdeführende Partei Punkt 2. der Bedingungen des angefochtenen Bescheides nur insoweit bekämpft, als er sich auf die ihr gemäß § 4 des Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetzes 1978 gestützte Bewilligung bezieht. Im Beschwerdefall ist daher ausschließlich die Frage zu prüfen, ob diese Bedingung 2. im zuletzt genannten Gesetz aus 1978 ihre Deckung findet oder nicht.
§ 1 des Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetzes 1978, LGBl. Nr. 2, normiert unter der Überschrift "Alleinbesorgungsrecht des Magistrates", daß die Räumung der Straßenkanäle und Senkgruben sowie aller diesen Unratsanlagen vorgelagerten Hauskanäle, Abscheider aller Art und Kläranlagen durch den Magistrat besorgen zu lassen ist. Hauskanäle, die lediglich Regenwasser ableiten, und Anlagen, die nach § 2 Abs. 1 ausgeschlossen sind oder für die eine Selbsträumungsbewilligung besteht, sind hievon ausgenommen.
Nach § 2 Abs. 1 leg. cit. sind Senkgruben, Hauskläranlagen und Abscheider aller Art, die
1. nicht ganzjährig über eine befestigte Verkehrsfläche erreichbar sind, die die Zu- und Abfahrt eines Räumfahrzeuges in Vorwärtsfahrt zuläßt, oder
2. weiter als 15 Meter von der Grundgrenze entfernt sind und für die innerhalb der Liegenschaft keine Zufahrt nach Z. 1 besteht, oder
3. mit ihrem tiefsten Punkt mehr als 5 Meter unter dem Niveau des Aufstellungsortes des zur Räumung verwendeten Fahrzeuges liegen,
bis zu einer bescheidmäßigen Einbeziehung von der öffentlichen Räumung ausgeschlossen. Die Voraussetzungen, unter denen derartige Anlagen nach Abs. 1 auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid in die öffentliche Räumung einzubeziehen sind, regelte Abs. 2 dieser Bestimmung. Abs. 3 leg. cit. sieht vor, daß der Magistrat über Antrag nach Abs. 1 ausgeschlossene Anlagen zu räumen hat.
§ 3 der genannten Bestimmung regelt die "Selbsträumung". Nach dessen Abs. 1 kann der Magistrat für einzelne Senkgruben oder Hauskanalanlagen dem Grundbesitzer über sein Ansuchen die Bewilligung erteilen, die Räumung anderweitig durchführen zu lassen, wenn sanitäre Gründe nicht entgegenstehen und eine Belästigung der Nachbarschaft nicht zu erwarten ist (Selbsträumung). Nach Abs. 3 kann der Magistrat anordnen, daß die Selbsträumung auf eine bestimmte Art und unter Einhaltung bestimmter Beschränkungen durchzuführen ist, soweit dies aus sanitären Gründen oder zur Vermeidung von Belästigungen in der Nachbarschaft zweckmäßig ist. Solche Anordnungen können durch Verordnung oder Bescheid getroffen werden. Falls eine Bewilligung zur Selbsträumung besteht, ist der Magistrat berechtigt, im öffentlichen Interesse ausnahmsweise einzelne Räumungen vorzunehmen (Abs. 4). Schließlich werden im Abs. 5 die Endigungsgründe für die Bewilligung zur Selbsträumung näher geregelt.
§ 4 des Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetzes 1978
lautet:
"Ableerung in den Kanal
(1) Der Inhalt des Kessels der zur Räumung verwendeten Fahrzeuge darf nur an den vom Magistrat festgelegten Ableerstellen in den öffentlichen Kanal eingebracht werden.
(2) Schnee darf in öffentliche Kanäle nur an den festgelegten und ausgebauten Schneeableerstellen eingebracht werden.
(3) Einbringungen nach Abs. 1 und 2 sind nur mit Bewilligung des Magistrates zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn sanitäre Gründe nicht entgegenstehen, eine Belästigung der Nachbarschaft nicht zu erwarten ist und der Betrieb des Kanals und die volle Funktionsfähigkeit der Abwasserreinigungsanlagen nicht beeinträchtigt wird. Der Magistrat kann im Bewilligungsbescheid anordnen, daß die Einbringung auf eine bestimmte Art und unter Einhaltung bestimmter Bedingungen durchzuführen ist, soweit dies aus sanitären oder betrieblichen Gründen oder zur Vermeidung von Belästigungen der Nachbarschaft erforderlich ist."
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bringt die beschwerdeführende Partei im wesentlichen vor, bei der rechtlichen Beurteilung des Beschwerdefalles sei unter anderem die politische Entwicklung der in Frage kommenden Entsorgungsgebiete (nunmehr niederösterreichische Randgemeinden, die von 1938 bis 1954 zu "Groß-Wien" gehört haben) maßgeblich. Sowohl vor dem "Anschluß" 1938 als auch nach der Schaffung von "Groß-Wien" bis zur Ausgliederung sei Räumgut aus den von der beschwerdeführenden Partei (deren Rechtsvorgänger) betreuten Randgemeinden in das Wiener Kanalnetz eingebracht worden. Nach der Ausgliederung dieser Randgemeinden sei es von der belangten Behörde verabsäumt worden, die Beseitigung von Fäkalien zu klären. Durch die Bedingung in Punkt 2 des angefochtenen Bescheides werde das Problem nicht gelöst. § 4 Abs. 1 des Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetzes 1978 treffe seinem klaren Wortlaut nach keine Unterscheidung, ob der "Inhalt des Kessels der zur Räumung verwendeten Fahrzeuge" aus Wien stamme oder nicht. Zweifellos habe der Gesetzgeber mit Recht derartige Einschränkungen nicht gemacht, da Räumgut aus den Randgebieten von Wien und Niederösterreich gleichzeitig gesammelt werde und eine Trennung gar nicht möglich sei. Überdies würden die Kanalanlagen, welche zur Zeit Dr. Lueger's für eine Einwohnerzahl von 5 Millionen geplant worden seien, zweifellos hinreichende Kapazität haben, um das Räumgut der beschwerdeführenden Partei aufzunehmen. Eine historische Auslegung des § 4 Abs. 1 des Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetzes 1978 ergebe, daß der Gesetzgeber deshalb mit Recht keine Einschränkung im Sinn der Auslegung der belangten Behörde vorgenommen habe. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde könne auch aus dem Zusammenhang mit §§ 1 und 3 leg. cit. für die von ihr vertretene Auslegung des § 4 Abs. 1 nichts gewonnen werden, stelle doch die letztgenannte Norm lediglich auf die "zur Räumung" und nicht auf die "zur Selbsträumung" verwendeten Fahrzeuge ab. Auch deute der Abschnitt II des Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetzes 1978 darauf hin, daß der Inhalt des Kessels der zur Räumung (und nicht Selbsträumung) verwendeten Fahrzeuge auch von Gebieten außerhalb der Gemeinde Wien stammen könnte. Widersprüchlich sei die Begründung bezüglich der "ausreichenden Schleppkraft durch entsprechene Wasserführung" geblieben. Einerseits gestehe die belangte Behörde zu, daß das Kanalnetz zur Zeit seiner Errichtung für eine Mehrmillionenstadt ausgelegt worden sei, anderseits vermeine sie aber, daß die vorhandene Schleppkraft für die größeren Ableermengen nicht ausreichend sei. Abgesehen von diesem Widerspruch sei der erhöhte Wasserverbrauch nach dem
2. Weltkrieg, der naturgemäß die Schleppkraft des Wasser erhöht habe, völlig unberücksichtigt geblieben. Eine allfällige Gefährdung des Kanalpersonals (Faulgasbildung durch liegengebliebenes Räumgut) sei aus demselben Grund gleichfalls auszuschließen.
Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Der beschwerdeführenden Partei ist zunächst einzuräumen, daß sich - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - aus verfassungsrechtlichen Gründen allein nichts für die Auslegung des § 4 Abs. 1 leg. cit. durch die belangte Behörde, wonach ausschließlich Räumgut einer bestimmten Herkunft (nämlich nur im Land Wien angefallenes Räumgut) ins öffentliche Kanalnetz der Gemeinde Wien entsorgt werden dürfe, ergibt. Wie sich aus Art. 3 B-VG ergibt (vgl. dazu im einzelnen WALTER-MAYER, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts,
6. Auflage, Rz 171 ff, Seite 69ff) begrenzt das Landesgebiet zwar in räumlicher Hinsicht regelmäßig den Gebotsbereich (Territorialitätsprinzip) und den Sanktionsbereich landesrechtlicher Hoheitsakte und damit auch von Landesgesetzen. Daraus folgt aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes für eine Regelung, wie sie § 4 des Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetzes 1978 vorsieht, aus verfassungsrechtlichen Gründen lediglich zwingend, daß eine hoheitlich zu erteilende Bewilligung für Ableerungen in Kanäle nur für im Landesbereich (Gemeindegebiet) gelegene (für die beantragte Aufnahme des Unrats vorgesehene) Kanäle normiert werden darf; eine Herkunftsbeschränkung der eingebrachten Stoffe kann jedoch allein unter Berufung auf diese verfassungsrechtlichen Erwägungen nicht abgeleitet werden.
Eine solche Bestimmung könnte aber der einfache Landesgesetzgeber treffen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes läßt sich eine solche Regelung auch aus dem systematischen Zusammenhang des § 4 mit den §§ 1 bis 3 leg. cit. entnehmen. Das Alleinbesorgungsrecht des Magistrates (§ 1 Satz 1) und die hiezu normierten Ausnahmen (§§ 2 und 3) beziehen sich - insoweit auch verfassungsrechtlich geboten - auf den in den dort jeweils umschriebenen, im Land (Gemeinde) Wien gelegenen Anlagen anfallenden Unrat. Alle den ex lege geltenden Ausschluß vom Alleinbesorgungsrecht des Magistrats (§ 1) nach § 2 Abs. 1 leg. cit. bewirkenden Tatbestände (Z. 1 bis 3) beziehen sich offenkundig auf bei Senkgruben, Hauskläranlagen und Abscheidern aller Art auftretende räumtechnische Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den zur Räumung verwendeten Fahrzeugen (des Magistrats). Daraus ist zu schließen, daß der Magistrat sein Alleinbesorgungsrecht in Bezug auf die genannten Anlagen mit Räumfahrzeugen wahrzunehmen hat. Der Ausschluß von der öffentlichen Räumung bedeutet anderseits aber nicht, daß die Räumung der im § 2 Abs. 1 genannten Anlagen nicht durch Räumfahrzeuge Dritter erfolgen kann. Letzteres gilt auch für die nach § 3 bescheidförmig für den Einzelfall bewilligte Selbsträumung. Wenn § 4 Abs. 1 auf den "Inhalt des Kessels der zur Räumung verwendeten Fahrzeuge" abstellt, wird damit ein Zusammenhang mit den vorstehenden Bestimmungen geschaffen, der auch die Herkunftsbeschränkung des Räumgutes mit einschließt. Dem Einwand der beschwerdeführenden Partei, § 4 Abs. 1 spreche nicht von Selbsträumung und stelle somit keinen Zusammenhang mit § 3 Abs. 1 her, ist zu erwidern, daß jedenfalls auch das zur Ausnehmung nach § 2 Abs. 1 anfallende Räumgut nach § 4 Abs. 1 entsorgt werden kann und die Selbsträumung im Sinne des § 3 ihrem Inhalt nach eine bescheidförmig bewilligte Ausnahme vom Alleinbesorgungsrecht des Magistrates im Einzelfall darstellt, die neben die generelle (kraft Gesetzes bestehende) Ausschlußregelung nach § 2 tritt (vgl. auch § 1 letzter Satz leg. cit.).
Dem kann auch nicht eine historische Betrachtung, wie sie die beschwerdeführende Partei im Zusammenhang mit den nunmehrigen niederösterreichischen (ehemals in Wien eingemeindeten) "Randgemeinden" angestellt hat, entgegengehalten werden.
Das Land Wien hat nämlich den Geltungsbereich des damals geltenden Gesetzes vom 20. Jänner 1923, LGBl. für Wien Nr. 31, betreffend die Räumung von Unratsanlagen durch die Stadt Wien und die Einhebung von Räumungsgebühren (in der Fassung des Gesetzes vom 17. Dezember 1935, GBl. der Stadt Wien Nr. 72) mit Gesetz vom 14. Dezember 1953, LGBl. Nr. 6/1954 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1954 auf die mit der Stadt Wien vereinigten früheren Ortsgemeinden des Landes Niederösterreich (mit Ausnahme der Gebiete der früheren Ortsgemeinden Klosterneuburg und Mödling) ausgedehnt und gleichzeitig die bis dahin geltenden Vorschriften über die Räumung von Unratsanlagen und die Einhebung von Räumungsgebühren außer Kraft gesetzt. Auf Grund des Gebietsänderungsgesetzes vom 26. Juli 1946, BGBl. Nr. 110/1954 (die korrespondierenden Kundmachungen erfolgten in Niederösterreich: LGBl. Nr. 42/1954; in Wien: LGBl. Nr. 14/1954) hat die Niederösterreichische Landesregierung in der ersten Verordnung vom 14. Juli 1954 betreffend die Einführung von niederösterreichischem Landesrecht in den vom Bundesland Wien an das Bundesland Niederösterreich zurückfallenden Gebietsteilen in seinem § 1 Abs. 1 Z. 25 das n. ö. Kanalgesetz vom 15. Dezember 1953, LGBl. Nr. 6, für diese Gebiete in Kraft gesetzt, das in seinem II. Abschnitt (unter Verweis auf die sinngemäße Anwendbarkeit einiger Bestimmungen des n.ö. Hauskehrichtabfuhrgesetzes, LGBl. Nr. 9/1952) die Einrichtung einer öffentlichen Fäkalienabfuhr und die Einhebung von Fäkalienabfuhrgebühren geregelt hat.
Außerdem wurde das oben zitierte Wiener Landesgesetz, LGBl. Nr. 6/1954, durch § 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 1961 über die Einhebung von Gebühren für die Benützung und Räumung von Unratsanlagen, LGBl. Nr. 17/1961, ausdrücklich aufgehoben (wobei sich die Aufhebung aus verfassungsrechtlichen Gründen nur insoweit auf diese Norm beziehen konnte, als sie in diesem Zeitpunkt noch als landesgesetzliche Vorschrift in Wien Geltung beanspruchte). Dieses Gesetz vom 20. Oktober 1961, das dem nunmehr geltenden Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz 1978 unmittelbar voran ging, hatte keinen dem heutigen § 4 entsprechenden Bewilligungstatbestand für Ableerungen in den Kanal. Diese Bestimmung wurde erst durch das geltende Gesetz aus dem Jahr 1978 geschaffen. Aus dieser Entwicklung und ihrer zeitlichen Abfolge läßt sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nichts für die von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführte historische Auslegung des § 4 Abs. 1 leg. cit. zu ihren Gunsten gewinnen. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde davon ausging, daß lediglich die Einleerung von Senkgrubenräumgut, das aus im Gemeindegebiet liegenden Anlagen stammt, einer Bewilligung nach § 4 Abs. 3 des Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetzes 1978 zugänglich ist. Schon deshalb war auf das übrige Beschwerdevorbringen (einschließlich der behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften) mangels Bedeutung für den Beschwerdefall nicht weiter einzugehen.
Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, daß die beschwerdeführende Partei weder in ihrem Antrag vom 30. Dezember 1977 noch in einem späteren Verfahrensstadium ihr auf Erteilung einer Bewilligung "für die Ableerung der Fäkalien in das Kanalnetz" gerichtetes Begehren eingeschränkt hat, die belangte Behörde im Instanzenzug über diesen Antrag abschließend abgesprochen hat und Punkt 2. der "Bedingungen" des angefochtenen Bescheides seinem Inhalt nach eine Einschränkung der der beschwerdeführenden Partei erteilten Bewilligung nach § 4 Abs. 3 des Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetzes 1978 und nicht eine die Ausübung eines verliehenen Rechtes betreffende Anordnung (wie dies bei den Punkten 1., 3. und 4. der Fall ist) darstellt. Dennoch kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob der Antrag der beschwerdeführenden Partei, der - wie insbesondere ihre Ausführungen im Berufungsverfahren zeigen - auch die Einbringung von Senkgrubenräumgut aus außerhalb der Gemeinde Wien stammenden Gebieten mitumfaßte, eine Trennbarkeit (nach der Herkunft des Senkgrubenräumgutes) seinem Inhalt nach überhaupt zuläßt oder nicht. Denn selbst wenn der Antrag als unteilbares Ganzes aufzufassen und dementsprechend durch Abweisung zu erledigen gewesen wäre, konnte durch die Erteilung einer eingeschränkten Bewilligung aus eben diesem Grund nicht in die Rechte der beschwerdeführenden Partei eingegriffen werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 und Art. III Abs. 2 der Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987090018.X00Im RIS seit
31.05.1990