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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbLeitsatz
Unterbringung des mj. Sohnes der Bf. bei Pflegeeltern - von der Bezirksverwaltungsbehörde nach §26 Abs2 JugendwohlfahrtsG getroffene Maßnahme der Erziehungshilfe; kein Bescheid und keine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt; Unzuständigkeit des VfGHSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag, die Beschwerde dem VwGH abzutreten, wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde wendet sich dagegen, daß der mj. Sohn der Bf. über Anordnung des Magistrates der Landeshauptstadt Linz beginnend mit 18. Juni 1987 - offenbar gestützt auf §26 Abs2 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl. 99/1954, (JWG) - gegen den Willen der Mutter bei Pflegeeltern untergebracht wurde.
2. Bekämpft ist eine Maßnahme der Erziehungshilfe (§9 JWG), die von der Bezirksverwaltungsbehörde nach §26 Abs2 JWG getroffen wurde. Eine derartige Maßnahme ist weder als Bescheid noch als Verwaltungsakt zu qualifizieren, der in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erging. Vielmehr handelt es sich um die Anordnung eines gesetzlichen Amtskurators, die ausschließlich privatrechtlich zu beurteilen und vom Vormundschaftsgericht zu überprüfen ist (siehe VfSlg. 11492/1987).
Die Beschwerde war daher wegen Unzuständigkeit des VfGH zurückzuweisen.
3. Dies konnte - da die Unzuständigkeit offenbar ist gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
4. Der Antrag, die Beschwerde dem VwGH abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den VfGH in Betracht kommt.
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, JugendfürsorgeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B750.1987Dokumentnummer
JFT_10128988_87B00750_00