TE Vwgh Beschluss 1990/5/31 90/09/0040

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Veröffentlicht am 31.05.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
43/01 Wehrrecht allgemein;

Norm

AVG §56;
B-VG Art131;
HDG 1985 §40;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §58;

Betreff

N gegen Bundesminister für Landesverteidigung vom 30. Jänner 1990, Zl. GZ 201.354/73-2.7/90, betreffend vorläufige Suspendierung

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuspruch von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

Der als Divisionär in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beschwerdeführer bekämpft mit seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde den Bescheid vom 30. Jänner 1990, mit dem die belangte Behörde gemäß § 40 des Heeresdisziplinargesetzes (HDG) seine vorläufige Suspendierung vom Dienst verfügt hat.

Über die am 13. März 1990 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde wurde mit Verfügung vom 21. März 1990 das Vorverfahren eingeleitet.

Mit Bescheid vom 14. März 1990 war inzwischen von der Disziplinarkommission für höhere Offiziere beschlossen worden,

1.

den Beschwerdeführer gemäß § 40 Abs. 4 HDG vom Dienst zu entheben,

2.

gemäß § 40 Abs. 5 HDG für die Dauer der Dienstenthebung die Kürzung des Monatsbezuges um 10 % zu verfügen,

3.

gemäß § 68 Abs. 1 HDG das Disziplinarverfahren einzuleiten und

4.

gemäß § 5 Abs. 3 HDG das Disziplinarverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluß des strafgerichtlichen Verfahrens zu unterbrechen.

Dieser Bescheid ist laut einem darauf im Akt angebrachten Vermerk des Vorsitzenden am 26. März 1990 in Rechtskraft erwachsen.

Mit Verfügung vom 20. April 1990 forderte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer auf, sich zu einer allfälligen Einstellung des verwaltungsgrichtlichen Verfahrens zu äußern, weil mit dem Bescheid vom 14. März 1990 zwar der hier angefochtene Bescheid vom 30. Jänner 1990 nicht ausdrücklich aufgehoben worden, aber infolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses eine einer Klaglosstellung des Beschwerdeführers vergleichbare Verfahrenslage geschaffen worden sei.

In seiner fristgerecht erfolgten Äußerung hielt der Beschwerdeführer seine Beschwerde aufrecht und stellte den Antrag, darüber meritorisch zu entscheiden. Hinsichtlich der Entscheidung der Disziplinarkommission sei eine Berufung anhängig. Seiner Auffassung nach sei seine Beschwer nicht weggefallen, weil er nicht so gestellt sei, als ob es die vorläufige Suspendierung nie gegeben hätte. Es sei nicht einmal klargestellt, daß die vorläufige Suspendierung rechtswidrig gewesen sei. Schon die vorläufige Suspendierung habe Auswirkungen sowohl auf die Bezüge (leistungsabhängige Nebengebühren) als auch für die soziale und persönliche Stellung; es werde durch sie jedenfalls auch ein schwerwiegender Eingriff in die dienstrechtliche Stellung des Beamten herbeigeführt.

Dazu hält der Verwaltungsgerichtshof an seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. den Beschluß vom 19. Jänner 1989, Zl. 88/09/0146, und die dort angeführte Judikatur) fest, wonach nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung führt, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art. 131 B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich im Zuge eines derartigen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, daß eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, daß auch eine stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes keine (weitere) Veränderung bewirken würde und die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen damit nicht mehr fallbezogene, sondern nur noch theoretische Bedeutung besitzen, dann führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

So verhält es sich aber entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Meinung im vorliegenden Fall. Mit dem Tage der Zustellung der Entscheidung der Disziplinarkommission für höhere Offiziere über die Dienstenthebung des Beschwerdeführers gemäß § 40 Abs. 4 HDG endete die vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers, also jene Maßnahme, die einziger Inhalt des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides war, von Gesetzes wegen. Im Hinblick darauf ist eine (zusätzliche) ausdrückliche Aufhebung des Bescheides, der die vorläufige Suspendierung ausgeprochen hatte, weder im Gesetz vorgesehen noch notwendig. Der Bescheid über die vorläufige Suspendierung ist durch den nachfolgenden Bescheid der Disziplinarkommission kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Eine allfällige Berufung gegen die Dienstenthebung hat gemäß § 40 Abs. 8 HDG keine aufschiebende Wirkung.

Mehr könnte im Beschwerdefall auch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht bewirken. Sie hätte nur dann nicht bloß theoretische Bedeutung, wenn durch sie allenfalls noch über die ex lege eingetretene Beendigung der vorläufigen Suspendierung hinaus wirkende Beeinträchtigungen subjektiv-öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers behoben würden. Solche Beeinträchtigungen sind nach der gegebenen Aktenlage für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar. Sie ergeben sich auch nicht aus der vom Beschwerdeführer erstatteten Äußerung, denn die bloße Tatsache, daß der Beschwerdeführer während der Dauer der vorläufigen Suspendierung faktisch keinen Dienst verrichtet hat, könnte auch ein seiner Beschwerde stattgebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht beseitigen. Dasselbe trifft auf die vom Beschwerdeführer angeführten Auswirkungen der vorläufigen Suspendierung auf den Bezug leistungsabhängiger Nebengebühren zu: Auch die Tatsache, daß der Beschwerdeführer während der Dauer der vorläufigen Suspendierung mangels Dienstverrichtung keinen Anspruch auf leistungsabhängige Nebengebühren erwirken konnte, kann - ebensowenig wie die fehlende Erbringung der entsprechenden Leistungen durch den Beschwerdeführer in diesem Zeitraum - durch ein allenfalls seiner Beschwerde stattgebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr aus der Welt geschafft werden. Konkrete nachteilige Folgen, die als Folge der vorläufigen Suspendierung über den Bescheid der Disziplinarkommission hinaus wirken würden und durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes beseitigt werden könnten, sind weder aktenkundig noch hat sie der Beschwerdeführer vorgebracht.

Damit war das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen. Da das Gesetz für einen solchen Fall den Zuspruch von Aufwandersatz nicht vorsieht, war der darauf gerichtete Antrag des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die allgemeine Bestimmung des § 58 VwGG abzuweisen.

Schlagworte

Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090040.X00

Im RIS seit

31.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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