Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1973 §15 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der N-AG, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 13. Februar 1990, Zl. VI/1-532-1990, betreffend Nichtzurkenntnisnahme der Anzeige über die Ausübung eines Gewerbes an einem weiteren Standort und Untersagung der Ausübung dieses Gewerbes, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Nach dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit der vorgelegten Bescheidkopie wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 21. Dezember 1989 die am 21. Juli 1989 im Sinne des § 46 Abs. 3 GewO 1973 erstattete Anzeige der Beschwerdeführerin als Inhaberin einer Gewerbeberechtigung lautend auf "Fleischer gemäß § 94 Z. 16 GewO 1973" im Standort Wien, X-Gasse, über die Ausübung dieses Gewerbes in der weiteren Betriebsstätte im Standort T, Hauptstraße 65, gemäß § 345 Abs. 9 GewO 1973 nicht zur Kenntnis genommen und die Ausübung des Fleischgewerbes in der angeführten weiteren Betriebsstätte untersagt. Einer dagegen erhobenen Berufung gab der Landeshauptmann von Burgenland mit Bescheid vom 13. Februar 1990 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 345 Abs. 9 GewO 1973 sowie §§ 46 Abs. 3 und 15 Abs. 2 GewO 1973 keine Folge. Zur Begründung wurde u.a. unter Bezugnahme auf die angeführten Gesetzesbestimmungen ausgeführt, mit Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 29. November 1989 sei der A-Warenhandels-Aktiengesellschaft die beantragte Genehmigung zur Errichtung des Verkaufsgebäudes in T, Hauptstraße 65 - in dem nach dem Beschwerdevorbringen die in Rede stehende weitere Betriebsstätte der Beschwerdeführerin eingerichtet ist -, gemäß § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 verweigert worden, da sich ein Teil dieser Betriebsanlage in der Widmungskategorie "Bauland-Wohngebiet" befinde, es sich um eine unteilbare Betriebsanlage handle, und daher die Bestimmungen des Bgld. Raumordnungsgesetzes in Verbindung mit dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde T der Errichtung dieser Betriebsanlage entgegenstünden. Dieser Bescheid sei zufolge Berufung der A-Warenhandels-Aktiengesellschaft nicht in Rechtskraft erwachsen. Wenn die Beschwerdeführerin zur Ansicht gelange, daß "nach wie vor eine Betriebsanlagengenehmigung der Bezirkshauptmannschaft T vom 8. März 1989 - jedenfalls ihr gegenüber - vorliege", so könne dies nicht nachvollzogen werden, da sich die von der Beschwerdeführerin angestellten Überlegungen über die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 sowie über die Bestimmungen des AVG 1950 hinwegsetzten. Die Beschwerdeführerin habe wohl übersehen, daß die Berufungsbehörde zufolge § 66 Abs. 4 AVG 1950 berechtigt sei, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den bekämpften Bescheid nach jeder Richtung abzuändern; im Verfahren über die Berufungen gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 8. März 1989 sei von dieser Befugnis dahingehend Gebrauch gemacht worden, daß die Genehmigung der Betriebsanlage verweigert worden sei. Im § 15 Z. 2 GewO 1973 werde auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Genehmigung der Betriebsanlage abgestellt. Die Bestimmung der Z. 2 zweiter Satzteil stelle eindeutig klar, daß die Genehmigung der Betriebsanlage - deren Fehlen als gesetzliches Hindernis zu qualifizieren sei - vor der Gewerbeanmeldung vorliegen müsse. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, daß wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden seien, weil die Bezirkshauptmannschaft T, über die Annahme, "daß das gegenständliche Gewerbe auch nicht zum Teil ohne den Betrieb dieser Anlage ausgeübt werden könne", kein Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, könne gleichfalls nicht gefolgt werden, da von der Beschwerdeführerin auch in ihrer Berufung nicht habe glaubhaft gemacht werden können, daß das gegenständliche Gewerbe wenigstens zum Teil auch ohne dem Betrieb dieser Anlage ausgeübt werden könne. Es dürfe als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, daß für die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes durch die Beschwerdeführerin die Benützung der Kühl- und Verkaufsräume der umstrittenen Betriebsanlage unerläßlich sei. Eine Ausübung des Fleischergewerbes ohne Benützung der Kühl- und Verkaufsräume der umstrittenen Betriebsanlage dürfe schon allein aus hygienischen und lebensmittelpolizeilichen Gründen als denkunmöglich angesehen werden, umso mehr, als dies den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechen würde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zu hg. Zl. 90/04/0074 protokollierte Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieser Antrag wird damit begründet, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei deshalb erforderlich, weil der Beschwerdeführerin durch die Schließung ihres Betriebes im Standort T, Hauptstraße 65, ein großer wirtschaftlicher Nachteil entstehen würde, da sie die dort befindlichen Waren nicht mehr weiterverkaufen könnte und diese einem Verderb ausgesetzt wären. Ferner müßte sie die in der genannten Betriebsanlage beschäftigten Arbeitnehmer weiterhin bezahlen, obwohl diesen infolge Einstellung der Betriebstätigkeit bis zur Lösung der Arbeitsverhältnisse keine Arbeitsmöglichkeit zur Verfügung stünde. Dem gegenüber würde durch die weitere Gewerbeausübung sonstigen Personen kein konkreter Nachteil erwachsen, welcher "nicht wiederbringlich" wäre.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im vorliegenden Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Auch vermag er die im angefochtenen Bescheid enthaltenen, bei der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde angestellten Erwägungen in diesem Provisorialverfahren nicht etwa von vornherein als unschlüssig zu erkennen. Dementsprechend hatte der Verwaltungsgerichtshof zunächst davon auszugehen, daß die Beschwerdeführerin für die Ausübung des Gewerbes an dem in Rede stehenden Standort über die erforderliche rechtskräftige Betriebsanlagengenehmigung nicht verfüge, und daß eine Ausübung des Fleischergewerbes ohne Benützung der Kühl- und Verkaufsräume am angeführten Standort schon allein aus hygienischen und lebensmittelpolizeilichen Gründen nicht in Betracht zu ziehen sei. Derartige Umstände indizieren aber im gegebenen Sachzusammenhang das Vorliegen des Tatbestandsmerkmales "zwingender öffentlicher Interessen" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG, die somit schon allein der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung entgegenstehen. Abgesehen davon könnte aber das Erfordernis des Vorliegens einer rechtskräftigen Betriebsanlagengenehmigung und die sich daraus ergebende Rechtsstellung der Beschwerdeführerin auch durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Verfahren nicht substituiert werden.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war somit nicht stattzugeben (vgl. hiezu auch sinngemäß u.a. den hg. Beschluß vom 17. April 1990, Zl. AW 90/04/0032).
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990040031.A00Im RIS seit
01.06.1990