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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §231;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, der gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat III, vom 19. Dezember 1988, Zl. 6/55/10-BK/Kr-1988, betreffend Einkommensteuer für 1979 bis 1983, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Der Beschwerdeführer begründet seinen neuerlichen Antrag vom 24. April 1990, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, damit, daß er durch die laufende Pfändung seiner Pension einer erheblichen finanziellen Einschränkung unterliege. Da noch eine beträchtliche Steuerschuld bestehe, könne es jederzeit zu Fahrnispfändungen kommen. Darüber hinaus sei ihm inzwischen eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Linz wegen vorsätzlicher Verkürzung an Einkommen- und Vermögensteuer im Zusammenhang mit seinen Darlehensforderungen bzw. seinen Einkünften aus Kapitalvermögen in Form von Zinsen und Wertsicherungen zugestellt worden. Da er eine allenfalls verhängte Geldstrafe nicht bezahlen könne, drohe der Vollzug einer Haftstrafe.
Die belangte Behörde beantragt in ihrer Äußerung die Abweisung des Antrages. Sie wendet unter anderem ein, nach der derzeitigen Einkommens- und Vermögenslage des Antragstellers im Verhältnis zur Höhe des noch offenen Rückstandes und im Hinblick auf sein fortgeschrittenes Alter bestehe die konkrete Gefahr, daß ein Teil der Abgabenforderung uneinbringlich werde, weshalb ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollstreckung (weitere laufende Pensionspfändungen) gegeben sei.
Dieser Einwand erscheint dem Verwaltungsgerichtshof stichhältig. Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluß (nur) zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Solche Interessen stehen aber einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen, wenn die Einbringlichkeit von Abgaben gefährdet ist (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 Seite 285).
Nach den unbedenklichen Angaben der belangten Behörde mangelt es an weiterem pfändbaren Vermögen, sodaß die Einbringung eines Rückstandsteiles von S 900.976,-- gemäß § 231 BAO ausgesetzt wurde. Der Antragsteller führt selbst aus, daß noch eine beträchtliche Steuerschuld vorliegt. Seinen Angaben ist nicht zu entnehmen, daß er außer den laufenden Pensionsbezügen noch über wesentliches, verwertbares Einkommen oder Vermögen verfügt. Zur Bezahlung einer Geldstrafe sei er nicht in der Lage.
Bei dieser Sachlage ist der Einwand der belangten Behörde, bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre die Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet, berechtigt. Stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen, ist eine Abwägung der Interessen nicht mehr vorzunehmen (vgl. Dolp aaO Seite 283). Dem Aufschiebungsantrag konnte somit nicht stattgegeben werden.
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990140014.A00Im RIS seit
01.06.1990