TE Vwgh Beschluss 1990/6/5 AW 90/14/0008

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Veröffentlicht am 05.06.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Datenschutz;

Norm

DSG 1978 §14;
DSG 1978 §15;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des N, der gegen den Bescheid der Finanzlandesdirketion für Steiermark vom 9. August 1989, Zl. 33/1/15-2/89, betreffend Datenschutz, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Berufungsentscheidung, die die Zurückweisung eines Antrages auf Einleitung eines Verfahrens gemäß §§ 14 und 15 Datenschutzgesetz sowie Aussetzung des Verwaltungsverfahrens gemäß § 14 Abs. 3 Datenschutzgesetz betrifft.

Dieser Beschwerde kann die beantragte aufschiebende Wirkung schon deshalb nicht zuerkannt werden, weil ein derartiger Bescheid einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich ist (vgl. die Judikaturhinweise in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 Seite 263, 271 f).

Schlagworte

Nichtvollstreckbare Bescheide Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990140008.A00

Im RIS seit

05.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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