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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
DSG 1978 §14;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des N, der gegen den Bescheid der Finanzlandesdirketion für Steiermark vom 9. August 1989, Zl. 33/1/15-2/89, betreffend Datenschutz, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Berufungsentscheidung, die die Zurückweisung eines Antrages auf Einleitung eines Verfahrens gemäß §§ 14 und 15 Datenschutzgesetz sowie Aussetzung des Verwaltungsverfahrens gemäß § 14 Abs. 3 Datenschutzgesetz betrifft.
Dieser Beschwerde kann die beantragte aufschiebende Wirkung schon deshalb nicht zuerkannt werden, weil ein derartiger Bescheid einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich ist (vgl. die Judikaturhinweise in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 Seite 263, 271 f).
Schlagworte
Nichtvollstreckbare Bescheide VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990140008.A00Im RIS seit
05.06.1990