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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §73 Abs2;Betreff
A gegen den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
betreffend Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956
Spruch
Dem Beschwerdeführer gebührt gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Zeit ab 1. Jänner 1987 auf die Dauer seiner Verwendung eine monatliche Verwendungszulage in der Höhe von 2 1/2 Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse und Verwendungsgruppe.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, bei dem der Beschwerdeführer die Abteilung II B 8 leitet.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. August 1988 wurde die dem Beschwerdeführer gebührende Verwendungszulage ab 1. Jänner 1987 mit 2 Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse VIII festgesetzt.
Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Februar 1989, Zl. 88/12/0166, - auf das zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil die belangte Behörde von der Rechtsansicht ausgehend, daß keine erhebliche Änderung des Sachverhaltes gegenüber der Bemessung der Verwendungszulage des Amtsvorgängers des Beschwerdeführers eingetreten war, bei der Neubemessung der Verwendungszulage des Beschwerdeführers die Voraussetzungen dem Grunde und dem Ausmaß nach nicht festgestellt hatte. Da die belangte Behörde in der Folge über den Antrag des Beschwerdeführers vom 11. September 1987 nicht entschieden hat, brachte der Beschwerdeführer am 21. November 1989 die vorliegende Säumnisbeschwerde ein.
In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde legte die belangte Behörde folgenden Sachverhalt dar:
"1)
Vor dem 1. Jänner 1987:
Abteilung II B 8
Technisch-wirtschaftliche Angelegenheiten der Bodenreform, ausgenommen die Angelegenheiten nach den Güter- und Seilwegegesetzen; agrarische Operationen; Siedlungswesen, Verbesserung der Agrarstruktur (Grundaufstockungsmaßnahmen); Schaffung der technisch-wirtschaftlichen Grundlagen für Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verfahren in den Angelegenheiten der Bodenreform und des Siedlungswesens; Begutachtung der Berufungsfälle für den Obersten Agrarsenat; bäuerlicher Besitzstrukturfonds; Organisation des Agrartechn. Dienstes; Prüfung für den höheren technischen Agrardienst; Mitwirkung bei der ÖROK, im ÖKL-Arbeitskreis Landwirtschaftsbau und in der FAO-Arbeitsgruppe Agrarstruktur. Fachliche Mitwirkung in Entschädigungs- und Enteignungsfragen sowie landwirtschaftliche Sachverständigentätigkeit in Ressortangelegenheiten.
G Willibald, Dipl.-Ing.,Min.Rat, GrE (Abteilungsleiter)
A Josef, Dipl.-Ing. Dr. nat.techn., Min.Rat, GrE (Abteilungsleiter-Stellvertreter)
M Eva, ASekr.
S Wolfgang, Dipl.-Ing., Dr. Referat II B 8 a
Siedlungswesen; Verbesserung der Agrarstruktur (Grundaufstockungsmaßnahmen); bäuerlicher Besitzstrukturfonds. Fachliche Mitwirkung in Entschädigungs- und Enteignungsfragen sowie landwirtschaftliche Sachverständigentätigkeit in Ressortangelegenheiten.
A Josef, Dipl.-Ing. Dr. nat.techn., Min.Rat, GrE (Referatsleiter)
M Eva, ASekr.
2)
Vom 1. Jänner 1987 bis 31. August 1987 blieb der fachliche Zuständigkeitsbereich unverändert. Die durch das Ausscheiden von MR Dr. G freigewordene Planstelle konnte infolge der Dauer des Nachbesetzungsverfahrens erst Anfang August 1987 mit einem Bediensteten der Entlohnungsgruppe a nachbesetzt werden. Der entsprechende Nachbesetzungsantrag wurde bereits im Jänner 1987 gestellt.
3)
Seit 1. September 1987 stellt sich gemäß der zu diesem Zeitpunkt geltenden Geschäfts- und Personaleinteilung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft der Aufgabenbereich sowie die personelle Besetzung von Abt. II B 8 des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft wie folgt dar:
Abteilung II B 8
Technisch wirtschaftliche Angelegenheiten der Bodenreform - soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Abteilung II B 7 fallen - nach den Flurverfassungsgesetzen, den landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzen, den Wald- und Weideservitutengesetzen und den Alpschutzgesetzen; Schaffung der technisch-wirtschaftlichen Grundlagen für Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verfahren in den genannten Angelegenheiten der Bodenreform und für den 'Bäuerlichen Besitzstrukturfonds';
Mitwirkung im Obersten Agrarsenat bei der Rechtsprechung auf dem Gebiet der Bodenreform;
Förderung der Agrarstukturverbesserung bei 'Bodenpolitischen Maßnahmen' (Besitzaufstockung, Bäuerlicher Besitzstrukturfonds, Landwirtschaftl. Siedlungswesen) und bei 'Bodenreformmaßnahmen im Agrarverfahren' (Grundstückszusammenlegung;
Flurbereinigung; Teilung und Regulierung von Agrargemeinschaften);
Fachliche Mitwirkung in Entschädigungs- und Enteignungsfragen sowie landwirtschaftliche Amtssachverständigentätigkeit in Ressortangelegenheiten;
Mitarbeit in der Österreichischen Raumordnungskonferenz (ÖROK) und im Österr. Kuratorium für Landtechnik (ÖKL).
A Josef, Dipl.-Ing. Dr. nat.techn. Min.Rat, GrE (Abteilungsleiter)
S Wolfgang, Dipl.-Ing. Dr. nat.techn. OKmsr.
M Eva, ARat
F Paul, Dipl.-Ing.
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hat daher über Antrag des Beamten vom 11. September 1987 auch unter Bedachtnahme auf eine im September 1987 vom Beamten vorgelegte Überstundenerklärung, in welcher eine Anzahl von monatlich etwa 35 - 40 Überstunden gemeldet und vom zuständigen Sektionsleiter als dienstlich notwendig bestätigt wurde - sowohl im Hinblick auf den Kompetenzbereich als auch auf das der Abteilung zugeteilte Personal die Auffassung vertreten, daß die gegenständliche Abteilung als eine Zentralleitungsabteilung durchschnittlicher, üblicher Größe und Bedeutung zu bewerten sei. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde daher vom ha. Ressort der Standpunkt vertreten, daß die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Zi. 3 Gehaltsgesetz 1956 im Ausmaß von
2 1/2 Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse VIII vorlagen, weshalb des Bundeskanzleramt einvernehmlich mit dem Bundesministerium für Finanzen mit
ha. GZ. 100.063/06-Pr.C6/87 vom 18. September 1987 um Zustimmung zur Bemessung einer Verwendungszulage in dieser Höhe ab 1. Jänner 1987 (Bestellung zum Abteilungsleiter) ersucht wurde. Das gegenüber dem früheren Abteilungsleiter um einen halben Vorrückungsbetrag erhöhte Ausmaß dieser Verwendungszulage wurde gegenüber den genannten Ressorts insbesondere auch damit begründet, daß neben den Förderungsagenden zur Verbesserung der Agrarstruktur gerade die Mitwirkung in Form umfangreicher Gutachtenerstellung beim 'Obersten Agrarsenat' und die landwirtschaftliche Amtssachverständigentätigkeit sehr zeitaufwendig und verantwortungsvoll sei, und wegen der Möglichkeit der Einbringung von Säumnisbeschwerden ein besonderer Termindruck gegeben sei. Daraus resultiere die hohe Anzahl an Überstunden für den neuen Abteilungsleiter, zumal der Vorgänger sich arbeitsmäßig nur auf den Bereich der Agrarverfahren (Agrarische Operationen) konzentrierte. Obwohl somit nach Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft das Antragsbegehren gerechtfertigt erschien und auch dementsprechend begründet wurde, hat das Bundeskanzleramt einvernehmlich mit dem Bundesministerium für Finanzen, auf Grund des ha. Antrages 18. September 1987 mit Einsichtsbemerkung
GZ. 923.028/14-II/2/87 vom 27. Juni 1988 nur dahingehend zugestimmt, daß die Verwendungszulage gem. § 30a Abs. 1 Zi. 3 Gehaltsgesetz 1956 für MR Dipl.-Ing. Dr. A mit Wirkung vom 1. Jänner 1987 mit 2 Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse VIII bemessen wird. Von dieser Verwendungszulage gelten 1 1/2 Vorrückungsbeträge der Dienstklasse VIII als Überstundenvergütung."
In seinem Antrag vom 11. September 1987 hatte der Beschwerdeführer bereits ausdrücklich um Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 im Ausmaß von 2 1/2 Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse ersucht. Diesen Antrag hielt er noch in seiner Stellungnahme vom 8. Jänner 1990 aufrecht.
Erstmals in der vorliegenden Säumnisbeschwerde stellte er den Antrag, ihm ab 1. Oktober 1988 eine Verwendungszulage nach der genannten Gesetzesstelle in der Höhe von
3 Vorrückungsbeträgen zu bemessen. Dazu führte er im wesentlichen aus, ab diesem Zeitpunkt sei die "Koordinierung der fachlichen Angelegenheiten des Umwelt- und Landschaftsschutzes" hinzugekommen, eine Aufgabe, deren Bedeutung in einer Zeit, in der die Erkenntnis reife, daß die zukünftige Entwicklung des Gemeinwesens von der richtigen Bewältigung dieser Probleme abhänge, wohl keiner weiteren Erörterung bedürfe. Die damit verbundene Arbeitsbelastung sei so groß, daß sich bereits abzeichne, daß sie mit dem bisherigen Personalstand nicht zu bewältigen sein werde. Der vom Beschwerdeführer geleiteten Abteilung sei auch die Gesamtkoordinierung (Arbeitskreis) eines Bodenschutzkonzeptes auf Bundesebene (trotz Länderkompetenz) übertragen worden. Arbeitsbelastung und Verantwortung in diesem Bereich würden auch dadurch gekennzeichnet, daß nicht nur alle Eingaben und Schreiben an den Bundesminister in Sachen Umwelt- und Bodenschutz zu bearbeiten seien, sondern auch zu allen umweltrelevanten Gesetzen und Verordnungen (Bund, Länder), Resolutionen, Maßnahmenkonzepten u. a. terminisierte Stellungnahmen abzugeben seien sowie bei allen einschlägigen Veranstaltungen und Besprechungen für eine Teilnahme von Abteilungsmitarbeitern zu sorgen sei. Die der Natur der Sache entsprechende quantitative Arbeitszunahme habe es mit sich gebracht, daß der Beschwerdeführer seit 1. Oktober 1988 40 bis 45 Überstunden pro Monat leisten müsse.
Der Verwaltungsgerichtshof, auf den die Zuständigkeit zur Erlassung der Sachentscheidung übergegangen ist, hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972 gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.
Die Verwendungszulage ist nach Abs. 2 der angeführten Gesetzesstelle mit Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört. Sie darf im Falle des Abs. 1 Z. 3 vier Vorrückungsbeträge nicht übersteigen und kann auch in Hundertsätzen der Gehaltsstufe II der Dienstklasse V bemessen werden, wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist. In diesem Fall darf sie 50 v. H. dieses Gehaltes nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenzen ist die Verwendungszulage nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkannt hat (vgl. grundlegend das Erkenntnis vom 9. September 1976, Zl. 1179/76, und das im gleichen Sinn in einem Säumnisfall der belangten Behörde ergangene Erkenntnis vom 1. Februar 1990, Zl. 89/12/0050, und die dort genannte Rechtsprechung), gebührt Beamten der Verwendungsgruppe A in der Dienstklasse VIII in den zentralen Verwaltungsdienststellen des Bundes als Gruppenleitern eine Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 von 4 bzw. 3 1/2 Vorrückungsbeträgen, als selbständigen Leitern von Abteilungen besonderer Bedeutung oder besonderer Größe, die das Höchstausmaß mengenmäßiger Mehrleistungen erbringen, eine solche Verwendungszulage von 3 Vorrückungsbeträgen. Bei der Leitung von Abteilungen üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung, die das Höchstmaß quantitativer Mehrleistungen erbringen, gebührt eine solche Zulage im Ausmaß von 2 1/2 Vorrückungsbeträgen. Die Voraussetzung, daß die Belastung eines Leiters einer Ministerialabteilung üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung in zeitlicher Hinsicht das Höchstausmaß erreicht, wird erfüllt, wenn die zeitliche Mehrleistung im Monat über einer mit 35 Überstunden anzunehmenden Untergrenze liegt.
Im vorliegenden Beschwerdefall, in dem die besondere Leitungsfunktion des Beschwerdeführers und damit der Grund des Anspruches auf eine Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 zu Recht von allen am bisherigen Verfahren Beteiligten bejaht wurde, geht es nur mehr um die Frage, ob der Beschwerdeführer eine Abteilung üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung leitet, allenfalls eine Abteilung besonderer Größe oder besonderer Bedeutung, weil auch seine Belastung in zeitlicher Hinsicht deutlich über der für das Höchstausmaß entscheidenden Grenze liegt. Geht man von der Sachverhaltsdarstellung der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme zur Säumnisbeschwerde aus, die sich mit dem Inhalt der vorgelegten Aktenbestandteile deckt und weitgehend dem Vorbringen des Beschwerdeführers entspricht, so ergibt sich zweifelsfrei, daß die vom Beschwerdeführer seit 1. Jänner 1987 geleitete Abteilung als eine Ministerialabteilung üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung anzusehen ist. Unter Berücksichtigung der vorher genannten Faktoren und ausgehend von dem von der zitierten Rechtsprechung entwickelten "groben Zuordnungsraster" (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1989, Zl. 88/12/0058) liegt das vom Beschwerdeführer als Leiter der bezeichneten Abteilung zu tragende Maß an Verantwortung im Rahmen desjenigen eines Leiters einer Ministerialabteilung üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung. Das Ausmaß der dem Beschwerdeführer zustehenden Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 war daher entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren mit
2 1/2 Vorrückungsbeträgen festzusetzen.
Die vom Beschwerdeführer behauptete Änderung seines Aufgabenbereiches mit 1. Oktober 1988 konnte dabei nicht berücksichtigt werden, weil er im Verwaltungsverfahren seinen Antrag ausdrücklich auf eine Bemessung in diesem Ausmaß gerichtet hatte. Er hielt diesen Antrag auch noch nach der von ihm behaupteten Erweiterung des Geschäftsumfanges der von ihm geleiteten Abteilung aufrecht. Eine Ausdehnung des Antrages erst in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof widerspricht aber dem Wesen der Säumnisbeschwerde, da in diesem erweiterten Umfang eine Säumnis der Verwaltungsbehörden mangels entsprechender Antragstellung nicht eingetreten sein kann.
Der Kostenzuspruch stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Inhalt der Säumnisbeschwerde Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989120221.X00Im RIS seit
16.11.2000