TE Vwgh Beschluss 1990/6/7 90/18/0102

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Veröffentlicht am 07.06.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;

Betreff

Antrag des N auf Ablehnung der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes O, S, W, X und Y sowie des Schriftführers V

Spruch

Der Antrag wird gemäß § 31 Abs. 2 zweiter Satz VwGG zurückgewiesen.

Begründung

In seiner mit 17. April 1990 datierten Eingabe beantragte der Einschreiter im Zusammenhang mit der hg. Entscheidung vom 5. März 1990, Zl. 89/15/0150, 0151, mit welcher seine gegen den Bundesminister für Finanzen und gegen die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland gerichtete Säumnisbeschwerde teils als unzulässig zurückgewiesen, teils als unbegründet abgewiesen wurde, die "Weiterführung des Verfahrens", die Bewilligung der Verfahrenshilfe, der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 VwGG, § 69 AVG 1950 sowie der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 VwGG, §§ 71 bis 72 AVG 1950 und macht überdies die Befangenheit der im Spruch erwähnten Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes sowie des genannten Schriftführers "gemäß § 31 (1) Z. 1, 2, 3, 4, 5 VwGG" geltend. Im Zusammenhang mit der Ablehnung bringt der Beschwerdeführer wörtlich vor:

"wegen Voreingenommenheit, Gesetzlosigkeit, Parteilichkeit, Subjektivität, Unsachlichkeit, Abhängigkeit, als sonstige wichtige Gründe, § 31 (1) Z. 1, 2, 3, 4, 5 VwGG. Ich wurde in unsachlicher Weise benachteiligt, und einer weiteren Verfolgung durch die Finanzbehörden ausgesetzt und aus gegen meine Person gerichteten Motiven und Gründen benachteiligt."

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGG haben sich Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten

1. in Sachen an denen sie selbst, der andere Eheteil, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt sind;

2. in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, Mündel oder Pflegebefohlenen;

3. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder bestellt sind;

4. wenn sie in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorausgegangenen Verfahren mitgewirkt haben;

5. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.

Zufolge Abs. 2 dieser Gesetzesstelle können Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer aus den in Abs. 1 angeführten Gründen auch von den Parteien, und zwar spätestens zu Beginn der Verhandlung, abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Abs. 1 Z. 5, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen.

Der Einschreiter zitiert zwar in seinem Antrag neben der Ziffer 5 auch die Ziffern 1 bis 4 des § 31 Abs. 1 VwGG, nach der Begründung seines Vorbringens macht er jedoch nur den in § 31 Abs. 1 Z. 5 leg. cit. genannten Ablehnungstatbestand geltend, sodaß ihn die Verpflichtung zur Glaubhaftmachung seines Vorbringens trifft.

Da es der Beschwerdeführer unterließ, dieser Verpflichtung zu entsprechen, war sein Ablehnungsantrag als nicht gesetzmäßig ausgeführt zurückzuweisen, wobei ein Verbesserungsauftrag im Sinne des § 31 Abs. 2 AVG 1950 (§ 62 Abs. 1 VwGG) nicht zu erteilen war, weil die in Rede stehende Mangelhaftigkeit der Begründung nicht als Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG 1950 anzusehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180102.X00

Im RIS seit

07.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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