TE Vwgh Beschluss 1990/6/7 90/18/0104

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.06.1990
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;

Betreff

Antrag des N betreffend Ablehnung gemäß § 31 Abs. 2 VwGG

Spruch

Der Antrag wird gemäß § 31 Abs. 2 zweiter Satz VwGG zurückgewiesen.

Begründung

In seiner mit 17. April 1990 datierten Eingabe beantragte der Einschreiter in Beziehung auf das mit hg. Erkenntnis vom 8. März 1990 abgeschlossene, zur Zl. 90/16/0023 protokollierte Verfahren die "Weiterführung des Verfahrens" sowie die Bewilligung der Verfahrenshilfe, der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Überdies machte er die Befangenheit der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes V, X und Y sowie des Schriftführers W "im Sinne des § 31 (1) Z. 1, 2, 3, 4, 5 VwGG" geltend. Zur Begründung des Ablehnungsantrages führte er folgendes aus:

"Wegen Befangenheit lehne ich die unter 4 bezeichneten Personen ab: V, X, Y, W wegen Voreingenommenheit, Gesetzlosigkeit, Parteilichkeit, Subjektivität, Unsachlichkeit, Abhängigkeit, als sonstige wichtige Gründe, § 31 (1) Z. 1, 2, 3, 4, 5 VwGG, Zl. 90/16/0023-3 wurde die Verfahrenshilfe unbegründeter Weise abgewiesen von dem Berichter X. Von meinem Standpunkt wurde gegen meine Person in unsachlicherweise und gegen meine Person gerichteten Gründen vorgegangen, die vor allem darin liegen, den Kostenforderungen der Justiz Nachdruck zu verleihen. Es wurde auch dem Parteiengehör nicht entsprochen ansonsten hätte der Beschluß anders gelautet. Ich berufe mich auch auf die entschiedene Sache in 88/11/0066-32 auf Seite 8 "eine Präsenzdienstleistung von insgesamt mehr als 8 Monaten errechnet."

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGG haben sich die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten 1. in Sachen, an denen sie selbst, der andere Eheteil, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt sind; 2. in Sachen ihrer Wahl - oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, Mündel- oder Pflegebefohlenen; 3. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder bestellt sind; 4. wenn sie in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorausgegangenen Verfahren mitgewirkt haben; 5. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.

Zufolge Abs. 2 dieser Gesetzesstelle können Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer aus den in Abs. 1 angeführten Gründen auch von den Parteien, und zwar spätestens zu Beginn der Verhandlung, abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Abs. 1 Z. 5, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen.

Der Einschreiter stützt zwar seinen vorliegenden Ablehnungsantrag formell auf alle in § 31 Abs. 1 VwGG genannten Tatbestände, inhaltlich macht er jedoch nur jenen der Z. 5 (sonstige wichtige Gründe) geltend. Er hatte daher nach dieser Gesetzesstelle nicht nur die die seiner Meinung nach die Befangenheit der von ihm abgelehnten Mitglieder des Gerichtshofes indizierenden Gründe zu behaupten, sondern auch entsprechende Bescheinigungsmittel zu deren Glaubhaftmachung anzubieten.

Dem oben wiedergegebenen Vorbringen des Einschreiters sind nun zwar die seiner Meinung nach für die Befangenheit maßgebenden Gründe zu entnehmen, er hat jedoch deren Glaubhaftmachung unterlassen. Der im Antrag enthaltene Hinweis auf "die entschiedene Sache in 88/11/0066-32" stellte eine derartige Glaubhaftmachung nicht dar, weil aus dem Vorbringen nicht ersichtlich ist, inwiefern - auch nach Ansicht des Einschreiters - sich aus der von ihm zitierten Textpassage eine "Voreingenommenheit, Gesetzlosigkeit, Parteilichkeit, Subjektivität, Unsachlichkeit, oder Abhängigkeit" der genannten Mitglieder des Gerichtshofes ergeben könnte.

Der vorliegende Ablehnungsantrag war daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt zurückzuweisen, wobei ein Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG 1950 (§ 62 Abs. 1 VwGG) nicht zu erteilen war, weil die in Rede stehende Mangelhaftigkeit der Begründung nicht als Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG 1950 anzusehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180104.X00

Im RIS seit

07.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten