TE Vwgh Beschluss 1990/6/12 90/11/0020

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Veröffentlicht am 12.06.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
43/01 Wehrrecht allgemein;

Norm

VwGG §33 Abs1;
WehrG 1978 §37 Abs7;

Betreff

N gegen Militärkommando Tirol vom 5. Oktober 1989, Zl. T/68/09/08/71, betreffend Einberufung zu einer Kaderübung

Spruch

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid (Einberufungsbefehl) gemäß § 36 des Wehrgesetzes 1978 zur Ableistung einer Kaderübung vom 4. bis zum 20. Dezember 1989 einberufen. Er erhob gegen diesen Bescheid gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Nach Einbringung dieser Beschwerde wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. November 1989 (dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 5. Dezember 1989 zugestellt) gemäß § 37 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 lit. b des Wehrgesetzes 1978 von der Verpflichtung zur Leistung des außerordentlichen Präsenzdienstes bis 31. März 1990 befreit.

Der Verfassungsgerichtshof trat die Beschwerde mit Beschluß vom 28. November 1989, B 1412/89, nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof ab; dieser Beschluß langte am 4. Jänner 1990 beim Verwaltungsgerichtshof ein.

Nach Einbringung der - eine Einheit bildenden - Sukzessivbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof wurde der angefochtene Bescheid zufolge der befristeten Befreiung des Beschwerdeführers mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. November 1989 ex lege (§ 37 Abs. 7 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1988) unwirksam. Die Beschwerde ist dadurch, ohne daß jedoch formelle Klaglosstellung eingetreten wäre, gegenstandslos geworden (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1980, Slg. 10.092/A, und den Beschluß vom 3. April 1990, Zlen. 89/11/0281, 0284). An dieser Rechtslage vermag auch die schriftliche Äußerung des Beschwerdeführers vom 10. Mai 1990 nichts zu ändern.

Das Verfahren über die Beschwerde war sohin gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. Da formelle Klaglosstellung nicht eingetreten ist, kam der vom Beschwerdeführer begehrte Kostenzuspruch mangels entsprechender Rechtsgrundlage nicht in Betracht (vgl. auch dazu die vorhin erwähnten Beschlüsse).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110020.X00

Im RIS seit

12.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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