Index
L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art10 Abs1 Z11Leitsatz
Beschwerde von Beschäftigten bei einer Eisenbahn- und Bergbaugesellschaft gegen ihre Zuordnung zur Stmk. Landarbeiterkammer durch die Stmk. Landesregierung; Zuständigkeit eines Organs eines Selbstverwaltungskörpers (hier Präsidium) über die Mitgliedschaft zu diesem zu entscheiden, nicht unsachlich; zum Begriff berufliche Vertretungen auf "land- und forstwirtschaftlichem Gebiet" iSd Kompetenzbestimmungen; keine kompetenzrechtlichen Bedenken gegen §2 Abs1 lita Z5 Stmk. LAKG (betreffend Kammerzugehörigkeit); die Feststellung der Kammerzugehörigkeit hat ua. die Verpflichtung zur Zahlung der kammerbeiträge zur Folge - Eingriff ins Eigentumsrecht schon durch die Feststellung der Kammerzugehörigkeit; Abstellen nur auf die arbeitstechnische Eigenart der Tätigkeit der Arbeitnehmer - fälschliches Unterstellen eines verfassungswidrigen Gesetzesinhaltes, denkunmögliches Gesetzesanwendung; Verletzung im EigentumsrechtSpruch
Die Bf. sind durch die angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Das Land Steiermark ist schuldig, den Bf. zuhanden ihres Vertreters die mit 15.950 S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Mit Erkenntnis VfSlg. 8539/1979 hat der VfGH aus Anlaß einer Anfechtung der Wahl in die Vollversammlung der Steiermärkischen Landarbeiterkammer einige Bestimmungen des Stmk. LandarbeiterkammerG (StLAKG) wegen Verstoßes gegen die Kompetenzverteilung als verfassungswidrig aufgehoben. Unter anderem hatte der VfGH seine Bedenken bestätigt gefunden, daß die dann aufgehobene Bestimmung des §2 Abs1 lita Z8 die Kammerzugehörigkeit zu Unrecht statt aus dem land- und forstwirtschaftlichen Charakter des Betriebes des Arbeitgebers aus dem Inhalt der Tätigkeit des Arbeitnehmers ableite. Er hielt fest, daß der verfassungsrechtliche Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Gebietes (VfSlg. 1537/1947) als ein wirtschaftlicher nicht auf die (arbeitstechnische) Eigenart der Tätigkeit des Arbeitnehmers, sondern auf die Zugehörigkeit des Betriebes zu einem bestimmten Wirtschaftszweig abstelle (279ff).
Bei der Graz-Köflacher-Eisenbahn- und Bergbaugesellschaft (GKB) Beschäftigte bekämpften in der Folge zu B101/83 beim VfGH Entscheidungen der Stmk. Landesregierung über Berufungen gegen Bescheide des Präsidiums der Stmk. Landarbeiterkammer betreffend ihre Zugehörigkeit zu dieser Kammer. Ihre Aufgabe sei es, die für den Kohlenbergbau notwendigen Flächen durch Schlägerung freizumachen, das hiebei anfallende Holz als Grubenholz der Verwendung im Bergbau zuzuführen und die abgebauten Gebiete wieder aufzuforsten; deshalb handle es sich um eine Hilfstätigkeit für den Bergbau, sodaß ihre Zuordnung zur Land- und Forstwirtschaft dem Gesetz einen kompetenzwidrigen Inhalt unterstelle.
Mit Erkenntnis VfSlg. 10306/1984 gab der VfGH den Beschwerden wegen Verletzung des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter mit der Begründung Folge, die 1979 aufgehobene Wahl des Jahres 1978 zur Vollversammlung der Stmk. Landarbeiterkammer sei im Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide erster Instanz im Jahre 1982 noch immer nicht wiederholt gewesen, das Präsidium der Kammer habe daher auf dem Ergebnis der Wahl des Jahres 1973 beruht und sei zum genannten Zeitpunkt mangels demokratischer Legitimation zur Fortführung der Geschäfte der Kammer (mit Ausnahme der zur Ausschreibung der Wahl notwendigen Akte und der Mitwirkung an der Konstituierung der gewählten Vollversammlung) nicht mehr zuständig gewesen.
Ein Teil der solcherart erfolgreichen Bf. und andere gleichartig Beschäftigte erheben nunmehr Beschwerde gegen Entscheidungen der Stmk. Landesregierung, die ihren Berufungen gegen neuerliche Bescheide des (aufgrund der Wahl des Jahres 1983 inzwischen neu bestellten) Präsidiums der Stmk.
Landarbeiterkammer über ihre Zugehörigkeit zu dieser Kammer keine Folge geben und feststellen, die Bf. gehörten "als im Forst der GKB beschäftigte Dienstnehmer" der Landarbeiterkammer an. Die in den entscheidenden Partien der früheren wörtlich entsprechende Beschwerde rügt die Verletzung nicht näher genannter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Überschreiten der verfassungsrechtlichen Kompetenz und die Anwendung verfassungswidriger Gesetze, nämlich der Vorschriften betreffend die Entscheidung über die Kammerzugehörigkeit (§2 Abs5 StLAKG) und die Behandlung der Dienstnehmer, die eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit in untergeordneten Betriebszweigen eines sonst dem land- und forstwirtschaftlichen Gebiet nicht zuzuzählenden Betriebes ausüben (§2 Abs1 lita Z5 StLAKG).
Die Stmk. Landesregierung verteidigt die Verfassungsmäßigkeit ihrer Bescheide einschließlich deren gesetzlicher Grundlage.
II. Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet.
1. Die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Kompetenz des Kammerpräsidiums, in Zweifelsfällen über die Kammerzugehörigkeit zu entscheiden, begründet die Beschwerde damit, diese Kompetenz eröffne
". . . von vornherein und unbeschränkt die Möglichkeit einer verfassungswidrigen Kompetenzüberschreitung. Die derzeitige Formulierung dieser landesgesetzlichen Bestimmung ist daher auch aus Verfassungsgründen nicht zu rechtfertigen.
Es ist auch nicht einzusehen, weshalb dem Präsidium der betreffenden Interessenvertretung selbst eine so weitgehende Entscheidungsmöglichkeit in Bezug auf Kammerzugehörigkeit und Entscheidung von Streitfällen zugebilligt werden soll, wenn eine solche Kompetenz in ähnlichen Gesetzen nicht etwa der Interessenvertretung selbst oder deren Präsidium, sondern einer entsprechenden Behörde vorbehalten ist. So sieht in solchen Fällen das bereits zitierte Arbeiterkammergesetz eben eine Entscheidung des Bundesministeriums für Soziale Verwaltung vor, da es sich hier um eine Bundessache handelt.
Es ist auch zu prüfen, welche Bedeutung es hat, wenn das zuletzt zitierte Gesetz von 'Streitfällen' spricht, während die beanstandete Gesetzesstelle des Landarbeiterkammergesetzes 1967 von 'Zweifelsfällen' spricht, zumal es sich gegenständlich nicht um einen Zweifelsfall, sondern um einen Streitfall handelt."
Der VfGH teilt diese Bedenken nicht. Es ist keineswegs unsachlich und verstößt auch sonst gegen keine Verfassungsbestimmung, wenn der Gesetzgeber dem Organ eines Selbstverwaltungskörpers die Zuständigkeit einräumt, über die Mitgliedschaft zu diesem Selbstverwaltungskörper zu entscheiden. Der Vorwurf, damit würde "von vornherein und unbeschränkt" die Möglichkeit verfassungswidriger Kompetenzüberschreitung eröffnet, ist offenkundig überzogen. Ob die Zuständigkeit durch einen Zweifel oder durch einen Streit ausgelöst wird oder jederzeit wahrgenommen werden kann, ist vollends gleichgültig. Die Entscheidung unterliegt jedenfalls der Überprüfung durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Im vorliegenden Fall macht schon der Rechtszug an eine Behörde der allgemeinen staatlichen Verwaltung jedes Bedenken gegen die Berufung des Selbstverwaltungsorganes zur Entscheidung nach §2 Abs5 StLAKG hinfällig.
2. In der Sache ist davon auszugehen, daß sich die Kompetenz zur Einrichtung beruflicher Vertretungen aus einem Zusammenhalt der Z8 und 11 des Art10 Abs1 mit Art11 Abs1 Z2 und Art15 B-VG ergibt. Daraus folgt, daß die Einrichtung solcher Vertretungen nur "auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet" in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache ist (VfSlg. 1537/1947, 1642/1948, 8539/1979), sonst jedoch Bundessache in Gesetzgebung und Landessache in der Vollziehung (und selbst in der Vollziehung Bundessache, wenn sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken oder es sich um Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie oder für Arbeiter und Angestellte handelt). Für den Umfang der Landeskompetenz zur Regelung der Mitgliedschaft in Landarbeiterkammern ist also die Abgrenzung des Begriffs "land- und forstwirtschaftliches Gebiet" ausschlaggebend.
Dieser Begriff stellt nach der Rechtsprechung des VfGH als ein wirtschaftlicher nicht auf die (arbeitstechnische) Eigenart der Tätigkeit des einzelnen Arbeitnehmers, sondern auf die Zugehörigkeit des Betriebes zum Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft ab (VfSlg. 8539/1979). Zwar kommt es nicht auf eine besondere wirtschaftliche Zweckbestimmung an (sodaß es keine Rolle spielt, wenn ein Betrieb weniger der Gewinnerzielung als zB der Beschäftigung von Strafgefangenen oder der Errichtung und Instandhaltung von städtischen Gartenanlagen dient), doch darf es nicht um Tätigkeiten im Rahmen eines nicht land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gehen. Dabei ist nicht notwendig auf den Gesamtbetrieb zu sehen. Wie es möglich ist, daß jemand in mehreren Betrieben tätig ist (und deshalb mehreren Interessenvertretungen angehört), kann auch ein Betrieb in einzelnen Teilen verschiedenen Wirtschaftszweigen zuzuordnen sein (und für verschiedene Arbeitnehmer verschiedene Zugehörigkeiten begründen). Deshalb ist der VfGH im Erkenntnis VfSlg. 8539/1979 davon ausgegangen, daß §2 Abs1 lita Z5 StLAKG einen Fall der Tätigkeit "in gemischten Betrieben" regelt, wenn er die Kammerzugehörigkeit für den Fall des Überwiegens der Beschäftigung in einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebszweig innerhalb eines sonst dem land- und forstwirtschaftlichen Gebiet nicht zuzuzählenden Betriebes anordnet (S. 282). Auch der Begriff des Betriebszweiges ist allerdings verfassungskonform so zu verstehen, daß es dabei auf sein Gepräge im Wirtschaftsleben und nicht etwa darauf ankommt, ob die Tätigkeit "auf dem Feld oder im Wald und an Erzeugnissen des Bodens" entfaltet wird. Bloß die organisatorisch-technische Verbindung eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft mit Betrieben anderer Wirtschaftszweige soll die auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet entfaltete Tätigkeit des Arbeitgebers nicht im andersartigen Charakter des Gesamtbetriebes aufgehen lassen. Die wirtschaftliche Zuordnung entscheidet für den Betriebszweig ebenso wie für den Betrieb oder das Unternehmen.
§2 Abs1 lita Z5 des StLAKG 1981 (einer Wiederverlautbarung des StLAKG 1967), worauf die bel. Beh. ihre Entscheidung stützt, erstreckt die Kammerzugehörigkeit auf
"Dienstnehmer, die innerhalb eines sonst dem land- und forstwirtschaftlichen Gebiet nicht zuzuzählenden Betriebes überwiegend in einem, wenn auch untergeordneten Betriebszweig beschäftigt sind, in dem eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des §5 Steiermärkische Landarbeitsordnung 1972 ausgeübt wird."
Von der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Regelung ist der VfGH bereits (vor ihrer Wiederverlautbarung) im Erkenntnis 8539/1979 ausgegangen. Sie erfaßt bei richtiger Auslegung nur die Beschäftigten in Betriebszweigen, auf welche sich die Kompetenz des Landesgesetzgebers im dargelegten Sinn erstreckt. Auch aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles sind Bedenken gegen ihre Verfassungsmäßigkeit nicht entstanden. Der Vorwurf der Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm ist daher insoweit gleichfalls unbegründet.
3. Eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte kommt unter diesen Umständen nur als Folge einer verfassungswidrigen Auslegung des §2 Abs1 lita Z5 StLAKG durch die Behörde in Betracht. In dieser Hinsicht ist entscheidend, daß jede Feststellung der Kammerzugehörigkeit unter anderem die Verpflichtung zur Zahlung der Kammerbeiträge (§26 StLAKG) zur Folge hat. Wenngleich über die Beitragspflicht im Streitfall eine besondere Entscheidung ergeht (§26 Abs6 StLAKG), so kann diese doch nur mehr die Höhe des Beitrages betreffen; die Beitragspflicht als solche steht mit der rechtskräftig festgestellten Kammerzugehörigkeit fest und kann nicht mehr mit Erfolg bestritten werden. Schon die Feststellung der Kammerzugehörigkeit greift daher ins Eigentumsrecht des Betroffenen ein. Beruht der Eingriff auf einer verfassungswidrigen Auslegung des Gesetzes, verletzt er als denkunmögliche Gesetzesanwendung im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VfGH das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (in diesem Sinne zB VfSlg. 10016/1984 und 9855/1983; ähnlich auf einem anderen Sachgebiet VfSlg. 9654/1983, 7736/1976 und die dort genannte Vorjudikatur). Daher ist zu prüfen, ob die Vorgangsweise der Behörde nicht etwa dem verfassungsmäßigen Gesetz fälschlich einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt.
Mit diesem Vorwurf ist die Beschwerde tatsächlich im Recht:
Die angefochtenen Bescheide begründen die Kammerzugehörigkeit der Bf. unter nahezu wörtlicher Übernahme einer Stellungnahme der Rechtsabteilung 8 des Amtes der Landesregierung aus dem ersten Rechtsgang im wesentlichen so:
"Aufgrund der rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde eine neuerliche Überprüfung des Sachverhaltes durch den Amtssachverständigen vorgenommen, die das Erhebungsergebnis der Steiermärkischen Landarbeiterkammer bestätigt hat. Demzufolge stellt sich der Forstbetrieb der Graz-Köflacher-Eisenbahn- und Bergbaugesellschaft (GKB) in organisatorischer Hinsicht als eigene Abteilung im Rahmen der Werksdirektion dar, die allerdings am allgemeinen Wirtschaftsverkehr nicht beteiligt ist. Neben den üblichen waldbaulichen Maßnahmen auf rund 500 ha Wirtschaftswald richtet sich die Arbeit nach den Erfordernissen des Bergbaues. Die in der Forstwirtschaft der GKB beschäftigten Dienstnehmer sind, wenn auch im untergeordneten Ausmaß, auch im Bergbau und zwar in der Sortierung tätig.
Die im Forst anfallenden und von den Bediensteten durchzuführenden Arbeiten sind als die von einem Forstarbeiter bzw. Oberförster (Förster) durchzuführenden üblichen Arbeiten zu bezeichnen. Sie unterscheiden sich in technischer Hinsicht mit Ausnahme der vermehrten Rekultivierungsmaßnahmen nicht von jenen eines Forstbetriebes. Dazu kommen noch Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Betreuung der Eigenjagd (Jagdaufsicht, Hege etc.) stehen.
Abschließend wird vom Amtssachverständigen festgestellt, daß der Forstbetrieb der GKB einen dem Bergbau untergeordneten Betriebszweig der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion darstellt und die durchzuführenden Arbeiten in technischer Hinsicht Tätigkeiten im Sinne des §5 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung, LGBl. Nr. 25/1981, darstellen.
Es wurde daher mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt, daß sich die Tätigkeit des Berufungswerbers als Arbeit eines Forstarbeiters schlechthin darstellt, es sich also um eine forstwirtschaftliche Urproduktion handelt."
Die Behörde stellt somit ausschließlich darauf ab, daß "die üblichen waldbaulichen Maßnahmen" getroffen würden und die Arbeiten "als die von einem Forstarbeiter bzw. Oberförster (Förster) durchzuführenden üblichen Arbeiten zu bezeichnen" seien. Gerade damit verfehlt sie aber das verfassungsrechtlich entscheidende Abgrenzungsmerkmal. Sie stellt nämlich genau auf jene (arbeitstechnische) Eigenart der Tätigkeit der einzelnen Arbeitnehmer ab, die der Gerichtshof schon im Erkenntnis 8539/1979 als unmaßgeblich bezeichnet hat. Wenn sie sich mit der einschlägigen Feststellung des von ihr so genannten Amtssachverständigen begnügt und die wirtschaftlichen Verhältnisse und Zusammenhänge nicht klarstellt, die eine Zuordnung zu dem einen oder anderen Wirtschaftszweig ermöglichen, unterstellt sie §2 Abs1 lita Z5 StLAKG fälschlich einen Inhalt, den er aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht haben dürfte.
Die Bf. sind daher infolge verfassungswidriger Auslegung - mithin denkunmöglicher Anwendung - des Gesetzes (vgl. schon VfSlg. 8011/1977 und die im gleichen Sinn ergangenen Erkenntnisse VfSlg. 9004/1981, 9652/1983 und 9913/1984 zum Grundverkehrsrecht, VfSlg. 9720/1983 zur Straßenpolizei und VfSlg. 10386/1985, 10615/1985, 10700/1985 und 10720/1985 zu verschiedenen Grundrechten) im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden. Die Bescheide sind daher aufzuheben.
III. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG. Im zugesprochenen Betrag sind 1.450 S an Umsatzsteuer enthalten.
Da von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war, hat der Gerichtshof von einer mündlichen Verhandlung abgesehen (§19 Abs4 VerfGG idF BGBl. 297/1984).
Schlagworte
Selbstverwaltung, Landarbeiterkammern, berufliche Vertretungen, Kompetenz Bund - Länder LandwirtschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B353.1986Dokumentnummer
JFT_10128986_86B00353_00