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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art119a Abs5;Betreff
N gegen Gemeinderat der Gemeinde Engelhartstetten vom 2. April 1990, betreffend Bauangelegenheiten.
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die Beschlüsse vom 4. Juli 1966, Slg. N.F. Nr. 6966/A, vom 13. September 1983, Zlen. 83/05/0130, 0131, BauSlg. Nr. 92, u.a.), ist der Instanzenzug gegen Bescheide von Gemeindeorganen im eigenen Wirkungsbereich erst dann erschöpft, wenn nach Erledigung der Sache im innergemeindlichen Rechtszug auch Vorstellung an die Gemeindeaufsichtsbehörde erhoben worden ist - eine Ausnahmeregelung für Städte mit eigenem Statut kann hier außer Betracht bleiben. Da im vorliegenden Fall unmittelbar gegen den mittels Vorstellung noch bekämpfbaren Rechtsmittelbescheid des Gemeinderates - trotz des Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung - Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde, mußte diese mangels Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen werden.
Damit erübrigte sich auch eine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und BaurechtVerwaltungsgerichtsbarkeit Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des B-VG Art131 Abs1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050095.X00Im RIS seit
12.06.1990Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010