TE Vwgh Erkenntnis 1990/6/12 89/05/0245

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Veröffentlicht am 12.06.1990
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland;
L70701 Theater Veranstaltung Burgenland;
L81701 Baulärm Umgebungslärm Burgenland;
L82000 Bauordnung;
L82001 Bauordnung Burgenland;
L82201 Aufzug Burgenland;
L82251 Garagen Burgenland;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
BauO Bgld 1969 §93 Abs2;
BauO Bgld 1969 §94 Abs1;
BauRallg impl;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

N gegen Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 1. September 1989, Zl. X-P-19-1989, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Parteien: 1) Evelinde M und 2) Josef S sowie 3) Marktgemeinde X, vertreten durch den Bürgermeister)

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 27. Februar 1989 wurde "den Bauwerbern Evelinde M u. Josef S" die baubehördliche Bewilligung zum Neubau eines Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. 5983/2 des Grundbuches über die Kat. Gem. X erteilt. In der Begründung dieses Bescheides vertrat die Baubehörde erster Instanz die Auffassung, daß die wegen der befürchteten Rutschgefahr und nachteiligen Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse geltend gemachten Einwendungen des beschwerdeführenden Nachbarn im Hinblick auf eine Äußerung der zuständigen Fachabteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung unbegründet seien.

Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 19. Juni 1989 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet abgewiesen.

Auf Grund der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Vorstellung wurde dieser Berufungsbescheid mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 1. September 1989 unter Berufung auf § 77 der Burgenländischen Gemeindeordnung aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde verwiesen.

Die Aufsichtsbehörde begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers nach Feststellung seiner sachlichen, örtlichen und funktionellen Zuständigkeit im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG 1950 zunächst zu prüfen gehabt hätte, ob die Berufung als unzulässig oder als verspätet zurückzuweisen sei. Dies habe er jedoch offenbar nicht getan bzw. trotz Prüfung des Sachverhaltes verkannt, daß der bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde an die Erstmitbeteiligte und den Zweitmitbeteiligten ergangen sei und "diese Gemeinschaft der angeführten Personen weder eine physische noch eine juristische Person" sei. Einer solchen Gemeinschaft könne daher mangels Rechtspersönlichkeit eine baubehördliche Bewilligung nicht erteilt werden. Der Gemeinderat hätte daher, da der bekämpfte Verwaltungsakt kein Bescheid sei, die Berufung gegen diesen mangels Bescheidcharakters als unzulässig zurückweisen müssen. Der Berufungsbescheid sei daher von der Aufsichtsbehörde zu beheben gewesen.

Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 1989, Zl. B 1209/89-3, wurde die Behandlung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Über diese - gemäß § 34 Abs. 2 VwGG ergänzte - Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Wie der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen ist, hat die belangte Aufsichtsbehörde den Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde mit der Begründung aufgehoben, daß der diesem zugrunde liegende erstinstanzliche "Verwaltungsakt kein Bescheid ist", weshalb die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre. Daraus folgt im Hinblick auf die Regelung des § 93 Abs. 2 der Burgenländischen Bauordnung, wonach über Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden ist, daß nach - unausgesprochener - Auffassung der Aufsichtsbehörde mit diesem erstinstanzlichen Verwaltungsakt - noch - keine Baubewilligung erteilt worden ist, woraus sich aber weiters ergibt, daß der Beschwerdeführer durch die Bindungswirkung dieser die Aufhebung tragenden Begründung des angefochtenen Bescheides (vgl. dazu u. a. das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1985, Zl. 85/05/0169, BauSlg. Nr. 593, und die darin zitierte Vorjudikatur) nicht in seinen Rechten im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG verletzt werden kann, weil ein Eingriff in die Rechtssphäre des Nachbarn nur dann gegeben ist, wenn eine Baubewilligung erteilt und durch diese ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht verletzt wurde (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 16. Dezember 1986, Zl. 86/05/0142, und die darin zitierte Vorjudikatur). Der Beschwerdeführer wäre daher selbst dann nicht in seinen durch die Bauordnung eingeräumten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt, wenn die belangte Behörde dem erwähnten erstinstanzlichen Verwaltungsakt zu Unrecht den Bescheidcharakter abgesprochen hätte, weshalb sich diesbezügliche Erörterungen erübrigten. Von einem derartigen Rechtsirrtum der belangten Behörde wären lediglich die Erstmitbeteiligte und der Zweitmitbeteiligte betroffen, weil sich für sie aus der geschilderten Rechtsauffassung der belangten Behörde die schon erwähnte Konsequenz ergibt, daß ihnen mit der in Rede stehenden Erledigung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde noch keine Baubewilligung erteilt worden ist. Der Beschwerdeführer wird daher in dem von ihm geltend gemachten Recht auf eine meritorische Entscheidung über seine während des Bauverfahrens erhobenen Einwendungen nicht verletzt, wenn im Sinne der die Aufhebung des Berufungsbescheides tragenden Begründung des angefochtenen Bescheides für das fortgesetzte Verfahren davon auszugehen ist, daß überhaupt noch keine bescheidmäßige Erledigung des Bauansuchens des Erstmitbeteiligten und der Zweitmitbeteiligten vorliegt. Auch eine allfällige Verletzung verfahrensrechtlicher Ansprüche des Beschwerdeführers könnte unter diesen Umständen keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit begründen.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde (siehe auch B-VG Art118 Abs2 und Abs3)Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des BeschwerdeführersBegründung BegründungsmangelBaubewilligung BauRallg6Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung)VerfahrensbestimmungenAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050245.X00

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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