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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §8;Betreff
N gegen Bauoberbehörde für Wien vom 14. Dezember 1989, Zl. MDR-B XIII-15/89, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Parteien: 1) Dr. Alois M und 2) Elfrida M)
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich der nachstehende Sachverhalt:
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Mag. Abt. 35, vom 30. Dezember 1977 war gemäß § 3 des Wiener Ölfeuerungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 71 und 61 der Bauordnung für Wien die Bewilligung erteilt worden, in der Südostecke der Liegenschaft Wien, Xplatz 12, eine Ölfeuerungsanlage mit einem vollautomatischen Brenner einzubauen, eine unterirdische Lagerung mit einem mit Kunststoff ausgekleideten Beton-Behälter mit einem Inhalt von 10.000 l Heizöl leicht einzurichten, auf der Liegenschaft eine Füllstelle herzustellen sowie 10.000 l Heizöl zu lagern.
Auf Grund der dagegen eingebrachten Berufung der mitbeteiligten Nachbarn wurde dieser Bescheid mit Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 14. Dezember 1989 insoweit aufgehoben, als mit ihm eine Bewilligung gemäß § 61 der Bauordnung für Wien erteilt worden ist, und im übrigen der Spruch dieses erstinstanzlichen Bescheides dahingehend geändert, daß die angestrebte Bewilligung gemäß § 3 des Wiener Ölfeuerungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 70 und 71 der Bauordnung für Wien versagt wird.
Entsprechend der Begründung ihres Bescheides ging die Berufungsbehörde davon aus, daß auf Grund eines offenbar irrtümlich nicht vom Bauherrn unterfertigten, von der A. Heizungs- und Lüftungsbau Gesellschaft m.b.H. verfaßten Ansuchens vom 29. Juli 1977 ein Verfahren zur Bewilligung der in Rede stehenden Ölfeuerungsanlage eingeleitet und dabei der Beschwerdeführer als Bauwerber bezeichnet worden sei. Dieser habe diese Stellung, wie sich aus der Verhandlungsschrift vom 26. August 1977 ergebe, auch ohne weiteres angenommen. Ferner ergebe sich aus der Verhandlungsschrift, daß eine Baubewilligung angestrebt worden sei. Weder aus dem erwähnten Schriftsatz der genannten Gesellschaft, noch aus der Verhandlungsschrift vom 26. August 1977, noch aus dem weiteren Akteninhalt ergebe sich jedoch, daß der Beschwerdeführer auch ausdrücklich einen Antrag auf Bewilligung gemäß § 61 der Bauordnung für Wien gestellt habe. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 30. Dezember 1977 sei eine Bewilligung gemäß § 71 der Bauordnung in Verbindung mit § 3 des Wiener Ölfeuerungsgesetzes und eine Anlagenbewilligung gemäß § 61 der Bauordnung erteilt worden. Dieser Bescheid sei an den Beschwerdeführer als Bauwerber und an den Konvent der P als Grundeigentümer sowie an den Bauführer und Anlagenhersteller und an verschiedene Dienststellen, nicht jedoch an Nachbarn ergangen. Als solche seien erst Jahre nach der Bescheiderlassung die Mitbeteiligten aufgetreten, die mit einem Schriftsatz vom 17. Oktober 1988 die Zustellung des Bewilligungsbescheides gefordert hätten. Sie hätten dabei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1982, Zl. 82/05/0038, verwiesen, mit welchem ihnen in einem parallel geführten, die Traglufthalle betreffenden Baubewilligungsverfahren Parteistellung zuerkannt worden sei. Mit Bescheid vom 27. Februar 1989 habe der Magistrat die Parteistellung der Mitbeteiligten im Verfahren zur Bewilligung der Ölfeuerungsanlage anerkannt und ihnen in der Folge auch den Bescheid vom 30. Dezember 1977 zugestellt. Die Mitbeteiligten hätten daraufhin rechtzeitig eine Berufung eingebracht, in welcher sie unzulässige Immissionen der Ölfeuerungsanlage geltend gemacht und eine Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides sowie die Rückverweisung der Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz gefordert hätten. Bereits aus dem erstinstanzlichen Bescheid ergebe sich, daß die Ölfeuerungsanlage nicht als selbständige Anlage gedacht gewesen sei, sondern ihren Zweck nur im Zusammenhang mit der in einem getrennten baubehördlichen Verfahren bewilligten Traglufthalle erfüllen könne. Dieser enge sachliche Zusammenhang werde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, welcher ausgeführt habe, daß einerseits die Halle ohne Ölfeuerungsanlage in der kalten Jahreszeit nicht verwendbar wäre und andererseits die Ölfeuerungsanlage ohne Verbindung mit der Traglufthalle nutzlos sei. Im Verfahren zur baubehördlichen Bewilligung der Traglufthalle sei nicht der Beschwerdeführer, sondern nach einem Bauwerberwechsel die L. & Z. Gesellschaft m.b.H. als Bauwerberin aufgetreten. Dieses Rechtssubjekt sei untergegangen, sodaß die Baubewilligung für die Traglufthalle auf Grund der auch dort von den Mitbeteiligten erhobenen Berufung habe aufgehoben werden müssen. Diese Aufhebung, der das Fehlen eines Antragstellers im Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde gelegen sei, sei mit dem ebenfalls am 14. Dezember 1989 zur Zl. MDR- B XIII-3/87 beschlossenen Berufungsbescheid erfolgt. Ohne Verbindung mit der Traglufthalle sei die Ölfeuerungsanlage nicht bloß nutzlos, sondern auch rechtlich unzulässig, weil sie der mit dem Plandokument Nr. 5704 festgelegten Flächenwidmung Grünland - Erholungsgebiet/Sport- und Spielplätze widerspreche. Erholungsgebiete seien gemäß § 6 Abs. 2 der Bauordnung für Wien für Anlagen bestimmt, die der Erholung und der Gesundheit dienen. Es dürften innerhalb der im § 4 Abs. 2 lit. A Punkt b leg. cit. genannten Widmungen Bauten nur insoweit errichtet werden, als sie für die Benützung und Erhaltung dieser Anlagen erforderlich seien. In der genannten Gesetzesstelle würden auch die Sport- und Spielplätze aufgezählt. Eine Traglufthalle, die der Ausübung des Tennissportes diene, sei mit der Flächenwidmung vereinbar, da sie der Erholung und Gesundheit diene. Bedürfe der Betrieb einer solchen Tennishalle einer Ölfeuerungsanlage, so vermittle die Zulässigkeit der Tennishalle die Zulässigkeit der für ihren Betrieb erforderlichen Ölfeuerungsanlage. Ihre Unzulässigkeit könne sich dann nicht aus einem Widerspruch zur Flächenwidmung, sondern bloß aus anderen Rechtsvorschriften (Immissionsschutz) ergeben. In Anbetracht des Wegfalles der Baubewilligung für die Traglufthalle sei der Bewilligung der Ölfeuerungsanlage der Boden entzogen. Weder eine definitive noch eine Bewilligung auf bestimmte Zeit oder auf Widerruf sei unter diesen Umständen möglich. Soweit mit dem erstinstanzlichen Bescheid eine Baubewilligung erteilt worden sei, sei er daher dahin abzuändern gewesen, daß die Bewilligung versagt werde. Hingegen sei er in Ansehung der Bewilligung gemäß § 61 der Bauordnung ersatzlos aufzuheben gewesen, weil dem Akt nicht zu entnehmen sei, daß ein Antrag auf eine derartige Bewilligung überhaupt jemals gestellt worden sei.
In der vorliegenden Beschwerde gibt auch der Beschwerdeführer ausdrücklich zu, daß im Bewilligungsverfahren ein Wechsel des Bauwerbers eingetreten sei, da an seine Stelle die schon erwähnte L. & Z. Gesellschaft m.b.H. getreten sei, welche jedoch in der Folge durch Übertragung des Unternehmens auf die Gesellschafter in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts umgewandelt worden sei. Das Unternehmen sei daher rechtlich nicht untergegangen, sondern mit sämtlichen Rechten und Pflichten auf die Gesellschafter übergegangen, welche das Unternehmen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts fortführen. Daher sei auch das antragstellende Rechtssubjekt in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides noch immer existent. Nunmehr habe der Beschwerdeführer die Traglufthalle und die in Rede stehende Ölfeuerungsanlage erworben, womit sämtliche Rechte und Pflichten aus der Antragstellung wieder auf den Beschwerdeführer übergegangen seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Gerichtshof hat bereits mit seinem gegenüber demselben Beschwerdeführer ergangenen Erkenntnis vom 6. März 1990, Zlen. 90/05/0028, AW 90/05/0008, mit welchem die Beschwerde gegen den bereits in der Sachverhaltsdarstellung erwähnten Bescheid der belangten Behörde vom 14. Dezember 1989, Zl. MDR-B XIII-3/87, als unbegründet abgewiesen worden ist, ausgesprochen, daß eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine juristische Person ist und ihr Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit im Sinne des § 9 AVG 1950 nicht zukommt. Der Beschwerdeführer ist daher mit seiner auch in der vorliegenden Beschwerde vertretenen Auffassung, daß eine Rechtsperson als Antragsteller im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch immer existent gewesen sei, nicht im Recht.
Im übrigen hat sich der Beschwerdeführer der schon in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretenen Auffassung, wonach es sich bei der Traglufthalle und der Ölfeuerungsanlage um Teile eines einheitlichen, weder technisch noch rechtlich trennbaren Projektes handle, ausdrücklich angeschlossen. Daraus folgt aber notwendigerweise, daß im Falle des Fehlens einer baubehördlichen Bewilligung für die Traglufthalle, wovon angesichts des erwähnten hg. Erkenntnisses vom 6. März 1990 auszugehen ist, auch die Bewilligung für die Errichtung der in Rede stehenden Ölfeuerungsanlage von der belangten Behörde zu Recht versagt worden ist.
Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Damit erübrigt sich auch eine Entscheidung über den in der Beschwerde gestellten Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts ZivilrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050085.X00Im RIS seit
12.06.1990