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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §56;Betreff
N gegen die Organstrafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Judenburg, Block Nr. 14805-4, betreffend eine Angelegenheit nach der Straßenverkehrsordnung am 16. April 1990
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, nach Z. 1, wer durch einen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Eine Organstrafverfügung nach § 50 VStG, wie sie Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist, ist einem Bescheid nicht gleichzuhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Februar 1974, Slg. Nr. 8552/A, sowie Mannlicher, Das Verwaltungsverfahren7, Anm. 6 zu § 50 VStG, S. 450). Da einer Organstrafverfügung nicht die Qualität eines Bescheides zukommt, ist dagegen keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig (vgl. auch Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens3, Anm. 8 zu § 50 VStG, S. 765, ebenso Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, II. Band, S. 336 f). Das in der Beschwerde zitierte hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11.894/A (im Schriftsatz unrichtig Slg. Nr. 11.994), betrifft keine Organstrafverfügung.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990030145.X00Im RIS seit
05.07.2001