TE Vwgh Erkenntnis 1990/6/13 89/03/0120

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Veröffentlicht am 13.06.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

N gegen Kärntner Landesregierung vom 23. Februar 1989, Zl. 8V-823/1/89, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Ein Organ der Bundespolizeidirektion Klagenfurt erstattete Anzeige, daß der Beschwerdeführer am 15. Oktober 1987 um 03.00 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws in Klagenfurt, auf der 8. Mai-Straße Nr. 11, zum Zwecke einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten worden sei. Hiebei sei festgestellt worden, daß der Beschwerdeführer stark aus dem Mund nach alkoholischen Getränken gerochen, beim Gehen und Stehen geschwankt sowie eine lallende Aussprache gehabt habe. Der mit dem Beschwerdeführer durchgeführte Alkotest sei positiv verlaufen. Das Röhrchen habe sich dabei bis ca. 2 mm über die Markierung verfärbt. Der Amtsarzt habe eine durch Alkohol bedingte Fahruntauglichkeit des Beschwerdeführers festgestellt. Der Beschwerdeführer habe einer Blutabnahme freiwillig zugestimmt. Dem Beschwerdeführer sei der Führerschein vorläufig abgenommen und die Weiterfahrt untersagt worden. Das Fahrzeug sei am Anhaltungsort versperrt und vorschriftsmäßig abgestellt worden.

Dem vom Beschwerdeführer unterfertigten und den Verwaltungsstrafakten angeschlossenen "Protokoll zur Feststellung des Grades der Alkoholisierung" ist zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer vor dem Delikt vier weiße Spritzer getrunken habe, davon einen Spritzer in der letzten Stunde vor der Tat, wobei als Trinkbeginn der 14. Oktober 1987 um

23.30 Uhr und als Trinkende der 15. Oktober 1987 um 02.30 Uhr angegeben ist. Die um 04.10 Uhr erfolgte Blutabnahme ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2.36 %o (nach Widmark) bzw. von

2.24 %o (nach ADH).

In der Stellungnahme vom 30. Dezember 1987 bestritt der Beschwerdeführer, daß er am Tattage gegen 3.00 Uhr am Tatort einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in alkoholisiertem Zustand gelenkt habe. Richtig sei, daß er in der Nacht vom 14. auf den 15. Oktober 1987 gegen 1.30 Uhr mit einem ihm gehörigen Mietwagen von Pörtschach kommend durch Klagenfurt gefahren sei, weil er einen Fahrgast zum Bahnhof zu befördern gehabt habe. An einer ihm nicht mehr näher erinnerlichen Kreuzung sei er von einem Polizeibeamten angehalten und einer Verkehrskontrolle unterzogen worden. Da sich diese über einen längeren Zeitraum hingezogen habe, habe er der dem Beamten erklärt, daß er seinen Fahrgast zum Bahnhof bringen müsse, da dieser sonst seinen Zug versäumen werde. Der Beamte habe dem Beschwerdeführer daraufhin die Weiterfahrt gestattet, sich jedoch den Führerschein zurückbehalten mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer, nach der Fahrt zum Bahnhof wieder an die Stelle der Anhaltung zurückzukehren. Am Bahnhof angelangt habe der Fahrgast des Beschwerdeführers seine ursprüngliche Absicht, mit dem Zug weiterzureisen, geändert und den Beschwerdeführer in ein Lokal eingeladen, in dem beide etwa eine Stunde verbracht und während dieser Zeit je rund einen Liter Wein konsumiert hätten. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer von einem Taxi zur Bundespolizeidirektion Klagenfurt bringen lassen und dort die Ausfolgung des Führerscheines begehrt. Dort habe der Beamte, der die Verkehrskontrolle durchgeführt hatte, vom Beschwerdeführer die Durchführung eines Alkotests verlangt. Der Beschwerdeführer habe sofort darauf hingewiesen, daß er in der Zwischenzeit alkoholische Getränke zu sich genommen habe, doch habe der Meldungsleger auf Durchführung des Alkotests und amtsärztlicher Untersuchung bestanden, bei der der Beschwerdeführer auch in eine Blutabnahme eingewilligt habe. Daraus erhelle, daß der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anhaltung durch den Sicherheitswachebeamten sich noch nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, sondern daß die anläßlich der Durchführung des Alkotests und anschließender amtsärtzlicher Untersuchung festgestellte Alkoholisierung ausschließlich auf den erst nach der ersten Anhaltung konsumierten Alkohol zurückzuführen sei.

Der als Zeuge vernommene Fahrgast des Beschwerdeführers bestätigte die Angaben des Beschwerdeführers als den Tatsachen entsprechend.

Dem schriftlichen Bericht des Meldungslegers zufolge vom 22. Februar 1988 habe die Anhaltung des Beschwerdeführers nicht, wie er (Beschwerdeführer) behaupte, um 01.30 Uhr, sondern um 02.50 Uhr stattgefunden. Nachdem der Beschwerdeführer den Führerschein durch das halb geöffnete Seitenfenster ausgehändigt habe, habe sowohl der Beschwerdeführer als auch der im Fahrzeug befindliche Fahrgast den Meldungsleger gebeten, unverzüglich zum Bahnhof fahren zu dürfen, weil der Fahrgast mit dem Zug dringend wegfahren müsse und wegen der unmittelbar bevorstehenden Abfahrtszeit in ärgster Zeitnot sei. Zu diesem Zeitpunkte habe der Meldungsleger vorerst keine Symptome einer Alkoholisierung feststellen können, weshalb er dem Beschwerdeführer die Fahrt zum Bahnhof gestattet habe. Unmittelbar darauf um 03.00 Uhr sei der Beschwerdeführer mit seinem Pkw zum Anhalteort zurückgekommen. Zu diesem Zeitpunkte sei der Beschwerdeführer einer eingehenden Kontrolle hinsichtlich der Verkehrstüchtigkeit unterzogen und es seien hiebei die in der Anzeige angeführten Alkoholisierungssymptome festgestellt worden, weshalb die Amtshandlung - wie in der Anzeige geschildert - durchgeführt worden sei.

Mit Straferkenntnis vom 13. April 1988 sprach die Bezirskhauptmannschaft Klagenfurt aus, der Beschwerdeführer habe am 15. Oktober 1987 um 03.00 Uhr ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug in Klagenfurt, auf der 8. Mai-Straße, in Richtung Osten bis zum Haus 8. Mai-Straße Nr. 11 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzarreststrafe 8 Tage) verhängt wurde. Nach der Begründung des Bescheides nahm die Behörde auf Grund der Anzeige sowie der Blutuntersuchung die im Spruch angeführte Übertretung als erwiesen an.

In der gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Berufung brachte der Beschwerdeführer neuerlich vor, daß er entgegen den Behauptungen des Meldungslegers nicht um 2.50 Uhr, sondern zwischen 1.30 und 1.45 Uhr angehalten worden sei. Zu diesem Zeitpunkte habe er sich mit einem Fahrgast auf der Fahrt zum Hauptbahnhof befunden. Die Anhaltung und die Diskussion mit dem Meldungsleger habe eine derartige zeitliche Verzögerung bewirkt, daß der Beschwerdeführer trotz der Genehmigung der Weiterfahrt durch den Meldungsleger nicht mehr rechtzeitig am Bahnhof eingelangt sei, sodaß sein Fahrgast den Zug versäumt habe. Aus Verärgerung hierüber habe sich der Fahrgast daraufhin in ein gegenüber dem Bahnhofsgebäude gelegenes Lokal begeben, wohin er auch den Beschwerdeführer eingeladen habe. Dort hätten beide in größeren Mengen Wein und zwischendurch auch Schnäpse konsumiert. Gegen 3.00 Uhr habe sich der Beschwerdeführer daran erinnert, daß er bei der Anhaltung dem Meldungsleger seinen Führerschein ausgehändigt habe. Er habe sich daher mit einem Taxi zur Bundespolizeidirektion Klagenfurt fahren lassen, um seinen Führerschein wieder abzuholen. Erst zu diesem Zeitpunkte habe der Meldungsleger vom Beschwerdeführer die Durchführung eines Alkotests und im Anschluß daran die klinische Untersuchung sowie die Blutabnahme verlangt.

Im Zuge des Berufungsverfahrens wurden der Meldungsleger, der Fahrgast des Beschwerdeführers, der Taxilenker, der nach den Behauptungen des Beschwerdeführers den Beschwerdeführer zur Bundespolizeidirektion Klagenfurt gebracht habe, sowie die Pächterin des Lokales, in dem der Beschwerdeführer mit seinem Fahrgast seiner Verantwortung zufolge alkoholische Getränke genoß, eingehend als Zeugen vernommen.

In der abschließenden Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, auf Grund der Aussagen der von ihm geführten Zeugen könne kein Zweifel bestehen, daß die vom Meldungsleger in der Anzeige abgegebene Sachverhaltsschilderung hinsichtlich des Zeitablaufes widerlegt sei. Gerade auch das Ergebnis der Blutuntersuchung, welches eine hohe Blutalkoholkonzentration des Beschwerdeführers ausweise, sei geeignet, die Darstellung des Meldungslegers zu widerlegen, zumal ihm eine derart starke Alkoholisierung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkte der ersten Anhaltung jedenfalls auffallen hätte müssen. Im übrigen bestritt der Beschwerdeführer, daß ihm das Protokoll zur Feststellung des Grades der Alkoholisierung vorgelesen worden wäre. An die darin gemachten Angaben könne er sich nicht mehr erinnern. Die Behauptung, wonach er vier weiße Spritzer getrunken hätte, sei offenbar auf seine zum Zeitpunkte der Durchführung der Untersuchung vorhandene starke Alkoholisierung und das damit verbundene Bestreben zurückzuführen, den Alkoholkonsum zu bagatellisieren.

Mit Bescheid vom 23. Februar 1989 wies die Kärntner Landesregierung die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet ab. Die Berufungsbehörde gehe - so wird in der Begründung des Berufungsbescheides dargelegt - von dem Sachverhalt aus, der sich aus der vom Meldungsleger verfaßten Anzeige, dem Protokoll zur Feststellung des Grades der Alkoholisierung, dem Ergebnis der Untersuchung des Blutalkoholgehaltes, dem schriftlichen Bericht des Meldungslegers vom 22. Februar 1988 sowie der im Zuge des Berufungsverfahrens abgelegten Zeugenaussage des Meldungslegers ergebe. Dies auch deshalb, weil der Meldungsleger einen Diensteid abgelegt habe und er mit einer vorsätzlich falschen Anzeige die Amtspflicht nach dem 22. Abschnitt des Besonderen Teiles des StGB verletzen würde. Schließlich hätten die Beamten des Verkehrsaufsichtsdienstes eine besondere Schulung über richtige Wahrnehmung von Verkehrsvorgängen genossen. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer keine Rechtsnachteile zu befürchten, wenn er sich nicht an die Wahrheit halte. Der Meldungsleger habe grundsätzlich gleichlautende Angaben gemacht und äußerst konkret den Sachverhalt zu schildern vermocht. Er habe überzeugend dargelegt, daß die erste Anhaltung um 2.50 Uhr des Tattages erfolgt sei und die Alkoholisierungssymptome um 03.00 Uhr festgestellt worden seien. Demgegenüber erscheinen die Angaben des Beschwerdeführers, er sei das erste Mal zwischen 01.30 Uhr und 01.45 Uhr des Tattages angehalten worden, als nicht glaubwürdig und als eine reine Schutzbehauptung. Dies schon deshalb, weil der Beschwerdeführer das "Protokoll zur Feststellung des Grades der Alkoholisierung" dem die Trinkzeiten im einzelnen zu entnehmen seien, nicht beeinsprucht, sondern eigenhändig unterfertigt habe. Daraus lasse sich einwandfrei der Schluß ziehen, daß die Verantwortung, einen Nachtrunk getätigt zu haben bzw. zwischen 01.30 Uhr und 01.45 Uhr des Tattages beanstanden worden zu sein, eine reine Schutzbehauptung sei. Der Zeugenaussage des Fahrgastes des Beschwerdeführers sei jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen, stünden dieser doch die eindeutigen und absolut glaubwürdigen Angaben des Meldungslegers sowie das vom Beschwerdeführer unterfertigte Protokoll gegenüber. Die Behörde gehe davon aus, daß dieser Zeuge aus falsch verstandener Freundschaft der Behörde gegenüber nicht der Wahrheit entsprechende Aussagen getätigt habe. Der als Zeuge vernommene Taxilenker habe nicht einmal Angaben bezüglich der Person seiner Fahrgäste machen können und es könne sich der von ihm angegebene Zeitpunkt der Fahrten 04.00 Uhr weder auf die Abngaben des Meldungslegers noch auf die Verantwortung des Beschwerdeführers beziehen, führe doch der Beschwerdeführer selbst aus, "gegen 03.00 Uhr ... daher mit einem Taxi zur Bundespolizeidirektion ..." sich geführt haben zu lassen. Ebensowenig sei die Zeugenaussage der Lokalpächterin geeignet gewesen, die Verantwortung des Beschwerdeführers glaubhaft erscheinen zu lassen, könne sie sich doch eigenen Angaben zufolge nicht mehr an das genaue Datum (Monat) erinnern. Im übrigen werde auf die Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses hingewiesen. Das von der ersten Instanz festgesetzte Strafausmaß werde bestätigt und entspreche nach Ansicht der Berufungsbehörde dem § 19 VStG 1950, wobei darauf hingewiesen werde, daß das Strafausmaß vom Beschwerdeführer nicht gesondert bekämpft worden sei. Die Berufungsbehörde erachte die Strafhöhe insbesondere auf Grund der Schwere der Verwaltungsübertretung als durchaus angemessen, obwohl die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd zu werten gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerd wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, die von der belangten Behörde angenommene Tatzeit "um 3.00 Uhr" widerspreche dem Bericht des Meldungslegers, demzufolge der Beschwerdeführer um

2.50 Uhr angehalten worden sei. Beweisergebnisse, daß der Beschwerdeführer zehn Minuten später zum Tatort zurückgekehrt sei, lägen nicht vor. Im übrigen sei der Beschwerdeführer nicht etwa wegen einer unsicheren Fahrweise, sondern lediglich zum Zwecke einer Routinekontrolle angehalten worden. Trotz längerer Diskussion zwischen Meldungsleger und Beschwerdeführer sei dem Meldungsleger keine Alkoholisierung des Beschwerdeführers aufgefallen, was zwingend der Grund dafür gewesen sein müsse, daß der Meldungsleger dem Beschwerdeführer überhaupt die Weiterfahrt bis zum Bahnhof gestattet habe. Dazu stehe die Behauptung des Meldungslegers, der Beschwerdeführer sei zehn Minuten später in stark alkoholisiertem Zustand zum Ort der Anhaltung zurückgekehrt, in Widerspruch. Eine derart starke Alkoholisierung, wie sie durch die Blutuntersuchung objektiv erwiesen sei, hätte dem Meldungsleger ohne Zweifel bereits bei der ersten Anhaltung auffallen müssen. Es gewinne daher die auch durch Zeugenaussagen gestützte Verantwortung des Beschwerdeführers an Glaubwürdigkeit.

Diesem unter dem Gesichtspunkte einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorgetragenen, in Wahrheit aber eine Frage der Beweiswürdigung, sohin eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zum Gegenstand habenden Einwand kommt keine Berechtigung zu. Wohl ist in der Anzeige des Meldungslegers der Vorfall, wie er sich in seiner Gesamtheit zugetragen hat, (noch) nicht in allen Einzelheiten festgehalten. Dazu bestand jedoch für den Meldungsleger bei Abfassung der Anzeige zunächst keine Veranlassung, wurde doch bei der ersten Amtshandlung keine abschließende Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt, was nicht einmal vom Beschwerdeführer behauptet wird, und der für die Anzeige maßgebende Sachverhalt erst bei der weiteren Amtshandlung mit dem Beschwerdeführer festgestellt. Konfrontiert mit der Rechtfertigung des Beschwerdeführers, seine Anhaltung habe bereits gegen 1.30 Uhr stattgefunden, hat aber der Meldungsleger schon in seinem schriftlichen Bericht vom 22. Februar 1988 eine vollständige Darstellung des Geschehensablaufes gegeben und insbesondere auch überzeugend dargelegt, daß und warum von ihm erst bei der zweiten Amtshandlung die in der Anzeige angeführten Alkoholisierungssymptome des Beschwerdeführers festgestellt wurden, zumal es in Hinsicht auf das dringende Ersuchen des Beschwerdeführers und seines Fahrgastes an den Meldungsleger, die Weiterfahrt zum Bahnhof zu gestatten, um den Zug nicht zu versäumen, durchaus glaubwürdig ist, daß der Meldungsleger, der der an ihn herangetragenen Bitte unbestritten nachkam, sich bei der ersten Amtshandlung mit einer Kontrolle des durch das halbgeöffnete Seitenfenster ihm ausgehändigten Führerscheines des Beschwerdeführers begnügte und solcherart zunächst auch keine Wahrnehmungen über eine Alkoholisierung des Beschwerdeführers machte, bestand doch für eine solche Annahme zu diesem Zeitpunkte auch für den Meldungsleger kein Anhaltspunkt. Bei diesem Sachverhalt mußte dem Meldungsleger entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht schon bei der ersten Amtshandlung die von ihm zehn Minuten später bei der zweiten Amtshandlung, bei der der Beschwerdeführer aus seinem Fahrzeug ausstieg, beim Beschwerdeführer festgestellte schwere Alkoholisierung aufgefallen sein. Der Verwaltungsgerichtshof vermag darin weder einen Widerspruch in den Angaben des Meldungslegers zu erblicken noch einen Umstand, der die Glaubwürdigkeit des Meldungslegers in Frage stellen würde.

Was aber die Beweiswürdigung anlangt, die der Beschwerdeführer auch mit dem von ihm zur behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erstattetem Vorbringen - und zwar ausschließlich damit - bekämpft, weil "der Beweiswert der Aussage von immerhin drei Zeugen, welche ebenfalls unter Hinweis auf die Folgen einer falschen Beweisaussage vernommen worden sind," höher einzustufen sei als der bloße Bericht des Meldungslegers, ist daran zu erinnern, daß die auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG 1950 eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht ausschließt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, das heißt, ob sie unter anderem den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, weshalb wesentliche Mängel der Sachverhaltsfeststellung einschließlich der Beweiswürdigung zur Aufhebung des Bescheides führen. Ob aber der Akt einer Beweiswürdigung richtig in dem Sinne ist, daß z.B. eine den Beschwerdeführer belastende Darstellung und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht, kann der Verwaltungsgerichtshof auf Grund seiner eingeschränkten Prüfungsbefugnis in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen (vgl. dazu unter anderem das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).

Die belangte Behörde stützte die maßgebenden Feststellungen auf die Anzeige des Meldungslegers und die damit übereinstimmenden Angaben in seinem schriftlichen Bericht und seiner Zeugenaussage. Die Behauptung des Beschwerdeführers, daß der Meldungsleger zeugenschaftlich nicht einvernommen worden sei, ist aktenwidrig, weshalb es nicht zutrifft, daß die belangte Behörde ihrer Entscheidung bloß einen Bericht des Meldungslegers zugrundegelegt habe. Der Meldungsleger wurde eingehend zum Sachverhalt befragt und gab eine schlüssige und logisch nachvollziehbare Darstellung des Geschehens. Seine Aussagen enthalten keine Widersprüche und keine Anhaltspunkte dafür, daß sich der Beamte etwa in der Zeit geirrt haben könnte oder gegen den Beschwerdeführer vorsätzlich eine falsche Anzeige erstattet hätte. Zu Recht wurde von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang auf die dienst- und strafrechtliche Verantwortlichkeit des Meldungslegers im Falle einer falschen Anzeige hingewiesen (vgl. dazu unter anderem das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Jänner 1982, Zl. 03/3235/80). Wohl unterlagen auch die anderen vom Beschwerdeführer geführten Zeugen der Wahrheitspflicht. Die belangte Behörde hat jedoch ausreichend begründet, warum sie dennoch den Angaben des Meldungslegers gefolgt ist und nicht der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers und den Zeugen Glauben geschenkt hat. Es kann ihr nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Zeugenaussagen des Taxilenkers und der Lokalpächterin geringere Beweiskraft als den eindeutigen Angaben des Meldungslegers beimaß, waren doch diese beiden Zeugen beim Vorfall selbst nicht anwesend und wichen ihre Aussagen, insbesondere in Bezug auf den Tatzeitpunkt, soweit sie sich daran überhaupt konkret erinnern konnten, von der Rechtfertigung des Beschwerdeführers ab, wie die belangte Behörde zu Recht bemerkte. Die belangte Behörde legte ferner in einer nicht als rechtswidrig zu erkennenden Weise, vor allem mit dem Hinweis auf das vom Beschwerdeführer unterfertigte Protokoll zur Feststellung des Grades der Alkoholisierung dar, warum sie der Zeugenaussage des Fahrgastes des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit absprach. Der vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 1. Februar 1989 vorgetragene, in der Beschwerde allerdings nicht mehr aufrecht erhaltene Einwand, es sei ihm das Protokoll zur Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung nicht vorgelesen worden und er könne sich an die darin gemachten Angaben nicht mehr erinnern, vermag nicht zu überzeugen. Gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde bestehen demnach keine Bedenken.

Schließlich trifft es - wie dem Bericht des Gendarmeriepostenkommandos Pörtschach am Wörthersee vom 2. November 1989 zu entnehmen ist - nicht zu, daß keine Erhebungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers durchgeführt worden seien. Die Behauptung der Beschwerde, daß keine "Beweisgrundlage für die verhängte Strafhöhe" gegeben erscheine, entbehrt sohin der Grundlage.

Die Beschwerde erweist sich zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030120.X00

Im RIS seit

13.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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