Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §52 Abs1;Betreff
N gegen Tiroler Landesregierung vom 13. März 1989, Zl. IIb2-V-6961/8-1989, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis vom 24. Juni 1988 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 18. Oktober 1987, um ca. 17.25 Uhr, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw vor dem Fischteich in der bezeichneten Ortsgemeinde einen ebenfalls dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw angefahren, wodurch dieser an der linken Tür beschädigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, diesen Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem er in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 4 Abs. 5 StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung abgewiesen, die verhängte Strafe jedoch auf S 4.000,-- herabgesetzt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die vorliegende Beschwerde enthält zur Frage der Verursachung des Verkehrsunfalles vom 18. Oktober 1987 im wesentlichen folgende Ausführungen:
"Die Annahme der belangten Behörde, der Lack am Fahrzeug des Beschwerdeführers und der Lack am beschädigten Fahrzeug seien identisch, ist unrichtig. Gegen diese Annahme spricht nämlich das Beweisergebnis, daß die gegenständlichen Beschädigungen etwa ein halbes Jahr vor dem 18.10.1987 am Fahrzeug des Berufungswerbers eingetreten sind und somit in keinem kausalen Zusammenhang zum gegenständlichen Schadensereignis stehen können. Diese Feststellung widerspricht auch der Aussage des Zeugen ... , der angegeben hat, daß sämtliche Beschädigungen alt waren."
Diesem Beschwerdevorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde zu keiner Feststellung eines Sachverhaltes kam, wie er vom Beschwerdeführer als "Beweisergebnis" behauptet wird. Im Hinblick auf den Inhalt der Zeugenaussage, die der Vertreter der Reparaturwerkstätte nach seiner Ladung auf den 29. März 1989 ablegte, vermag der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit in Ansehung der zur Frage der Verursachung des Verkehrsunfalles vom 18. Oktober 1987 getroffenen Sachverhaltsfeststellung zu erkennen. Der Zeuge schilderte die Schäden am Fahrzeug des Beschwerdeführers dahin, daß die Stoßstange verbogen gewesen sei und eine Eindellung gehabt habe, daß das Cellon des rechten Rücklichtes auszutauschen gewesen sei und daß leichte Eindellungen um das Licht vorhanden gewesen seien. Der Zeuge sprach zwar die Vermutung aus, daß es sich um ältere Beschädigungen gehandelt habe. Er führte aber des weiteren aus, er könne nicht angeben, ob diese Beschädigungen bereits am 18. Oktober 1987 an dem Pkw vorhanden gewesen seien, die Ersatzteile seien nach Meinung des Zeugen keinesfalls vor dem 18. Oktober 1987 bestellt, die Reparatur sei am 19. November 1987 durchgeführt worden. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß diese Zeugenaussage noch ergänzt hätte werden müssen oder daß sie einen Sachverhalt zutage gebracht hätte, dem zufolge die belangte Behörde nicht davon ausgehen hätte dürfen, daß der Beschwerdeführer am gegenständlichen Verkehrsunfall vom 18. Oktober 1987 ursächlich beteiligt war. Die belangte Behörde durfte vielmehr insbesondere im Hinblick auf das Ergebnis der Erstbehörde mit Bericht des Gendarmeriepostens vom 1. März 1988 bekanntgegebenen kriminaltechnischen Untersuchung der Lacke die ursächliche Beteiligung des Beschwerdeführers am Verkehrsunfall vom 18. Oktober 1987 als erwiesen annehmen.
Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind gemäß § 52 Abs. 1 AVG 1950 die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. Im vorliegenden Fall wurde für die Erstattung des Gutachtens vom 13. Jänner 1989 ein Amtssachverständiger beigezogen. Die Stellung eines "gerichtlich beeideten Sachverständigen" (im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Februar 1975, BGBl. Nr. 137, gemeint wohl die Stellung eines "allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen") ist für die Abgabe eines Gutachtens im Verwaltungs(straf)verfahren in § 52 Abs. 1 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) nicht vorgesehen. Im Hinblick auf die Beiziehung eines Amtssachverständigen, der nicht allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger ist, liegt somit kein Umstand, der den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belasten würde.
Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, daß am gegenbeteiligten Pkw ein erheblicher Parkschaden verursacht worden sei, die linke Wagentüre habe eine erhebliche Einbuchtung aufgewiesen. Im Hinblick auf diese der Aktenlage entsprechende Sachverhaltsfeststellung (siehe hiezu insbesondere auch die dem Bericht des Gendarmeriepostens vom 1. Oktober 1988 angeschlossenen Unfallphotos) ist die vom Amtssachverständigen vertretene Auffassung, der Beschwerdeführer habe als unfallsbeteiligter Lenker das Anstoß- und Verformungsgeräusch bemerken müssen, nicht als unschlüssig zu erkennen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet.
Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Schlagworte
Amtssachverständiger Person VerneinungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030199.X00Im RIS seit
13.06.1990