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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §5 Abs1;Betreff
N gegen Salzburger Landesregierung vom 21. Februar 1989, Zl. 9/01-31.268/1989, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe dadurch, daß er am 29. Juli 1988, gegen 10.00 Uhr, ein Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,82 mg/l an einer näher bestimmten Straßenstelle gelenkt habe, eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO begangen. Auf Grund des § 99 Abs. 1 lit. a StVO wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe sieben Tage) verhängt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zuge des erstbehördlichen Verfahrens hinlänglich Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt darzutun und entsprechende Beweisanträge zu stellen, spielt für die Prüfung des angefochtenen Bescheides keine Rolle, weil der Beschwerdeführer in der gegen das erstbehördliche Straferkenntnis erhobenen Berufung Gelegenheit hatte, ein der Wahrung seiner Rechte dienendes Vorbringen zu erstatten. Dementsprechend haben insbesondere auch die Beschwerdeausführungen über die Ladung des Beschwerdeführers im erstbehördlichen Verfahren mit dem über den Beschwerdeführer im Verwaltungsrechtszug getroffenen Schuldspruch keinen für die Prüfung eben dieses Schuldspruches maßgebenden Zusammenhang. Mit den das Parteiengehör im erstbehördlichen Verfahren und insbesondere die Ladung im erstbehördlichen Verfahren betreffenden Beschwerdeausführungen vermag der Beschwerdeführer somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
In Ansehung der Frage, ob der belangten Behörde für die gegenständliche Fahrt das Meßergebnis eines Alkomaten als Beweismittel zur Verfügung stand, enthält die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung folgende Ausführungen:
"Der Test wurde nicht wie angegeben im Wachzimmer ... durchgeführt, sondern in der Bundespolizeidirektion und nicht, wie behauptet, mit einem Alkomat, sondern mit dem Üblichen."
....
"Da der vorliegende Teststreifen derart undeutlich und unleserlich ist und ich an dem angegebenen Alkomat Siemens/584/M52052/A15 keinen Test gemacht habe, stelle ich diesen als Beweis in Frage."
Der angefochtene Bescheid enthält hiezu folgende Ausführungen:
"Wenn der Berufungswerber weiters vorbringt, es sei bei ihm
keine Alkomatprobe, sondern nur eine Atemluftuntersuchung mit
dem herkömmlichen Alkoteströhrchen (§ 5 Abs. 2a lit. a StVO
1960) vorgenommen worden und die Atemluftuntersuchung sei nicht
am Wachzimmer ... erfolgt, so wird diese Behauptung durch das
der Anzeige beigeschlossene Protokoll über die
Atemalkoholuntersuchung und die beiden im Akt befindlichen
Teststreifen eindeutig widerlegt. Daraus ergibt sich nämlich
zweifelsfrei, daß der Berufungswerber im Wachzimmer ... unter
Verwendung des Alkomats Siemens W 584 einer Atemluftprobe unterzogen wurde, wobei zwei Messungen um 10.56 Uhr und 10.58 Uhr des Tattages erfolgt sind, welche einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,86 mg/l und von 0,82 mg/l ergeben haben."
Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß sich die belangte Behörde mit diesen Ausführungen mit dem Berufungsvorbringen, soweit es für den im Verwaltungsrechtszug getroffenen Schuldspruch maßgebend ist, nicht hinlänglich auseinandergesetzt hätte. Der belangten Behörde lag die gegen den Beschwerdeführer erstattete Anzeige vom 29. Juli 1988, samt Beilage zur Anzeige (mit der Bezeichnung des Meßortes) und samt Teststreifen als Beweismittel zur Verfügung. Die Berufung des Beschwerdeführers enthielt keine Hinweise auf einen bestimmten Sachverhalt, demzufolge die Erhebungen gegen den Beschwerdeführer am Tag der als erwiesen angenommenen Tat anders als aus der Anzeige samt Beilagen ersichtlich verlaufen wären. Auch in der nicht weiter spezifizierten Verwendung des Ausdruckes "Alkotest" - im Wachzimmer ...Ü - auf der letzten Seite der Verkehrsunfallsanzeige lag kein Anhaltspunkt für einen anderen Verlauf. Die belangte Behörde hatte daher insbesondere auch keinen Anlaß, von Amts wegen Erhebungen über den Verbrauch von Alkoteströhrchen bei der Bundespolizeidirektion zu pflegen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030201.X00Im RIS seit
12.06.2001