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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §45 Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/19/0280Betreff
Antrag des N auf Wiederaufnahme der mit Beschluß vom 23. April 1990 abgeschlossenen Verfahren zu Zlen. 90/19/0188 und 90/19/0192
Spruch
Gemäß § 45 VwGG wird dem Antrag NICHT STATTGEGEBEN
Begründung
Die vom Antragsteller erhobene, zu den Zlen. 90/19/0187, 90/19/0188 und 90/19/0192 protokollierte Beschwerde richtete sich gegen "Amt der Steirischen Landesregierung zu
GZ 11/T-877538, Amt der Salzburger Landesregierung zu GZ 6/90-46972-1986 der BH Salzburg-Umgebung". Sie machte einerseits die Säumnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg (Zl. 90/19/0187) geltend und richtete sich andererseits gegen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 19. Jänner 1987, betreffend ein befristetes Aufenthaltsverbot, und der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 13. Mai 1988, betreffend einen Vollstreckungsaufschub (Zlen. 90/19/0188 und 90/19/0192).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Verfügung vom 6. März 1990 die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung folgender Mängel zurückgestellt:
"1.)
Es ist die Behörde zu bezeichnen, die die angefochtenen Bescheide erlassen hat, bzw. die säumige Behörde (§ 28 Abs. 1 Z. 2 VwGG). Die Bezeichnung der belangten Behörde in der Beschwerde entspricht nicht dem Beschwerdevorbringen.
2.)
Es ist der Tag, an dem die angefochtenen Bescheide zugestellt wurden, anzugeben (§ 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG)."
Zur Behebung der Mängel wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.
In dem fristgerecht erstatteten Schriftsatz vom 10. April 1990, der als belangte Behörde nunmehr "Amt der steirischen Landesregierung Bezirkshauptmannschaft Hartberg" nennt, hat der Beschwerdeführer den die Bescheidbeschwerden betreffenden Aufträgen nicht entsprochen und sich nur auf die von ihm erhobene Säumnisbeschwerde bezogen. Er gab "bekannt, daß er am 11. 10. 1988 zuständigkeitshalber an die BH-Hartberg das Ansuchen um Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gestellt hat". Die Zuständigkeit sei von der Bezirkshauptmannschaft Baden auf Grund des Wohnsitzwechsels an die Bezirkshauptmannschaft Hartberg übergegangen. Über dieses Ansuchen vom 11. Oktober 1988 habe die Bezirkshauptmannschaft Hartberg bisher keine Entscheidung gefällt, "weshalb unter Hinweis auf das Vorbringen vom 21. 2. 90 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben" werde.
Mit Beschluß vom 23. April 1990 hat der Verwaltungsgerichtshof daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG das Verfahren, die Bescheidbeschwerden betreffend (Zlen. 90/19/0188 und 192), eingestellt.
Mit dem am 21. Mai 1990 zur Post gegebenen, als "Bekanntgabe" bezeichneten Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer, "von Amts wegen" die Wiederaufnahme der eingestellten Verfahren zu verfügen. Zur Begründung wies der Beschwerdeführer daraufhin, daß er ohnedies dem Auftrag zur Mängelbehebung fristgerecht entsprochen habe, weshalb die Einstellung der Verfahren, weil die Mängelbehebung nicht fristgerecht erfolgt sei, rechtswidrig sei.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumnis einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht.
Die Wiederaufnahme eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Amts wegen ist nur in dem hier nicht vorliegenden Fall möglich, wenn der Verwaltungsgerichtshof über eine Säumnisbeschwerde in der Sache selbst entschieden hatte und daher nach § 45 Abs. 4 VwGG die Bestimmung des § 69 Abs. 3 AVG 1950 sinngemäß Anwendung findet.
Der Wortlaut des vorliegenden Schriftsatzes würde zwar auch die Annahme rechtfertigen, daß mit dem Schriftsatz nur die Anregung zur amtswegigen Wiederaufnahme der eingestellten Verfahren gegeben wird, was zur Folge hätte, daß der "Antrag" zurückgewiesen werden müßte. Da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall jedoch ausdrücklich "beantragt, von Amts wegen die Wiederaufnahme des Verfahrens zu verfügen" und gleichzeitig Gründe geltend macht, die bei ihrem Vorliegen die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG rechtfertigen würden, ist der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht, daß der Schriftsatz als Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme der genannten Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG zu werten ist.
Diesem Antrag kann jedoch deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil, wie sich aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt, der Beschwerdeführer dem ihm erteilten Verbesserungsauftrag zwar rechtzeitig, jedoch nur teilweise, und zwar nur die von ihm erhobene Säumnisbeschwerde betreffend, entsprochen hat. Dadurch, daß der Beschwerdeführer betreffend die beiden Bescheidbeschwerden jede Verbesserung trotz Auftragserteilung durch den Verwaltungsgerichtshof unterlassen hat, war die Beschlußfassung über die Einstellung der beiden die Bescheidbeschwerden betreffenden Verfahren gerechtfertigt.
Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war daher nicht stattzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190279.X00Im RIS seit
03.04.2001