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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten;Norm
AVG §56;Betreff
N gegen Kärntner Landesregierung vom 23. August 1989, Zl. Ro-408/8/1989, betreffend Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung für ein Vorhaben der Mitbeteiligten (mitbeteiligte Partei: XA)
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.160,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.
Begründung
1.1. Mit Eingabe vom 6. Mai 1988 beantragte die Mitbeteiligte die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Forststraße. Der geplante Trassenverlauf führt über Grundstücke im Eigentum des L, des Beschwerdeführers, des S und der Mitbeteiligten. Zwischen der Mitbeteiligten einerseits und L sowie S andererseits kam ein Übereinkommen betreffend die Regelung des Baues und die Erhaltung dieser Fortstraße, worin auch die Zustimmungserklärungen der Grundeigentümer im Sinne des § 51 Abs. 2 des Kärntner Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 54/1986 in der Fassung LGBl. Nr. 4/1988 (im folgenden: Krnt NSchG), zu erblicken ist, zustande.
Zwischen dem Beschwerdeführer und der Mitbeteiligten wurde ein Übereinkommen vom 20. Dezember 1988 über die Errichtung, Benützung und Erhaltung des in Rede stehenden Forstweges getroffen. In den Verwaltungsakten findet sich eine weitere, nicht datierte Erklärung, die vom Beschwerdeführer und von YA namens der mitbeteiligten Partei unterfertigt ist. Darin wird auf das Übereinkommen vom 20. Dezember 1988 Bezug genommen. Der Weg solle auch die Parzelle des Beschwerdeführers aufschließen; für diesen sei es daher entscheidend, daß er auch das Recht habe, den zu errichtenden Weg mit seinen Abfuhren zu benützen, und zwar ohne dafür irgendein Entgelt entrichten zu müssen. Insbesondere gehöre dazu auch die Dienstbarkeit der Benützung des Weges, soweit er über die Grundstücke L und S führe. Die Einräumung einer solchen Dienstbarkeit sei daher aufschiebende Bedingung für das Inkrafttreten der Vereinbarung vom 20. Dezember 1988. 1.2. Mit Bescheid vom 17. März 1989 erteilte die Bezirkshauptmannschaft B der Mitbeteiligten gemäß § 5 Abs. 1 lit. a und b Krnt NSchG unter einer Reihe von Auflagen die naturschutzrechtliche Bewilligung zur projektgemäßen Ausführung der Forststraße.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Darin wird unter anderem geltend gemacht, daß das Übereinkommen vom 20. Dezember 1988 deswegen keine Gültigkeit habe, weil Differenzen zwischen Planung und in Angriff genommener Ausführung bestünden und die Voraussetzung, daß auch der Beschwerdeführer das Recht habe, den zu errichtenden Weg zu benützen, bisher nicht realisiert worden sei. Die Mitbeteiligte habe hier etwas versprochen, was sie bei Dritten für den Beschwerdeführer erreichen müsse, denn die Abfuhr von seinem Grund gehe über die Grundstücke L und S; solange dem Beschwerdeführer von diesen die Servitut zur Abfuhr von Holz nicht eingeräumt sei, sei das Übereinkommen von vornherein "unvollständig".
1.3. Mit Bescheid vom 23. August 1989 wies die Kärntner Landesregierung diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 8 AVG 1950 als unzulässig zurück. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wurde dahingehend geändert, daß er sich nicht auf die lit. a, sondern nur auf die lit. b des § 5 Abs. 1 Krnt NSchG stütze. Nach der Begründung dieses Bescheides komme dem Beschwerdeführer als Grundeigentümer jedenfalls ein rechtliches Interesse im Sinne des § 8 AVG 1950 im Hinblick auf die Regelungen des § 51 Abs. 2 und des § 57 Krnt NSchG zu. Der Beschwerdeführer sei daher als Partei anzusehen. Allerdings entspreche der erstinstanzliche Bescheid den Antragsunterlagen, die auch durch die Zustimmung des Beschwerdeführers zur Bauführung über sein Grundstück mittelbar mitgetragen würden. Dadurch, daß die Behörde erster Instanz dem Antrag der Mitbeteiligten entsprochen habe, werde das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt. Dieses könne nämlich nicht weitergehen als auf die Erteilung der Bewilligung, die ja dem in der zivilrechtlichen Zustimmung manifestierten Willen entspreche. Das Berufungsrecht könne als Mittel der Rechtsverfolgung nicht weitergehen als der dahinterstehende materielle Rechtsanspruch. Die Berufung erweise sich daher als unzulässig.
Im übrigen werde die Prüfung, ob das bewilligte Vorhaben entsprechend den der Bewilligung zugrundeliegenden Projektsunterlagen zur Ausführung gelange, der Naturschutzbehörde obliegen.
1.4. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. In der Beschwerde wird unter anderem geltend gemacht, es sei ein gravierender Verfahrensmangel, daß die Behörde zwar die Vereinbarung vom 20. Dezember 1988, nicht aber die diese aufschiebende Zusatzvereinbarung als dem Rechtsbestand zugehörend anerkenne. Es sei rechtswidrig, "nur die Hälfte eines Vertragswerkes zu werten und die andere Hälfte zu ignorieren".
1.5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. § 5 Abs. 1 Krnt NSchG lautet auszugsweise:
"(1) In der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten, bedürfen folgende Maßnahmen einer Bewillugung:
...
b) Abgrabungen und Anschüttungen auf einer Fläche von mehr als 1000 m2, wenn das Niveau überwiegend mehr als einen Meter verändert wird und ähnlich weitreichende Geländeveränderungen;"
Gemäß § 51 Abs. 1 Krnt NSchG ist die Erteilung von Bewilligungen nach diesem Gesetz schriftlich zu beantragen.
§ 51 Abs. 2 letzter Satz leg. cit. in der Fassung LBGl.
Nr. 4/1988 lautet:
"Ist der Antragsteller nicht Grundeigentümer, ist die Zustimmung des Eigentümers zur beabsichtigten Maßnahme schriftlich nachzuweisen, es sei denn, daß aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen für die beantragte Maßnahme eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist."
Gemäß § 51 Abs. 5 leg. cit. ist nach § 13 Abs. 3 AVG 1950 vorzugehen, wenn Angaben oder Unterlagen im Sinne der Abs. 2 bis 4 nicht oder nicht vollständig beigebracht werden.
§ 57 Abs. 2 und 5 Krnt NSchG bestimmen:
"(2) Die Wiederherstellung oder sonstige nach Abs. 1 zu setzende Maßnahmen obliegen in den Fällen, in denen Maßnahmen abweichend von einer Bewilligung ausgeführt werden, dem Antragsteller oder dessen Rechtsnachfolger, im übrigen primär demjenigen, der die Maßnahmen veranlaßt oder gesetzt hat, kann dieser nicht herangezogen werden, dem Grundstückseigentümer oder dem sonst über ein Grundstück Verfügungsberechtigten.
...
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Maßnahmen, die nach diesem Gesetz verboten sind, oder bewilligungspflichtige Maßnahmen, wenn sie entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt werden und mit ihnen schwere Schädigungen des Gefüges des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum verbunden sind, sofort zu beseitigen oder soweit als möglich rückgängig zu machen. Die Kosten sind von demjenigen, der die Maßnahmen veranlaßt hat, kann dieser nicht herangezogen werden, vom Grundeigentümer oder sonst über ein Grundstück Verfügungsberechtigten zu tragen."
2.2. Die belangte Behörde ist im Hinblick auf § 51 Abs. 2 letzter Satz Krnt NSchG und der Regelung des § 57, wonach der Grundeigentümer subsidiär zur Wiederherstellung herangezogen werden kann, davon ausgegangen, daß dem von der Antragstellerin (hier: der mitbeteiligten Partei dieses Verfahrens) verschiedenen Grundeigentümer (hier: dem Beschwerdeführer) ein rechtliches Interesse an der Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung des Vorhabens der Mitbeteiligten im Sinne des § 8 AVG 1950 zukommt. Im angefochtenen Bescheid wird diesbezüglich auch auf das zum Kärntner Landschaftsschutzgesetz ergangene hg. Erkenntnis vom 10. September 1976, Zl. 1492/76 (richtig: 1452/76) = ZfVB 1977/1/79 und 215, hingewiesen, wonach sich aus den Bestimmungen des Landschaftsschutzgesetzes (lediglich) die Parteistellung des die bewilligungspflichtige Anlage Errichtenden bzw. allenfalls des von ihm verschiedenen Grundeigentümers ableiten lasse. Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet der belangten Behörde, wenn sie die Parteistellung des von der Bewilligungswerberin verschiedenen Grundeigentümers im Sinne des § 8 AVG 1950 aus den Bestimmungen des Krnt NSchG herleitet, bei (vgl. in diesem Sinne auch die Rechtsprechung und Literatur zu jenen Bauordnungen, die die Parteistellung des vom Bewilligungswerber verschiedenen Grundstückseigentümers nicht ausdrücklich regeln, z.B. Hauer, Niederösterreichische Bauordnung, 1981, S. 169 f., Anm. 7, und etwa die
hg. Erkenntnisse vom 16. November 1970, Zl. 993/69, und vom 24. Februar 1976, Slg. N.F. Nr. 8995/A). Die - auf die verfahrensrechtliche Durchsetzung des Zustimmungserfordernisses beschränkte - Parteistellung des vom Bewilligungswerber verschiedenen Grundeigentümers leitet sich nämlich schon aus der gesetzlichen Regelung, die seine Zustimmung zum Vorhaben als materielle Bewilligungsvoraussetzung normiert (siehe den folgenden Punkt 2.3.), ab. Für die Beurteilung des rechtlichen Interesses des Grundeigentümers ist ferner nicht nur die von der belangten Behörde ins Treffen geführte subsidiäre Kostentragungspflicht nach § 57 Abs. 5, sondern auch die Bestimmung des § 52 Abs. 1 letzter Satz Krnt NSchG von Bedeutung, wonach die Erfüllung der im Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflagen, wenn sie gegenüber dem Antragsteller oder dessen Rechtsnachfolger nicht durchsetzbar ist, dem Grundeigentümer aufzutragen ist.
Die Parteistellung des Beschwerdeführers und seine Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof sind daher zu bejahen.
2.3.1. Die Beschwerde ist berechtigt.
Die Zustimmung des Grundeigentümers ist im allgemeinen nur ein Beleg des Bewilligungsansuchens, wird jedoch dann, wenn sich im Zuge des naturschutzbehördlichen Verfahrens ergibt, daß die Zustimmung des Eigentümers zur Bauführung nicht vorliegt oder später weggefallen ist, von einem bloßen Beleg zur Voraussetzung für die aufrechte Erledigung des Bewilligungsantrages. Der Verwaltungsgerichtshof stützt sich dabei auf die zu gleichartigen Regelungen in den Bauordnungen ergangenen hg. Entscheidungen, z.B. auf die hg. Erkenntnisse vom 17. April 1951, Slg. N.F. Nr. 2050/A, vom 3. März 1959, Slg. N.F. Nr. 4894/A, und vom 24. Februar 1976, Slg. N.F. Nr. 8995/A.
Entscheidend für die Beurteilung des naturschutzrechtlichen Bewilligungsantrages ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bewilligungsbescheides, hier des Berufungsbescheides, da es nach dem Gesetz nicht darauf ankommt festzustellen, was zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem bestimmten Zeitraum rechtens war, sondern eine rechtsgestaltende Erlaubnis erteilt werden soll.
Es ist daher die der belangten Behörde offenbar vorschwebende Rechtsauffassung, der Beschwerdeführer könne die einmal erteilte Zustimmung nicht widerrufen oder verändern, etwa von weiteren Bedingungen abhängig machen, unzutreffend.
2.3.2. Nach der hier entsprechend heranzuziehenden baurechtlichen Rechtsprechung muß die Zustimmung des Grundeigentümers liquid nachgewiesen werden. Liquid ist ein Nachweis dann, wenn ein entsprechender Beleg vorgelegt wird, auf Grund dessen es keinesfalls fraglich sein kann, ob die Zustimmung erteilt wurde (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Slg. Budw. Nr. 10110/1914, sowie die bereits zitierten Entscheidungen).
Von einer liquiden Zustimmung des Beschwerdeführers kann im Hinblick auf die nachträgliche "Erklärung" zum Übereinkommen vom 20. Dezember 1988, auf die in der Berufung Bezug genommen wurde und die der belangten Behörde vorlag, nicht die Rede sein.
Wenn nämlich die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift meint, es handle sich bei der erwähnten aufschiebenden Zusatzvereinbarung nicht um eine Vereinbarung, sondern lediglich um eine einseitige Willenserklärung, "die nicht im Stande sei, das Übereinkommen vom 20. Dezember 1988 in Frage zu stellen", so erweist sich dieses Vorbringen als aktenwidrig. Wie sich nämlich aus den in den Verwaltungsakten erliegenden als auch dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Kopien der "Erklärung" ersehen läßt, weist diese auch die Fertigung durch die namens der mitbeteiligten Partei einschreitende YA auf, ist also ebenso und in gleicher Art wie das Übereinkommen vom 20. Dezember 1988 selbst von beiden Vertragspartnern unterschrieben. Jedenfalls schon aus diesem Grunde lag der belangten Behörde eine "liquide" Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers (die die Behörde in dem ausschließlich in Betracht gezogenen Übereinkommen vom 20. Dezember 1988 erblickt) nicht vor, ohne daß untersucht zu werden brauchte, welche Wirkung für das verwaltungsbehördliche Verfahren eine einseitige Änderung oder Zurücknahme der Zustimmungserklärung gehabt hätte.
Aktenwidrig ist im übrigen, wie in der Gegenschrift zutreffend zugestanden wird, auch die Feststellung auf Seite 2 des angefochtenen Bescheides, daß zwischen der Mitbeteiligten und den berührten Grundeigentümern L, S und dem Beschwerdeführer ein entsprechendes zivilrechtliches Übereinkommen, betreffend die "Bauzustimmungen", abgeschlossen worden sei. Vielmehr wurde das eine Übereinkommen der betroffenen Grundeigentümer mit der Mitbeteiligten nur von L und S unterfertigt. Zwischen der Mitbeteiligten und dem Beschwerdeführer kam es zum Übereinkommen vom 20. Dezember 1988 samt zusätzlicher (undatierter) "Erklärung".
Die vorliegende Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers ist solange nicht als "liquid" im Sinne der Rechtsprechung, d. h. aktuell und zweifelsfrei, zu betrachten, als der Beschwerdeführer der Behörde nicht bekannt gibt, daß die zusätzliche Bedingung eingetreten ist.
2.4. Aus diesen Erwägungen folgt, daß die belangte Behörde dadurch, daß sie von einer tauglichen Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers als Grundeigentümer zur bewilligungspflichtigen Maßnahme der mitbeteiligten Partei ausgegangen und dessen Berufung gegen den Bewilligungsbescheid zurückgewiesen hat, den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet hat.
Der angefochtene Bescheid war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlichen Dienst BGBl. Nr. 206/1989. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz war abzuweisen, da die Beschwerde pro Ausfertigung, nicht aber pro Bogen mit S 120,-- zu vergebühren war.
2.6. Es wird darauf hingewiesen, daß die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, einen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich macht (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 6. September 1978, Zlen. 1902, 1903/78 = ZfVB 1979/2/513).
2.7. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEntscheidung über den AnspruchVerfahrensrechtParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitBegriff der aufschiebenden WirkungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989100204.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.01.2011