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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
ForstG 1975 §174 Abs4 lita idF 1987/576;Betreff
12. Mai 1989, Zl. VI/4-ST-48, betreffend Übertretung des Forstgesetzes
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er sei am 17. April 1988 um 10.45 Uhr in X im Revier A, Abt. n1, des Stiftes Y ohne Zustimmung des Erhalters der Forststraße auf einer Forststraße geritten und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit § 33 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung der Novelle 1987, BGBl. Nr. 576 (im folgenden: FG), begangen. Über den Beschwerdeführer wurde gemäß § 174 Abs. 4 leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von
S 300,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 18 Stunden verhängt.
In der Begründung ihres Bescheides stellte die belangte Behörde fest, daß nach den von ihr veranlaßten örtlichen Erhebungen durch einen forstfachlichen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft B (im folgenden: BH) und den "Anzeigeleger", ein Forstorgan des Stifes Y, der Beschwerdeführer mit seinem Pferd mindestens drei Kilometer von dem auf dessen Reitwegekarte eingetragenen bewilligten Reitweg entfernt gewesen sei, wobei er an Verbotstafeln mit der Aufschrift "Forststraße" vorbeigeritten sein müsse. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Reitwegekarte mit den darin eingezeichneten bewilligten Reitwegen erscheine richtig. Die angeführten Verbotstafeln und ihre Befestigungsnägel zeigten die Folgen vieljähriger Verwitterungseinflüsse.
In seiner Stellungnahme habe der Beschwerdeführer angegeben, die Auseinandersetzung mit dem "Anzeigeleger" sei relativ nahe bei X an einer übersichtlichen Wegstrecke erfolgt. Eine von ihm nunmehr zu Fuß durchgeführte Begehung habe nur an einer einzigen Stelle eine Verbotstafel nach der Straßenverkehrsordnung erkennen lassen. Diese Tafel habe sich jedoch am 17. April 1988 und auch Wochen später an dieser Stelle nicht befunden. Er habe zum Beweis dafür die Einvernahme der Zeugin T und seiner eigenen Person sowie überhaupt die Durchführung eines Ortsaugenscheines in seiner Gegenwart beantragt.
In der weiteren Begründung führt die belangte Behörde aus, daß die Übertretung des Verbotes des § 33 Abs. 3 FG vom Beschwerdeführer nicht bestritten werde, er jedoch zu seiner Entschuldigung anführe, daß der Charakter des Weges als Forststraße weder durch Verbotstafeln noch durch Abschrankungen kenntlich gewesen sei und die von ihm vorgelegte Reitwegekarte nur eine Orientierungshilfe darstelle. Selbst für den behaupteten, aber höchst unwahrscheinlichen Fall, daß gerade zur Zeit des Rittes die Verbotstafeln mit den Witterungsspuren nicht angebracht gewesen sein sollten, hätte sich der Beschwerdeführer nach der mitgeführten Reitwegekarte im Maßstab 1 : 75.000 orientieren müssen, ob sich der von R zur öffentlichen Straße nach S führende Reitweg jenseits dieser öffentlichen Straße fortsetze. Ein derartiges Kartenstudium hätte dem Beschwerdeführer das Ende des bisher benützten Reitweges gezeigt, ferner, daß er zur Zeit seiner Anhaltung durch ein Forstorgan des Waldeigentümers und Forststraßenerhalters bereits drei Kilometer jenseits dieses Endes gewesen sein müsse. Eine Karte mit einem Maßstab von 1 : 75.000 stelle eine ausreichende Orientierungshilfe dar, deren Zuverlässigkeit der Beschwerdeführer nicht von vornherein hätte in Frage stellen dürfen. In diesem Verhalten werde die zur Strafbarkeit gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügende Fahrlässigkeit erblickt. Da die Frage der Existenz der Forststraßentafeln zum Zeitpunkt des Rittes nicht von entscheidender Bedeutung gewesen sei, hätte den diesbezüglichen Beweisanträgen nicht stattgegeben werden können.
1.2. Der Beschwerdeführer erhob zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 25. September 1989, Zl. B 844/89-3, ablehnte und die Beschwerde - antragsgemäß - dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer sowohl Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch wegen inhaltlicher Mängel geltend.
1.3. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Gemäß § 174 Abs. 4 lit. a FG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Wald zu Erholungszwecken entgegen dem Verbot des § 33 Abs. 2 oder ohne die gemäß Abs. 3 vorgesehene Zustimmung, entgegen deren Inhalt oder unter Außerachtlassung der nötigen Vorsicht benützt, gemäß § 34 Abs. 1 gesperrte Waldflächen oder gemäß Abs. 7 gesperrte Wege benützt oder entgegen dem Verbot des Abs. 9 von Wegen abweicht oder den Wald trotz gemäß § 112 lit. a erfolgter Ausweisung innerhalb von 24 Stunden wieder betritt.
Gemäß § 174 Abs. 4 lit. b Z. 1 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unbefugt im Wald eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt, Fahrzeuge abstellt, Tore oder Schranken von Einfriedungen nicht wieder schließt oder neue Steige bildet.
§ 33 Abs. 1 und 3 FG lauten:
"(1) Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten.
(3) Eine über Abs. 1 hinausgehende Benützung wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig. Das Abfahren mit Schiern im Wald ist im Bereich von Aufstiegshilfen nur auf markierten Pisten oder Schirouten gestattet. Schilanglaufen ohne Loipen ist unter Anwendung der nötigen Vorsicht gestattet; eine darüber hinausgehende Benützung des Waldes, wie das Anlegen und die Benützung von Loipen, ist jedoch nur mit Zustimmung des Waldeigentümers gestattet. Eine Zustimmung kann auf bestimmte Benützungsarten oder -zeiten eingeschränkt werden. Sie gilt als erteilt, wenn die Zulässigkeit der Benützung und deren Umfang im Sinne des § 34 Abs. 10 ersichtlich gemacht wurde."
§ 34 Abs. 10 FG bestimmt, daß der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung die Arten der Kennzeichnung, Form und Wortlaut von Hinweistafeln sowie die Art der Ersichtlichmachung näher zu regeln hat.
§ 1 Abs. 7 und 8 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 22. April 1976 über die Kennzeichnung von Benützungsbeschränkungen in Wald (Forstliche Kennzeichungsverordnung), BGBl. Nr. 179, in der Fassung BGBl. Nr. 226/1989, lauten:
"(7) Soll die Zulässigkeit der Benützung von Wald im Sinne des § 33 Abs. 3 des Gesetzes gekennzeichnet werden, so gilt die Zustimmung zu dieser Benützung durch Anbringung einer Tafel gemäß Abbildung 3 der Anlage als erteilt. Diese Tafel hat eine rechteckige Form mit einer Mindestbreite von 35 cm und einer Mindesthöhe von 45 cm aufzuweisen. Sie ist in weißer Farbe zu halten und am oberen und unteren Rand mit einem gelben Streifen von jeweils einer Höhe von zirka einem Sechstel der Tafelhöhe abzuschließen. Im weißen Feld ist in schwarzer Aufschrift die Art und der Umfang der zulässigen Benützung ersichtlich zu machen; die Aufschrift darf auch durch Symbole ergänzt werden.
(8) Soll die Unzulässigkeit des Befahrens einer Forststraße gekennzeichnet werden, so erfüllt die Verwendung einer Tafel mit einem Mindestdurchmesser von 40 cm (Abbildung 4 der Anlage) das Erfordernis der Erkennbarkeit einer Sperre im Sinne des § 174 Abs. 4 lit. b des Gesetzes."
2.2.1. In der Beschwerde wird vorgebracht, im angefochtenen Bescheid fehle jegliche konkrete Feststellung hinsichtlich der Zustimmung des Grundeigentümers bzw. des Forststraßenerhalters. Zwar sei als Anzeiger das Stift Y aufgetreten, jedoch fehle jeglicher Nachweis, daß der Unterzeichnete der Anzeige etwa bevollmächtigt gewesen wäre, für das Stift Y als Grundeigentümer oder als Forststraßenerhalter aufzutreten. Im Beweisverfahren sei dann mit Stellungnahme vom 6. April 1989 die Forstverwaltung Y aufgetreten. Es erscheine daher völlig unklar, ob der Grundeigentümer oder der Forststraßenerhalter ausdrücklich oder stillschweigend die notwendige Zustimmung nicht erteilt hätte, was jedoch Voraussetzung für die Strafbarkeit wäre. Weiters erscheine unklar, wer überhaupt der Forststraßenerhalter sei. Es dürfe nicht verkannt werden, daß das Gesetz prinzipiell keine bestimmte Form der Zustimmung vorschreibe, sodaß diese auch stillschweigend hätte ergehen können.
2.2.2. Die Beschwerde will mit diesem Vorbringen offensichtlich einen Verfahrensmangel der Behörde darin erblicken, daß diese nicht geklärt habe, wer Erhalter der Forststraße sei. Vorerst ist dazu festzuhalten, daß - wie den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen ist - Eigentümer der Liegenschaft "stiftliches Revier A" das Stift Y ist. In der Anzeige des Stiftes vom 20. April 1988 wird in diesem Zusammenhang ausgeführt:
"Das Stift Y ist bücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft 'Stiftliches Revier A'.
Auf sämtlichen in das Revier führenden Straßen ist das Zeichen Fahrverbot sowie das Zeichen Forststraße aufgestellt."
Der Beschwerdeführer wurde wegen des Reitens auf einer Forststraße in diesem Revier bestraft. Zwar wurden - wie aus den vorgelegten Akten hervorgeht - keine gesonderten Erhebungen über die Frage, wer Erhalter der Forststraße ist, von der Behörde vorgenommen, doch konnte sie aufgrund der Anzeige des Stiftes Y vom 20. April 1988 im Zusammenhalt mit der Zeugenaussage des K vom 20. Mai 1988 vor der BH davon ausgehen, daß das genannte Stift auch Erhalter der Forststraße sei. In dieser Aussage führte der Zeuge, der den Beschwerdeführer am 17. April 1988 auch angehalten und ihn dann zur Anzeige gebracht hatte, folgendes aus:
"Die Forstverwaltung Y ist in 6 Reviere aufgeteilt, wobei ich für das Forstrevier A zuständig bin. Dieses grenzt auf einer längeren Strecke an das Gebiet der Forstverwaltung R. Seit vielen Jahren wird mit Reitvereinen über die Reiterlaubnis im Bereich der Forstverwaltung des Stiftes Y verhandelt. Es gibt aber nach wie vor keine Einigung und somit keine Reiterlaubnis. So weit ich informiert bin, gibt es nur eine einzige Ausnahme im Revier G, für das ich jedoch nicht zuständig bin.
H und N wurden von mir am 17. April 1988 in meinem Revier reitend angetroffen. Herr N behauptete, daß dieser Forstweg in einer Reiterkarte als Reitweg eingezeichnet sei. Wie sich jedoch aus dem oben gesagten ergibt, hat die Forstverwaltung des Stiftes Y jedoch keine Erlaubnis gegeben und ich gehe davon aus, daß die Behauptung des Herrn N auch falsch ist."
Sollte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen zum Ausdruck bringen wollen, eine Zustimmung zum Reiten hätte vom Erhalter der Forststraße - etwa auch stillschweigend - erteilt worden sein können, so ist er auf die unter Punkt 2.1. wiedergegebene Bestimmung des § 33 Abs. 3 FG zu verweisen. Danach gilt eine Zustimmung zu einer besonderen Nutzung des Waldes, wie es etwa auch das Reiten darstellt, als erteilt, wenn sie gemäß § 34 Abs. 10 FG ERSICHTLICH gemacht wurde (vgl. auch die Erläuternden Bemerkungen zur RV, BlgNR 1266, 13. GP, S 96). Daß etwa entsprechende Tafeln im Sinne der Forstlichen Kennzeichnungsverordnung vorhanden gewesen wären, wird vom Beschwerdeführer, der ja gerade das Vorhandensein einer Beschilderung in Abrede stellt, nicht behauptet. Die belangte Behörde konnte daher zu Recht von einer fehlenden Zustimmung des Forststraßenerhalters ausgehen.
2.3. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde sei auf seine Verantwortung, er sei in einem Irrtum verfangen gewesen, gar nicht eingegangen und habe seine Sorgfaltspflicht völlig überspannt und überdies in einer den Denkgesetzen widersprechenden Beweiswürdigung ausgelegt, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Vorweg ist festzuhalten, daß nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1950 bei Ungehorsamsdelikten - um ein solches handelt es sich im vorliegenden Fall - die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht. Der Beschuldigte hat jedoch die Möglichkeit, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dazu ist es erforderlich, daß er von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht. Der Beschwerdeführer übersieht mit seinem Vorbringen, daß die Existenz von Forststraßentafeln zum Zeitpunkt des Rittes nicht von entscheidender Bedeutung gewesen ist. Das Forstgesetz enthält nämlich keine Bestimmung, die eine prinzipielle Kennzeichnungspflicht für Forststraßen vorsieht. Auch die auf Grund des Forstgesetzes erlassene Forstliche Kennzeichnungsverordnung sieht im bereits wiedergegebenen § 1 Abs. 8 nur für die Erkennbarkeit einer SPERRE im Sinne des § 174 Abs. 4 lit. B FG die Verwendung einer Tafel, die die Unzulässigkeit des BEFAHRENS einer Forststraße kennzeichnen soll, vor.
Bei der Benützung von Forststraßen - wie auch bei der Benützung des übrigen Waldes - zum Zwecke des Reitens kommt es hingegen nicht darauf an, ob eine entsprechende Kennzeichnung als Forststraße vorhanden ist oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob vom Erhalter der Forststraße bzw. vom Eigentümer des Waldes eine Zustimmung zum Reiten erteilt worden ist. Nach dem unter Punkt 2.2.2. Gesagten gilt diese erst mit der Ersichtlichmachung nach § 34 Abs. 10 FG iVm. § 1 Abs. 7 Forstliche Kennzeichnungsverordnung als allgemein erteilt. Daß dem Beschwerdeführer die Benützung individuell gestattet worden sei (vgl. dazu BOBEK-PLATTNER-REINDL, Forstgesetz 1975, Anm. 17 zu § 33), wird von ihm nicht behauptet und ist auch den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen.
Wer somit Wald zum Zwecke des Reitens benützt, darf dies grundsätzlich nur auf den in dieser Hinsicht gekennzeichneten Wegen tun. Dabei hat sich der betreffende Reiter Kenntnis über den Verlauf der erlaubten Strecke zu verschaffen.
Wenn der Beschwerdeführer sein mangelndes Verschulden mit dem Hinweis darauf glaubhaft zu machen versucht, es wären weder Verbotstafeln noch Abschrankungen vorhanden gewesen, aus denen ein Reitverbot mit Klarheit zu erschließen gewesen wäre, so kann ihm dabei nicht gefolgt werden. Auch das Vorbringen, die von ihm mitgeführte Reitwegekarte stelle nur eine Orientierungshilfe dar, kann nicht als Widerlegung des vom Gesetz vermuteten Verschuldens betrachtet werden, zumal gerade auf dieser im Verwaltungsakt erliegenden Karte der vom Beschwerdeführer zuletzt benützte Weg NICHT als erlaubter Reitweg gekennzeichnet ist.
Damit erübrigt sich - wie die belangte Behörde zu Recht angenommen hat - die Vornahme des beantragten Lokalaugenscheines. Daher ist auch die diesbezügliche Verfahrensrüge nicht berechtigt.
2.4. Dem Beschwerdevorbringen, der Bescheid sei völlig unzureichend und unvollständig gefaßt, sodaß nicht ersichtlich sei, welcher Tatbestand des § 174 Abs. 4 lit. a FG dem Verfahren zugrunde gelegt worden sei, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen, zumal schon aus dem Spruch des Bescheides erkennbar ist, daß dem Beschwerdeführer eine gemäß § 33 Abs. 3 FG verbotene, über Abs. 1 hinausgehende Benützung einer Forststraße ohne Zustimmung des Erhalters durch Reiten vorgeworfen wurde.
2.5. Da es der Beschwerde nicht gelungen ist, die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989100221.X00Im RIS seit
17.01.2002Zuletzt aktualisiert am
23.08.2016