TE Vwgh Erkenntnis 1990/6/18 89/10/0170

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Veröffentlicht am 18.06.1990
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Index

80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §1 Abs2 idF 1987/576;
ForstG 1975 §172 Abs6 idF 1987/576;
ForstG 1975 §3 Abs1 idF 1987/576;

Betreff

N gegen Landeshauptmann von Niederösterreich vom 9. Mai 1989, Zl. VI/4-Fo-253, betreffend einen forstpolizeilichen Auftrag

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1.1. Einem im Akt der Bezirkshauptmannschaft A (im folgenden: BH) befindlichen Aktenvermerk vom 2. Februar 1989 ist zu entnehmen, daß Dipl.Ing. X, Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, telefonisch mitgeteilt habe, daß die im Besitz des Beschwerdeführers befindliche Parzelle Nr. 510/3, KG. B, EZ. 48, im Ausmaß von 3.623 m2 gerodet werde. Es werde bereits mit einer Schubraupe gearbeitet.

Ein Aktenvermerk der BH vom 3. Februar 1989 enthält

folgende Ausführungen:

"Betrifft

widerrechtliche Rodung

Aufgrund der Mitteilung vom 2. Februar 1989 durch Dipl.Ing. X vom BMfLF wurde am heutigen Tage ein Lokalaugenschein durchgeführt. Im Beisein des Gemeindesekretärs von B wurde die Parzelle Nr. 510/3, KG. B, besichtigt. Diese Parzelle, die sowohl im Katasterplan als Wald ausgewiesen ist und auch in der Natur Wald dargestellt hat, wurde von der Firma Y, O, gerodet. Laut Auskunft des anwesenden Baggerfahrers E wurde mit dem Entfernen der Wurzelstöcke sowie dem anschließenden Bodenabtrag am 1. Februar 1989 begonnen. Herr E hatte den Auftrag von seinem Chef Herrn Y.

Die gegenständliche Fläche sieht zurzeit folgendermaßen aus:

Sämtliche Bäume bzw. Holzgewächse wurden entfernt, das Erdreich teilweise abgetragen und auf dem südlichen Teil der Fläche eine Vertiefung ausgehoben. In dieser Vertiefung wurden die Wurzelstöcke abgelagert.

Herr E wurde davon in Kenntnis gesetzt, daß keine Rodungsbewilligung für die gegenständliche Fläche vorliegt und die Arbeiten somit umgehend einzustellen sind. Er wurde auch beauftragt, dies Herrn Y umgehendst mitzuteilen. Herr E hat die Baggerarbeiten umgehend eingestellt.

Anschließend wurde Herr N tel. vom Unterfertigten in Kenntnis gesetzt, daß die gegenständliche Rodung widerrechtlich erfolgt ist. Herr N meinte dazu, daß ihm vor zwei Jahren vom Bezirksförster, FI T, mitgeteilt wurde, daß er bis zu einer Fläche von 0,5 ha keine Bewilligung brauchen würde. Außerdem beabsichtige er ohnehin wieder aufzuforsten, jedoch nicht auf dieser Fläche.

Herr N wurde darüber in Kenntnis gesetzt, daß lediglich für eine Fällung bis zu einem Ausmaß von 0,5 ha keine behördliche Bewilligung erforderlich wäre. Eine Rodungsbewilligung ist für jede Fläche, gleich welchen Ausmaßes, erforderlich. Eine Aufforstung an anderer Stelle bedeutet keine Bewilligung für eine allfällige Rodung einer vorhandenen Waldfläche."

Ein weiterer Aktenvermerk vom 7. Februar 1989, welcher offensichtlich - wie auch die anderen Aktenvermerke - von Dipl.Ing. H angefertigt wurde, hat folgenden Inhalt:

"Wie aus den Angaben von Dipl.Ing. X vom 2. Februar 1989 sowie aus den am heutigen Tag von Hrn. N mitgebrachten Photos ersichtlich, hat die gegenständliche Waldfläche auf der Parz.Nr. 510/3, KG. B, auch in der Natur tatsächlich Wald dargestellt. Auch von Bezirksförster Ing. T, der die gegenständliche Fläche in der Natur kannte, wird dies bestätigt. Demnach war die Fläche vorwiegend mit

ca. 100-jährigen Weiden, sowie beigemischt Esche und Aspe (ca. 10-30 Jahre) bestockt und wies einen Überschirmungsgrad von ca. 6/10 auf."

In seiner Vernehmung vor der BH am 7. Februar 1989 brachte der Beschwerdeführer vor, daß auf einer Plankopie des Vermessungsamtes A auf Parzelle 510 keine Trennung und kein Wald ersichtlich seien. Außerdem habe er Aufnahmen vorgelegt, die zeigten, daß dieser Platz als wilde Mülldeponie benützt worden sei und noch immer benützt werde. Im Jahre 1984 oder 1985 sei ihm von Ing. T mitgeteilt worden, daß bei einer Fläche unter einem halben Hektar keine Bewilligungen notwendig wären. Es seien ihm Fälle bekannt, bei denen Waldflächen an anderen Grundstücksflächen neu angepflanzt worden seien. Er sei bereit, die Fläche von 3.623 m2 an anderer Stelle dieses Grundstückes neu aufzuforsten.

1.2. Mit Bescheid vom 4. April 1989 verpflichtete die BH den Beschwerdeführer gemäß § 172 Abs. 6 lit. a des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 576/1987 (im folgenden: FG) die Kahlfläche auf dem Grundstück Nr. 510/3, KG. B mit einer Wiederbewaldungsfläche von 0,3623 ha bis zum 28. April 1989 mit standorttauglichen Holzarten (Esche, Eiche) im Mischverhältnis 1 : 1 in ausreichender Anzahl wiederzubewalden. Die Verjüngung sei, wenn notwendig, solange nachzubessern, bis sie gesichert sei. Die Wiederbewaldungsfläche sei im beiliegenden Lageplan eingezeichnet. Dieser bilde einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides.

Auf dem Lageplan befindet sich eine handschriftliche Eintragung, die die Parzelle 510/3 mit einer Fläche von

3.623 m2 als "Wald", die Parzelle 510/2 mit einer Fläche von 918 m2 als "Landw." und die Parzelle 501/1 mit einer Fläche von

57.733 m2 ebenfalls als "Landw." ausweist.

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er lediglich vorbrachte, daß es sich um keinen Wald handle, weil keine forstwirtschaftliche Nutzung vorliege (Punkt 1.) und die Wiederbewaldung zu Unrecht angeordnet worden sei (Punkt 2.).

1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 172 Abs. 6 lit. a und b FG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß die Kahlfläche bis 30. November 1989 wiederzubewalden sei.

In der Begründung dieses Bescheides wurde nach wörtlicher Wiedergabe der Berufung ausgeführt, aus dem vorliegenden Verfahrensakt der Behörde erster Instanz sei ersichtlich, daß die Parzelle 510/3 derzeit geschlägert sei und vorher zu ca. 5-6/10 mit Baumholz (Pappel, Weide) bestockt gewesen sei. Anschließend wurde der unter Punkt 1.1. angeführte Aktenvermerk des Bezirksforsttechnikers vom 7. Februar 1989 wiedergegeben und § 1 Abs. 1 FG zitiert. Daran anschließend enthält der Bescheid Feststellungen, daß das Grundstück 510/3 ein Ausmaß von 3.623 m2 und eine durchschnittliche Breite von ca. 20 m (bei einer Länge von ca. 175 m) aufweise. Sämtliche angeführte Baumarten seien im Anhang des Forstgesetzes enthalten. Die Parzelle sei im Katasterplan als Wald ausgewiesen. Im Hinblick auf § 1 Abs. 1 FG sei die Berufungsbehörde daher übereinstimmend mit der Behörde erster Instanz der Ansicht, daß eine Waldfläche im Sinne des Forstgesetzes vorliege. Punkt 1. der Berufung enthalte keine sachverhaltsbezogene Begründung, weshalb es sich um keinen Wald handle. Insbesondere sei der Berufungswerber den entsprechenden Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen der Behörde erster Instanz nicht auf dem selben fachlichen Niveau entgegengetreten. Weiters wurde von der belangten Behörde dargelegt, weshalb die Argumentation des Beschwerdeführers, daß die Waldeigenschaft fehle, weil keine forstwirtschaftliche Nutzung vorliege, dem Forstgesetz widerspreche. Der Berufungseinwand unter Punkt 2. lasse nicht erkennen, worin die Unrichtigkeit des bekämpften forstpolizeilichen Auftrages gelegen sein solle. Da sich aus dem vorliegenden Akt eine Waldverwüstung gemäß § 16 Abs. 1 und 2 FG ergebe (Abtragung von Erdreich, Entfernung von Wurzelstöcken und Ablagerung in einer Vertiefung) und weiters der Beschwerdeführer wiederholt angegeben habe, diese Fläche nicht mehr aufforsten zu wollen, sei zwecks Beseitigung der Waldgefährdung die Wiederbewaldung vorzuschreiben gewesen.

1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

1.6. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

II.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. § 172 Abs. 6 FG lautet:

"(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen wie insbesondere

a)

die rechtzeitige oder sachgemäße Wiederbewaldung,

b)

die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,

c)

die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung und gefährdenden Bestandsresten, sowie die Waldbachräumung.

d)

die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder

e)

die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen,

dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen."

§ 16 Abs. 1 und 2 FG bestimmen:

"(1) Jede Waldverwüstung ist verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann.

(2) Eine Waldverwüstung liegt vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen

a)

die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet,

b)

der Waldboden einer offenbaren Rutsch- oder Abtragungsgefahr ausgesetzt,

c)

die rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich gemacht oder

d)

der Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung, insbesondere durch Wind, Schnee, wildlebende Tiere mit Ausnahme der jagdbaren, unsachgemäße Düngung, Immissionen aller Art, ausgenommen solche gemäß § 47, ausgesetzt wird oder Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird."

Voraussetzung für die Erteilung eines Wiederbewaldungsauftrages nach § 176 Abs. 2 lit. a FG ist, daß es sich bei der wiederzubewaldenden Fläche zum Zeitpunkt des Beginnes der widerrechtlichen Entfernung des forstlichen Bewuchses (argumentum: "BEI BEHANDLUNG des Waldes") und zum Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages um Wald im Sinne des Forstgesetzes gehandelt hat. Dabei kommt es allerdings auf das Vorhandensein eines forstlichen Bewuchses nicht an (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1990, Zl. 89/10/0032).

Gemäß § 1 Abs. 1 FG sind Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.

Abs. 4 dieser Bestimmung normiert in seiner lit. a, daß nicht als Wald im Sinne des Abs. 1, unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, Grundflächen gelten, die nicht forstlich genutzt werden und deren das Hiebsunreifealter übersteigender Bewuchs eine Überschirmung von 3/10 nicht erreicht hat.

2.2.1. In der Beschwerde wird auf § 1 Abs. 4 lit. a FG Bezug genommen und ausgeführt, daß die Behörde keinerlei Feststellungen darüber getroffen habe, ob der Bewuchs zur Gänze das Hiebsreifealter erreicht habe oder zu welchem Teil allenfalls der Bewuchs noch hiebsunreif sei. Derartige Feststellungen wären aber erforderlich gewesen, um beurteilen zu können, ob der das Hiebsunreifealter übersteigende Bewuchs eine Überschirmung von 3/10 der Grundfläche erreicht habe oder ob dies nicht der Fall gewesen sei. Hätte die Behörde entsprechende Erhebungen darüber angestellt, welcher Teil des Bewuchses das hiebsunreife Alter überschritten hatte, also hiezu insbesondere den Bezirksförster Ing. T und den Beschwerdeführer selbst einvernommen, so hätte sich ergeben, daß ein Großteil des Bewuchses noch aus Jungholz bestanden und der Überschirmungsgrad durch jenen Bewuchs, der das Hiebsreifealter erreicht hatte, weniger als 3/10 betragen habe. Die Behörde habe dem Beschwerdeführer daher zu Unrecht die Wiederbewaldung aufgetragen, weshalb er in seinem Recht auf eine forstlichen Beschränkungen nicht unterliegende Nutzung seines Eigentums verletzt worden sei.

2.2.2. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keinen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen.

Nach den Feststellungen der belangten Behörde ist das Grundstück 510/3 im Katasterplan als Wald ausgewiesen. Es gilt daher ein solches Grundstück gemäß der Rechtsvermutung des § 3 Abs. 1 FG als Wald, wenn die Behörde eine Rodungsbewilligung hiefür nicht erteilt und auch nicht festgestellt hat, daß es sich nicht um Wald handelt (vgl. wieder das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1990, Zl. 89/10/0032). Daß eine Rodungsbewilligung erteilt worden oder eine die Waldeigenschaft verneinende behördliche Feststellung ergangen wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus der Aktenlage.

Bestehen Zweifel, ob a) eine Grundfläche Wald ist oder

b) ein bestimmter Bewuchs in der Kampfzone des Waldes oder als Windschutzanlage den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegt, so hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 2 FG Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen.

Daß der Beschwerdeführer einen Antrag gemäß § 5 Abs. 1 FG gestellt hätte, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. So führte der Beschwerdeführer selbst bei seiner Vernehmung vor der BH am 7. Februar 1989 aus, es sei ihm im Jahre 1984 oder 1985 von Ing. T mitgeteilt worden, daß bei einer Fläche unter einem halben Hektar keine Bewilligungen notwendig wären. Es seien ihm Fälle bekannt, bei denen Waldflächen an anderen Grundstücksflächen neu angepflanzt worden seien. Er sei bereit, die Fläche von 3.623 m2 an anderer Stelle dieses Grundstückes neu aufzuforsten. Dabei ging der Beschwerdeführer offensichtlich von der unrichtigen Rechtsmeinung aus, daß für eine gänzliche Beseitigung des forstlichen Bewuchses von einer Fläche von 0,5 ha keine Bewilligung erforderlich sei.

Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren war die belangte Behörde auch nicht verhalten, vor Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages ein Feststellungsverfahren über die Waldeigenschaft der wiederzubewaldenden Fläche einzuleiten. Zudem ging die belangte Behörde erkennbar davon aus, daß Wald im Sinne des § 1 Abs. 1 FG vorgelegen sei (Ausmaß der Fläche von 3.623 m2, durchschnittliche Bereite von ca. 20 m, entsprechender forstlicher Bewuchs).

2.3. Da sich das Beschwerdevorbringen somit als unbegründet erwies, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.4. Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100170.X00

Im RIS seit

18.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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