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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
N gegen Vorarlberger Landesregierung vom 14. November 1989, Zl. IV e-224/60, betreffend Übertretung des Landschaftsschutzgesetzes
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid vom 14. April 1988 erteilte die Bezirkshauptmannschaft M dem Beschwerdeführer gemäß den §§ 3 Abs. 1 lit. a, 9 und 10 des Landschaftsschutzgesetzes, Anlage zur Neukundmachungsverordnung der Vorarlberger Landesregierung, LGBl. Nr. 1/1982 (im folgenden: Vlbg LSchG), die beantragte Landschaftsschutzbewiligung zum Umbau und zur Aufstockung eines in E bestehenden Geschäftshauses u.a. unter der Auflage, daß die westseitigen Balkone, wie im Deckplan enthalten, flüchtig mit der Nordwand abzuschließen sind und die Nordseite ebenfalls wie im Deckplan dargestellt auszuführen ist.
Mit Bescheid vom 1. Juni 1988 stellte die Bezirkshauptmannschaft M die Arbeiten zur Ausführung des bewilligten Bauvorhabens gemäß § 12 Abs. 1 lit. a Vlbg LSchG ein, weil die in der Landschaftsschutzbewilligung enthaltenen Auflagen nicht eingehalten worden seien. Einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 aberkannt.
Mit Bescheid vom 13. Juni 1988 änderte die Bezirkshauptmannschaft M sodann den eben erwähnten Bescheid vom 1. Juni 1988 gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 insoferne ab, als die damit verfügte Einstellung der Arbeiten bei der Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nur für die nicht diesem Bescheid entsprechende Anbringung eines Balkones bzw. einer Ausgangstüre und eines Fensters an der Nordseite des Objektes gelte.
1.2. Mit Straferkenntnis vom 26. Mai 1989 sprach die Bezirkshauptmannschaft M aus, der Beschwerdeführer habe am 15. Oktober 1988 beim vorhin erwähnten Geschäftshaus das Bauvorhaben entgegen dem Baueinstellungsbescheid vom 1. Juni 1988 und dem landschaftsschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid ausgeführt, indem die Balkonverkleidung angebracht worden sei; hiedurch habe er eine Übertretung gemäß "§ 34/1 lit. c iVm § 3/1 lit. a LandschaftsschutzG. + Bescheid
d. BH-M vom 14.4.1988" begangen. Gemäß § 34 Abs. 3 leg. cit. wurde eine Geldstrafe von S 30.000,-- (Ersatzarreststrafe von 14 Tagen) verhängt.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung.
1.3. Mit Bescheid vom 14. November 1989 wies die Vorarlberger Landesregierung diese Berufung ab und bestätigte den erstinstanzlichen Strafbescheid mit der Maßgabe, daß die übertretenen Verwaltungsvorschriften zu lauten hätten:
"§ 34 Abs. 1 lit. c des Landschaftsschutzgesetzes i.V.m. dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft M vom 14.4.1988, Zl. II-631/88, und § 34 Abs. 1 lit. f des Landschaftsschutzgesetzes i.V.m. dem Baueinstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft M vom 1.6.1988, Zl. II-631/88". Demzufolge werde über den Beschwerdeführer hinsichtlich jeder der übertretenen Verwaltungsvorschriften je eine Geldstrafe in der Höhe von S 15.000,-- (Ersatzarreststrafe von je 7 Tagen) verhängt.
Unbestritten handle es sich bei der am 15. Oktober 1988 angebrachten Balkonverkleidung um eine Planabweichung, die nach Rechtskraft des Baueinstellungsbescheides vorgenommen worden sei. Bei der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 1988 über die Bewilligung von anderen bereits vorgenommenen Planabweichungen habe der Sachverständige für Baugestaltung zu der damals bereits angelieferten, jedoch noch nicht angebrachten Balkonverkleidung die Stellungnahme abgegeben, diese sei als "Tiroler Hosenladen" zu bezeichnen und keinesfalls an diesem Objekt anzubringen. Der Beschwerdeführer sei von Behördenvertretern mehrfach aufgefordert worden, die Balkonbrüstung nicht anzubringen. Der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme vom 22. November 1988 eingestanden, daß er am 5. Oktober 1988 informiert worden sei, daß die Balkonverkleidung nicht angebracht werden dürfe.
Im übrigen sei der Beschwerdeführer bereits mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft M vom 20. Juni 1988 einer Übertretung des Landschaftsschutzgesetzes schuldig erkannt worden, weil er an demselben Bauvorhaben Planabweichungen entgegen dem Bescheid vom 14. April 1988 vorgenommen habe; damals sei eine Geldstrafe von S 500,-- verhängt worden.
Der landschaftsschutzrechtliche Bewilligungsbescheid vom 14. April 1988 sei rechtskräftig geworden, weshalb sowohl der Beschwerdeführer als auch die Behörde an diesen gebunden seien. Dasselbe gelte für den Baueinstellungsbescheid vom 1. Juni 1988.
Das Vorbringen, die Anbringung der Balkonverkleidung sei aus Sicherheitsgründen erfolgt, könne nicht berücksichtigt werden, da der Beschwerdeführer vielmehr dafür zu sorgen gehabt hätte, daß die aufgestockten Geschoße vor Anbringung der genehmigten Balkone nicht benützt würden.
Der Beschwerdeführer habe gleichzeitig zwei verschiedene Verwaltungsübertretungen begangen, weshalb die Berufungsbehörde für jedes Delikt je eine gesonderte Strafe auszusprechen gehabt habe, während die erstinstanzliche Behörde unrichtigerweise im Spruch ihres Straferkenntnisses zwar auch von einer Zuwiderhandlung gegen den landschaftsschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid und gegen den Baueinstellungsbescheid ausgegangen sei, aber nur eine einheitliche Geldstrafe verhängt habe.
Bei der Strafbemessung heißt es, der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe 2 Kinder; er sei Eigentümer des Wohnhauses E Nr. 170; er beziehe netto inklusive Familienbeihilfe S 14.116,--; weiters beziehe er an Mieteinnahmen von der Gemeinde E S 6.600,-- und von der Raiffeisenbank E S 5.065,-- monatlich; an Darlehensrückzahlungen habe er insgesamt S 2,300.000,-- zu leisten. Sodann heißt es im angefochtenen Bescheid:
"Gemäß § 34 Abs. 3 des Landschaftsschutzgesetzes können für Verwaltungsübertretungen wie die vorliegende Geldstrafen in Höhe bis zu S 200.000,-- oder mit Arrest bis zu drei Monaten verhängt werden. Bei besonders erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.
Bereits dieser Verweis auf den gesetzlichen Strafrahmen zeigt, daß die verhängten Strafen bei weitem nicht so drakonisch sind, wie vom Berufungswerber angeführt.
Bereits von der Strafbehörde erster Instanz wurde ausführlich begründet, welche Erschwerungsgründe im vorliegenden Fall zur Strafbemessung geführt haben. Insbesondere ist als erschwerend zu werten, daß dem Beschuldigten bereits aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 5.10.1988 bekannt war, daß die Anbringung der Balkone eine bewilligungspflichtige Planabweichung darstellte, deren Genehmigungsfähigkeit zudem in Frage stand. Der Beschuldigte hat die Tat daher vorsätzlich und unter Mißachtung ausdrücklicher Ermahnungen seitens der Behördenvertreter begangen. Insbesondere die Stellungnahme des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 5.10.1988 zu der noch nicht angebrachten Balkonverkleidung war so eindeutig, daß dem Beschuldigten klar sein mußte, daß mit einer nachträglichen Genehmigung der Balkonverkleidung nicht unbedingt gerechnet werden konnte. Angesichts dieses Sachverhaltes können keine mildernden Umstände ausfindig gemacht werden.
Zusätzlich ist jedoch noch darauf hinzuweisen, daß als besonders erschwerend der Umstand gewertet werden muß, daß bereits mit Straferkenntnis vom 20.6.1988 im Zuge desselben Bauvorhabens über den Beschuldigten eine Geldstrafe verhängt werden mußte. Die damals verhängte Strafe von S 500,-- hat offenbar nicht ausgereicht, abschreckend genug zu wirken.
Weiters erscheint auch im Hinblick auf die Abhaltung anderer von der Begehung solcher Taten die Verhängung einer hohen Strafe gerechtfertigt, da es sich bei der hier vorliegenden Übertretung landschaftsschutzrechtlicher Vorschriften und die gröbliche Mißachtung eines landschaftsschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides keinesfalls um vernachlässigbare Delikte handelt.
Demgegenüber vermögen die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten nicht entscheidend strafmildernd in das Gewicht zu fallen. Bei den noch zu leistenden Darlehensrückzahlungen ist zu berücksichtigen, daß diesen entsprechende Mieteinnahmen entgegenstehen, sodaß angesichts der Schwere der Verwaltungsübertretung von einer Angemessenheit der verhängten Geldstrafe auszugehen ist."
1.4. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
1.5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. § 3 Abs. 1 lit. a Vlbg LSchG bestimmt:
"(1) Einer Bewilligung der Behörde bedürfen die Errichtung und die im Hinblick auf die Interessen des Landschaftsschutzes wesentliche Änderung von
a) Bauwerken (§ 2 lit. e Baugesetz) mit einer überbauten Fläche von mehr als 800 m2 oder - in Gebieten, für die kein Bebauungsplan über die Höhe besteht - mit einer Traufen- oder Gesimshöhe von mehr als 12 m, sofern sie nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes bewiligungspflichtig sind;"
Gemäß § 12 Abs. 1 lit. a Vlbg LSchG kann die Behörde die Einstellung der Arbeiten verfügen, wenn Vorhaben, die nach den §§ 3 bis 6 oder nach einer auf Grund des § 8 erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt werden.
§ 34 Abs. 1 leg. cit. lautet auszugsweise:
"(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
...
c) Vorhaben abweichend von Bewilligungen, die auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund einer Verordnung nach § 8 Abs. 1 erteilt worden sind, ausführt,
...
f) die in den Verordnungen nach den §§ 8 Abs. 1 und 18 Abs. 2 oder in Bescheiden, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, enthaltenen Verfügungen nicht befolgt."
2.2.1. In der Beschwerde wird geltend gemacht, dem Beschwerdeführer sei innerhalb der Verjährungsfrist nie zur Kenntnis gebracht und vorgeworfen worden, gegen § 34 Abs. 1 lit. f Vlbg LSchG verstoßen zu haben. Im erstinstanzlichen Straferkenntnis sei dem Beschwerdeführer nur ein Verstoß nach § 34 Abs. 1 lit. c leg. cit. angelastet worden.
2.2.2. Eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG 1950 muß, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. ausschließt, unter anderem wegen eines bestimmten Sachverhaltes erfolgen, wobei sie sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat. Für die Verfolgung des Beschuldigten ist der Vorhalt des Tuns oder Unterlassens innerhalb der Verjährungsfrist, nicht aber der Vorhalt der rechtlichen Qualifikation der Tat maßgebend (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1978, Slg. N.F. Nr. 9664/A = ZfVB 1979/3/1008). Daraus folgt, daß eine Tat nicht deshalb als verjährt anzusehen ist, weil sie im Straferkenntnis, das erst nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist erlassen wird, rechtlich anders qualifiziert worden ist, als in den während dieser Verjährungsfrist gesetzten Verfolgungshandlungen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. Mai 1983, Zl. 83/10/0076 = ZfVB 1984/2/734, und vom 19. September 1983, Zl. 83/10/0173 = ZfVB 1984/3/1234).
Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer in der Tatumschreibung des Beschuldigten-Ladungsbescheides vom 9. November 1988 ausdrücklich zur Last gelegt, er habe das Bauvorhaben beim Geschäftshaus entgegen dem Baueinstellungsbescheid vom 1. Juni 1988 und dem landschaftsschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid ausgeführt, indem die Balkonverkleidung angebracht worden sei, und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen. Das Zuwiderhandeln gegen beide genannten Bescheide (auch der Bewilligungsbescheid vom 14. April 1988 wird in der Folge mit Datum und Geschäftszahl bezeichnet) ist somit Gegenstand des in Rede stehenden Tatvorwurfes. Daß die so beschriebene Straftat sodann unrichtig nur unter § 34 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 3 Abs. 1 lit. a Vlbg LSchG im Zusammenhalt mit dem Bewilligungsbescheid subsumiert wurde, hindert die Qualifikation des Beschuldigten-Ladungsbescheides als taugliche Unterbrechungshandlung nicht.
Tatumschreibung und Subsumtion im erstinstanzlichen Straferkenntis entsprechen dem eben dargestellten Inhalt des Beschuldigten-Ladungsbescheides. Wenn sodann die unrichtige Unterstellung beider Straftaten unter § 34 Abs. 1 lit. c Vlbg LSchG im Berufungsbescheid durch die richtige Subsumtion der Tat unter die einander nicht ausschließenden Strafdrohungen des § 34 Abs. 1 lit. c Vlbg LSchG in Verbindung mit dem Bewilligungsbescheid und des § 34 Abs. 1 lit. f leg. cit. in Verbindung mit dem Baueinstellungsbescheid ersetzt wurde, so liegt darin auch keine unzulässige Auswechslung des Inhaltes (der Straftat) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses.
Der die Verjährung betreffende Beschwerdeeinwand ist somit unzutreffend.
2.3.1. In der Beschwerde wird weiters auf die Berufung Bezug genommen, in der der Beschwerdeführer ausgeführt habe, daß Architekt G, Bürgermeister H und Vizebürgermeister J der Gemeinde E dazu einzuvernehmen gewesen wären, daß dem Beschwerdeführer seitens des Bezirkshauptmannes Dr. K bzw. des Dr. L zugesichert worden sei, die von ihm beantragte Genehmigung der Planabweichung werde erteilt werden. Damit sei ein Schuldausschließungsgrund geltend gemacht worden.
2.3.2. Diese Verfahrensrüge ist nicht zielführend, da die belangte Behörde auch bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können. Es trifft nämlich die Voraussetzung, von der der Beschwerdeführer ausgeht, nicht zu, nämlich daß er auf eine Zusage von Organen der Bezirkshauptmannschaft, die von ihm beantragte Genehmigung von Planabweichungen werde erteilt werden, hätte vertrauen und deswegen die Balkonverkleidungen anbringen dürfen, ohne daß ihm ein Verschulden zur Last gelegt werden könnte. Selbst wenn der Beschwerdeführer eine Äußerung dieser Organe so verstanden haben könnte, müßte ihm angesichts des bescheidmäßig und rechtskräftig ausgesprochenen und im Tatzeitpunkt aufrechten Gebotes zur Baueinstellung klar sein, daß er eine Baufortsetzung nur auf Grund einer ebenfalls durch Bescheid zu verfügenden Erlaubnis vornehmen könne. Daß dem Beschwerdeführer dieser Umstand darüberhinaus auch tatsächlich bewußt war, ergibt sich aus der Niederschrift über seine Beschuldigtenvernehmung vom 22. November 1988, wo er aussagte, es sei richtig, daß er anläßlich des Ortsaugenscheines vom 5. Oktober 1988 informiert worden sei, daß die Balkonbrüstung nicht angebracht werden dürfe. Er sei damit einverstanden gewesen, sofern die Herstellerfirma bereit wäre, den Balkon zurückzunehmen. Es ist dem Beschwerdeführer bei dieser Verfahrenslage also nicht einmal ein Zweifel in dieser Richtung zuzubilligen, und selbst dann käme ihm ein Schuldausschließungsgrund wegen seines vorgeblichen Vertrauens auf die behaupteten Äußerungen von Verwaltungsorganen nur zugute, wenn er sich von der angenommenen Rechtmäßigkeit seines Verhaltens (nämlich der "vorzeitigen" Anbringung der Balkonverkleidung) ausdrücklich bei der Behörde oder bei einer zur Parteienberatung befugten Stelle oder Person durch entsprechende Erkundigungen überzeugt hätte. Derartiges hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.
Der angefochtene Bescheid ist somit wegen dieses behaupteten Verfahrensmangels nicht mit Rechtswidrigkeit belastet.
2.4.1. In der Beschwerde wird weiters behauptet, die Anbringung des Balkongeländers sei deshalb unbedingt notwendig gewesen, um vor allem die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers vor Schaden zu bewahren. Der Beschwerdeführer sei auf dieses Haus zur Befriedigung der Wohnbedürfnisse angewiesen, sodaß das Argument der Behörde, er hätte vor Benützungsbewilligung das Gebäude nicht bewohnen dürfen, nicht zu überzeugen vermöge. Anderes Verhalten sei dem Beschwerdeführer unzumutbar gewesen.
2.4.2. Der Sache nach macht der Beschwerdeführer hier Notstand geltend. Dieser Einwand ist schon deswegen nicht zielführend, weil ein entschuldigender Notstand dann nicht angenommen werden kann, wenn es dem Beschwerdeführer anders als durch Begehung des strafbaren Verhaltens möglich gewesen wäre, die behauptete unmittelbare und schwere Gefahr abzuwehren. Der Absturzgefahr hätte durch Vorkehrungen anderer Art als durch die unzulässige Anbringung der Balkonverkleidungen, etwa durch Entfernung des Öffnungsmechanismus oder durch Verschraubung der Balkontüre(n) - also durch eine während der (konsenslosen) Benützung des Hauses in der Umbauphase durchaus nicht unzumutbare Maßnahme - begegnet werden können.
2.5.Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es angesichts der unbestrittenen Zuwiderhandlungen gegen die beiden den Beschwerdeführer betreffenden, im Spruch genannten Bescheide unerheblich, ob die Fassade des Nachbarhauses konsensgemäß ausgeführt wurde.
2.6. Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, im Rahmen der Strafbemessung hätte bei Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die Familienbeihilfe außer Betracht bleiben müssen. Dieser Einwand besteht im konkreten Fall nicht zu Recht. Die im angefochtenen Bescheid erfolgte Anführung des Nettoeinkommens des Beschwerdeführers, der verheiratet sei und 2 Kinder habe, in Höhe von S 14.116,-- inklusive Familienbeihilfe läßt ohne weiteres das Einkommen ohne Familienbeihilfe erkennen. Auf die Größenordnung dieses Einkommens kommt es - unter anderem - an.
Wenn der Beschwerdeführer der belangten Behörde ferner zum Vorwurf macht, sie habe die Höhe der monatlichen Darlehenszurückzahlungen für Schulden in der Höhe von 2,300.000,-- nicht festgestellt, allein an Zinsen liefen jährlich ca. 16.500,-- ohne Kapitaltilgung auf, sodaß den Darlehenszurückzahlungen keine "entsprechenden" Mieteinnahmen entgegenstünden, so vermag auch dieser Einwand die Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen, zumal der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde die Höhe seiner monatlichen Rückzahlungsverpflichtung nicht konkretisiert hat. Wenn die Behörde bei den vorliegenden Mieteinnahmen von S 11.665,-- davon ausgegangen ist, daß den Darlehnsrückzahlungen "entsprechende" Mieteinnahmen gegenüberstünden, so gibt dies jedenfalls den nach der Erfahrung nicht unzutreffenden Umstand wieder, daß der Großteil der Rückzahlungsverpflichtung durch Mieteinnahmen gedeckt erscheint. Dies ist jedoch als einer der Gesichtspunkte für die Ermessensübung nach § 19 VStG im gegebenen Zusammenhang durchaus ausreichend.
Wenn der Beschwerdeführer schließlich vermeint, es hätte ihm nicht vorsätzliches Handeln vorgeworfen werden dürfen, er habe vielmehr eine Gefahr für die Hausbewohner hinanthalten müssen, so ist er auf Punkt 2.4.2. zu verweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof kann somit auch nicht erkennen, daß die belangte Behörde bei der Strafzumessung nicht im Sinne des Gesetzes von dem ihr in § 19 VStG 1950 eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht hätte.
2.7. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst BGBl. Nr. 206/1989.
2.9. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtPersönliche Verhältnisse des BeschuldigtenVerwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der TatStrafnorm BerufungsbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990100004.X00Im RIS seit
18.06.1990Zuletzt aktualisiert am
26.03.2010