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L65000 Jagd Wild;Norm
AVG §13a;Betreff
N gegen Kärntner Landesregierung vom 28. Dezember 1988, Zl. 10 R-1075/4/88, betreffend Bewilligung zur Haltung von Greifvögeln
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17. Juni 1988 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Haltung eines Wanderfalken und eines Sakerfalken gemäß § 54 Abs. 3 des Kärntner Jagdgesetzes 1978, LGBl. Nr. 76, (JG) abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, daß der Antragsteller als Haltungszweck die Ausübung der Falknerei und die Zucht angegeben habe. Zum Nachweis dafür, daß er zur Ausübung der Beizjagd berechtigt sei, sei ein diesbezügliches Prüfungszeugnis der Kärntner Jägerschaft vorgelegt worden. Der Antragsteller habe aber nicht dargelegt, ob bzw. inwieweit - abgesehen vom Haltungszweck - BESONDERE GRÜNDE für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vorlägen. Da es Sache des Antragstellers gewesen wäre, solche Gründe vorzubringen bzw. es der Behörde nicht möglich sei, aus dem Vorbringen des Antragstellers solche besonderen Gründe abzuleiten, erschienen schon aus diesem Grunde die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes. Mit Beschluß vom 13. Juni 1989, B 236/89, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 54 Abs. 3 JG ist das Halten von Taggreifvögeln und Eulen verboten. Die Landesregierung kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen, wenn die Haltung von Taggreifvögeln oder Eulen der Ausübung der Falknerei, Interessen der Wissenschaft oder Zwecken der Forschung oder Lehre dienen soll. Bei der Erteilung der Genehmigung sind unter Bedachtnahme auf den Zweck der Haltung die Art und die Zahl dieser Vögel festzulegen.
Nach dem Wortlaut des zweiten Satzes dieser Bestimmung handelt es sich bei den dort angeführten Zwecken der Haltung von Taggreifvögeln oder Eulen um eine taxative Aufzählung. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung setzt daher voraus, daß der Genehmigungswerber das Vorliegen eines (oder mehrerer) dieser Haltungszwecke geltend macht. In der Wendung "in besonders begründeten Fällen" kommt darüber hinaus zum Ausdruck, daß bei der Erteilung der Ausnahmegenehmigung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Daraus folgt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, daß ein Genehmigungswerber, der sich auf den Haltungszweck der Ausübung der Falknerei beruft, im Verwaltungsverfahren jedenfalls - unter Anbietung der entsprechenden Beweise (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1990, Zl. 90/19/0124) - darzutun hat, daß er sowohl über die Berechtigung als auch über die tatsächliche Möglichkeit zur Beizjagd verfügt. Die Berechtigung zur Beizjagd erfordert gemäß § 36 Abs. 2 JG eine - gültige (§ 36 Abs. 1 JG) - Jahresjagdkarte, in der eine solche Berechtigung vermerkt ist. Die tatsächliche Möglichkeit der Ausübung der Beizjagd setzt die Jagdausübungsberechtigung im Sinne des § 2 Abs. 2 bzw. Abs. 4 oder 5 JG oder zumindest die von einem solchen Jagdausübungsberechtigten erteilte Erlaubnis zur Beizjagd im Jagdgebiet des betreffenden Jagdausübungsberechtigten voraus.
Da der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren weder die Berechtigung noch die tatsächliche Möglichkeit zur Beizjagd im Sinne der obigen Ausführungen dargetan hat, kann er sich schon aus diesem Grunde mit seinem Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 54 Abs. 3 JG nicht mit Erfolg auf den Haltungszweck der Ausübung der Falknerei berufen.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, daß er die Ausnahmegenehmigung zum Zwecke der Zucht der Taggreifvögel anstrebt, übersieht er, daß dieser Haltungszweck nicht in der erwähnten taxativen Aufzählung des § 54 Abs. 3 zweiter Satz JG enthalten ist und daher für sich allein nicht die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu rechtfertigen vermag.
Schließlich kommt auch der unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgetragenen Rüge des Beschwerdeführers, daß ihn die belangte Behörde nicht darauf hingewiesen habe, daß die Begründung seines Antrages nicht ausreichend sei, keine Berechtigung zu, weil sich die Manuduktionspflicht des § 13a AVG 1950 lediglich auf Verfahrenshandlungen und deren Rechtsfolgen bezieht; hingegen sind die Behörden des Verwaltungsverfahrens nicht verhalten, den Parteien Unterweisungen zu erteilen, wie sie ihr Vorbringen zu gestalten haben, um einen von ihnen angestrebten Erfolg zu erreichen (vgl. n.v.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Jänner 1990, Zl. 89/18/0162).
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Jagdausübung JagdausübungsberechtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190190.X00Im RIS seit
18.06.1990Zuletzt aktualisiert am
23.03.2009