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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §63 Abs5;Betreff
S gegen Salzburger Landesregierung vom 27. September 1989, Zl. 3/01-21.583/39-1989, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Sozialhilfeangelegenheit
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 20. Oktober 1988 wurden die der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 11. Dezember 1981 gemäß §§ 6 und 11 des Salzburger Sozialhilfegesetzes gewährten Geldleistungen von monatlich S 300,-- für die Möbellagerung in einem bestimmten Missionshaus mit Ablauf des 31. Oktober 1988 eingestellt. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung beim Postamt E mit Beginn der Abholfrist 27. Oktober 1988 zugestellt. Der hinterlegte Bescheid, den die Beschwerdeführerin nicht behoben hatte, wurde dieser anläßlich einer Vorsprache bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung am 10. November 1988 ausgehändigt. Am 16. Dezember 1988 brachte die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid eine Berufung ein, die mit dem angefochtenen Bescheid als verspätet zurückgewiesen wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, daß sie "wahrscheinlich fristgerecht" eine mündliche Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid eingebracht habe, über die die belangte Behörde hätte absprechen müssen, anstatt den angefochtenen Bescheid zu erlassen. Im übrigen leide sie schon jahrelang an einem zu hohen Blutdruck und sei daher im Herbst 1988 stundenweise im Spital gewesen. Der angefochtene Bescheid entbehre der gesetzlichen Grundlage und verletze die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf die fehlerfreie Anwendung des "allgemeinen Verwaltungsrechtes".
Dem ist entgegenzuhalten, daß sich in den Verwaltungsakten nicht der geringste Anhaltspunkt für die von der Beschwerdeführerin behauptete Einbringung einer mündlichen Berufung (der gemäß § 63 Abs. 5 erster Satz AVG 1950 die vorgeschriebene Form gemangelt hätte) findet. Der Beschwerdeführerin wurde im Verwaltungsverfahren von der belangten Behörde mit Schreiben vom 20. Jänner 1989 Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Wochen zur Frage der Rechtzeitigkeit ihrer Berufung Stellung zu nehmen. Davon hat sie keinen Gebrauch gemacht. Ihr nunmehriges Vorbringen in der Beschwerde fällt unter das Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG und muß daher unbeachtlich bleiben.
Da der angefochtene Bescheid im Hinblick auf § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 63 Abs. 5 AVG 1950 weder an der geltend gemachten noch an einer von Amts wegen aufzugreifenden Rechtswidrigkeit leidet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190224.X00Im RIS seit
18.06.1990