TE Vfgh Erkenntnis 2006/10/12 B543/06

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.10.2006
beobachten
merken

Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

Fernseh-ExklusivrechteG §5
AVG §8

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung der Parteistellung der ATV Fernsehgesellschaft in einem weiteren Verfahren betreffend die Kurzberichterstattung des ORF über Fußballspiele der T-Mobile Bundesliga infolge bereits getroffener Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes; neuerliche Geltendmachung der Parteistellung ausgeschlossen

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführerin ATV Privatfernseh-GmbH (im Folgenden: ATV) ist ein nach dem Privatfernsehgesetz, BGBl. I 84/2001, (im Folgenden: PrTV-G) zugelassener Rundfunkveranstalter und damit auch Fernsehveranstalter im Sinne des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes, BGBl. I 85/2001, (im Folgenden: FERG).

2. Der Österreichische Rundfunk (im Folgenden: ORF) ist Stiftung zum Zweck der Erfüllung des Auftrages des Österreichischen Rundfunks (§1 ORF-Gesetz idF BGBl. I 83/2001). Er ist auf Grund seines Unternehmensgegenstandes auch Fernsehveranstalter im Sinne des FERG.

3. Die Premiere Fernsehen GmbH & Co KG, eine beim Amtsgericht München registrierte Gesellschaft (im Folgenden: Premiere Deutschland) erwarb mit Vertrag vom 15. Juni 2004 von der Österreichischen Fußball-Bundesliga die Fernseh-Exklusivrechte für sämtliche Bewerbsspiele der T-Mobile-Bundesliga und für Spiele der Red Zac Erste Liga, des Stiegl-Cups, des Hallen-Cups, des Superfund-Finales und des Intertotocups in den Spielzeiten 2004/2005, 2005/2006 und 2006/2007 um den Betrag von € 42 Millionen. Diese Rechte hat Premiere Deutschland an die Premiere Fernsehen GmbH, registriert im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien (im Folgenden: Premiere Österreich) sublizensiert, die ein nach dem PrTV-G zugelassener Rundfunkveranstalter - und damit Fernsehveranstalter im Sinne des FERG - ist und das Fernsehprogramm "Premiere Austria" digital via Satellit als verschlüsseltes Abonnenten-TV in Österreich ausstrahlt.

Am 9. Juni 2004 schloss die beschwerdeführende Partei mit Premiere Deutschland eine Sublizenzvereinbarung, in der ihr die Free-TV Erstverwertungsrechte (sowie die nicht-exklusiven Nachverwertungsrechte) an sämtlichen Spielen der Fußball-Bundesliga und der Red Zac Erste Liga sowie an ausgewählten Spielen der anderen Wettbewerbe in Österreich eingeräumt wurden. Die beschwerdeführende Partei erwarb damit das Recht und die Pflicht, nach Ablauf einer Karenzzeit sämtliche Spiele der Bundesliga als Zusammenfassung und vier näher definierte Spiele live in voller Länge auszustrahlen.

4. Der ORF stellte am 8. Juli 2004 an den Bundeskommunikationssenat (im Folgenden: BKS) gemäß §5 FERG einen Antrag auf Einräumung eines Rechtes auf Kurzberichterstattung an sämtlichen Bewerbspielen der T-Mobile-Bundesliga, der Red Zac Ersten Liga, des Stiegl-Cups, des Hallen-Cups, des Supercup-Finales und des Intertotocups, für die Premiere Deutschland die obgenannten exklusiven Fernsehrrechte besitzt. Hiebei sollten ATV und Premiere Österreich verpflichtet werden, die Rechte einzuräumen und die entsprechenden Fernsehsignale zur Verfügung zu stellen.

5. Der BKS erließ am 9. September 2004 zur Z. 611.003/0023-BKS/2004, einen Bescheid mit folgendem Spruch:

"I.

1. Der ORF hat gemäß §5 Abs1 FERG das Recht auf Kurzberichterstattung über sämtliche Fußballspiele im Rahmen der T-Mobile Bundesliga.

2. Premiere Fernsehen GmbH ist gemäß §5 Abs4 i.V.m. §5 Abs1 und Abs3 FERG verpflichtet, die Signale sämtlicher Fußballspiele im Rahmen der T-Mobile Bundesliga zu folgenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen und der ORF ist berechtigt, diese Signale zu den folgenden Bedingungen aufzuzeichnen und auszustrahlen:

a) Die Kurzberichterstattung ist auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung beschränkt.

b) Die Dauer der Kurzberichterstattung beträgt höchstens 90 Sekunden pro Spieltag und bemisst sich nach der Länge der Zeit, die notwenig ist, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt der Spiele eines Spieltags zu vermitteln.

c) Die Sendung des Kurzberichts darf nicht vor Beginn der Sendung des Ereignisses durch Premiere Fernsehen GmbH erfolgen.

d) Das Recht der Kurzberichterstattung besteht für die Ausstrahlung der Kurzberichte in den Programmen ORF 1 und ORF 2.

e) Für die Erstellung der Kurzberichte ist das Signal 'clean-feed' ab 'Heck Ü-Wagen' zur Verfügung zu stellen.

f) Als Abgeltung für das Recht auf Kurzberichterstattung hat der ORF einen Betrag von € 1.000,-- pro Minute bei sekundengenauer Abrechnung innerhalb von zwei Wochen ab Rechnungslegung zu entrichten.

g) Die Verpflichtung der Premiere Fernsehen GmbH, die Signale unter den genannten Bedingungen zur Verfügung zu stellen, gilt für die Dauer des Vertragsverhältnisses zwischen Premiere Fernsehen GmbH & Co KG und der Österreichischen Fußball-Bundesliga.

3. Gemäß §5 Abs5 FERG hatte der ORF im Zeitraum von der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides das Recht auf Kurzberichterstattung über sämtliche Spiele der T-Mobile Bundesliga unter den Bedingungen des Punktes I.2.

4. a) Der Antrag des ORF, auszusprechen, dass Premiere Fernsehen GmbH & Co KG und ATV Privafernsehen-GmbH verpflichtet sind, dem ORF die Signale sämtlicher Fußballspiele im Rahmen des Bewerbs T-Mobile Bundesliga zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, wird gemäß §1 Abs1 i.V.m. §5 Abs4 i.V.m. §5 Abs1 FERG abgewiesen.

b) Der Antrag des ORF, festzustellen, dass Premiere Fernsehen GmbH & Co KG und ATV Privatfernsehen-GmbH verpflichtet waren, dem ORF im Zeitraum vom 8. Juli 2004 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den Bundeskommunikationssenat die Signale sämtlicher Fußballspiele im Rahmen des Bewerbs T-Mobile Bundesliga zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, wird gemäß §1 Abs1 i. V.m. §5 Abs5 i.V.m. §5 Abs1 FERG abgewiesen.

II.

Über den Antrag des ORF hinsichtlich des Rechts auf Kurzberichterstattung über Spiele im Rahmen der Red Zac Erste Liga, des Stiegl-Cups, des Hallen-Cups, des Supercup-Finales und des Intertotocups wird gemäß §59 Abs1 AVG gesondert abgesprochen werden."

Die Abweisung des Antrages des ORF in Bezug auf ATV begründete die belangte Behörde damit, dass ATV über keine Exklusivrechte verfüge.

Der Abspruch über die anderen als die T-Mobile Bundesliga Spiele erfolgte dann durch Bescheid vom 11. September 2004, Z. 611.003/0035-BKS/2004.

6. Beide Bescheide wurden von den am Verfahren beteiligten Fernsehanstalten, darunter auch von der beschwerdeführenden Gesellschaft zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpft, der die Beschwerdebehandlung mit hg. Beschlüssen vom 9. Juni 2005, protokolliert zu den Zahlen B1317/04 (Beschwerde der ATV gegen den Bescheid vom 9. September 2004), B1599/04 (Beschwerde der ATV gegen den Bescheid vom 11. November 2004) und B1602/04 (Beschwerde des ORF gegen den Bescheid vom 11. November 2004) abgelehnt und die Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Die beschwerdeführende Partei begehrte jeweils die Aufhebung des ganzen Bescheides.

7. Mit Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Z. 2004/04/0199, hob der Verwaltungsgerichtshof die Spruchpunkte I.2 und I.3 des Bescheides vom 9. September 2004 aus Anlass der Beschwerde des ORF auf.

Mit Beschluss vom 20. Dezember 2004, Z. 2005/04/0126,0127-5, wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerden der ATV zurück. Hiezu führte der Verwaltungsgerichtshof u.a. aus:

"Die angefochtenen Bescheide beziehen sich lediglich insoferne auf die Beschwerdeführerin, als darin der Antrag des ORF, die Beschwerdeführerin zur Einräumung eines Kurzberichterstattungsrechtes zu verpflichten, abgewiesen wurde. Sie verfügen jedoch keine wie immer geartete Verpflichtung der Beschwerdeführerin. Vielmehr verpflichten sie ausschließlich die Premiere Fernsehen GmbH, dem ORF ein Kurzberichterstattungsrecht einzuräumen. Das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin, dass Premiere Fernsehen GmbH nicht verpflichtet wird, dem ORF das Kurzberichterstattungsrecht spruchgemäß einzuräumen, vermittelt der Beschwerdeführerin jedoch keine Rechtsstellung, deren Verletzung sie im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte beim Verwaltungsgerichtshof bekämpfen könnte."

8. Aufgrund der Aufhebung jener Spruchpunkte des Bescheides vom 9. September 2004, Z. 611.003/0023-BKS/2004, die die Bedingungen für die Kurzberichterstattung über die T-Mobile Bundesliga festlegten, durch den Verwaltungsgerichtshof hatte der BKS die Bedingungen für die Ausübung des Rechtes auf Kurzberichterstattung durch einen Ersatzbescheid neu festgesetzt.

Im Verfahren zur Erlassung des Ersatzbescheides beantragte ATV mit Schreiben vom 27. Jänner 2006 die Zuerkennung der Parteistellung. Weiters beantragten die Beschwerdeführer Akteneinsicht, die Ladung zu allfälligen Verhandlungen und die Zustellung der im gegenständlichen Verfahren ergangenen Bescheide.

9. Mit dem nunmehr beim Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des BKS vom 2. Februar 2006, Z. 611.003/0007-BKS/2006 wurde der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung ab-, die übrigen Anträge der beschwerdeführenden Partei zurückgewiesen.

II. Rechtsgrundlage

Der angefochtene Bescheid beruht auf folgender rechtlicher Grundlage:

§5 des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes, BGBl. I 85/2001 regelt das Recht auf Kurzberichterstattung für den Fall, dass ein Fernsehveranstalter iSd §1 leg. cit. an einem Ereignis von allgemeinem Informationsinteresse ausschließliche Übertragungsrechte erworben hat. Diese Kurzberichterstattung ist auf eine nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung beschränkt und darf pro Ereignis höchstens 90 Sekunden dauern.

§5 FERG hat folgenden Wortlaut:

"Recht der Kurzberichterstattung

§5. (1) Ein Fernsehveranstalter, der ausschließliche Übertragungsrechte an einem Ereignis von allgemeinem Informationsinteresse erworben hat oder dem auf Grund der faktischen Verhältnisse die ausschließliche Möglichkeit zukommt, über ein solches Ereignis zu berichten, hat jedem in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einer Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989, BGBl. III Nr. 164/1998, zugelassenen Fernsehveranstalter auf Verlangen und zu angemessenen Bedingungen das Recht auf Kurzberichterstattung zu eigenen Sendezwecken einzuräumen. Ein allgemeines Informationsinteresse liegt dann vor, wenn zu erwarten ist, dass das Ereignis auf Grund seiner Bedeutung breiten Niederschlag in der Medienberichterstattung in Österreich oder in einer anderen in dieser Bestimmung genannten Vertragspartei finden wird.

(2) Das Recht auf Kurzberichterstattung umfasst die Berechtigung zur Aufzeichnung des Signals des im Sinne des Abs1 verpflichteten Fernsehveranstalters und zur Herstellung und Sendung eines Kurzberichtes im Sinne des Abs3.

(3) Die Kurzberichterstattung ist auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung beschränkt. Die zulässige Dauer der Kurzberichterstattung bemisst sich nach der Länge der Zeit, die notwendig ist, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt des Ereignisses zu vermitteln und beträgt mangels anderer Vereinbarung höchstens 90 Sekunden. Erstreckt sich das Ereignis über mehr als einen Tag, so umfasst das Recht der Kurzberichterstattung die tägliche Verbreitung eines Kurzberichts. Die Sendung des Kurzberichts darf jedenfalls nicht vor Beginn der Sendung durch den im Sinne des Abs1 verpflichteten Fernsehveranstalter erfolgen.

(4) Ein Fernsehveranstalter, der die Einräumung eines Rechtes im Sinne des Abs1 verlangt, kann zwecks Durchsetzung dieses Rechts den Bundeskommunikationssenat anrufen. Der Bundeskommunikationssenat hat ehestmöglich auf eine gütliche Einigung zwischen den Fernsehveranstaltern hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, hat der Bundeskommunikationssenat auszusprechen, ob und zu welchen Bedingungen dem anderen Fernsehveranstalter das Recht auf Kurzberichterstattung einzuräumen ist.

(5) Kann auf Grund der besonderen Aktualität des Ereignisses ein Verfahren gemäß Abs4 nicht rechtzeitig abgeschlossen werden, kann der Bundeskommunikationssenat auf Antrag eines beteiligten Fernsehveranstalters nachträglich aussprechen, ob und zu welchen Bedingungen ein Recht auf Kurzberichterstattung einzuräumen gewesen wäre. Für den Fall, dass ein Recht auf Kurzberichterstattung einzuräumen gewesen wäre, kann der verpflichtete Fernsehveranstalter unter sinngemäßer Anwendung von §3 Abs5 bis 7 auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden."

Den personellen Geltungsbereich legt §1 Abs1 FERG wie folgt fest:

"§1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt - abgesehen von §5 - nur für Fernsehveranstalter, auf die das ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, oder das Privatfernsehgesetz, BGBl. I Nr. 84/2001, Anwendung findet.

(2) [...]"

III. Begründung des angefochtenen Bescheides

Nach allgemeinen Ausführungen zur Parteistellung begründet die Behörde die Ab- bzw. Zurückweisung der auf Wahrnehmung von Parteirechten gegründeten Anträge vor dem Hintergrund des §5 FERG wie folgt:

"Zum Vorbringen, dass mit einer Entscheidung des Bundeskommunikationssenates in das Eigentumsrecht bzw. das Recht auf Erwerbsfreiheit der Antragstellerin eingegriffen werde ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 20.12.2005, Zlen. 2005/04/0126, 0127 über eine Beschwerde der ATV Privatfernseh-GmbH festgestellt hat, dass die angefochtenen Bescheide (nämlich jene des Bundeskommunikationssenates vom 09.09.2004, GZ 611.003/0023-BKS/2004, und vom 11.11.2004, GZ 611.003/0035-BKS/2004) sich lediglich insofern auf die Beschwerdeführerin beziehen, 'als darin der Antrag des ORF, die Beschwerdeführerin zur Einräumung eines Kurzberichterstattungsrechtes zu verpflichten, abgewiesen wurde. Sie verfügen jedoch keine wie immer geartete Verpflichtung der Beschwerdeführerin. Vielmehr verpflichten sie ausschließlich die Premiere Fernsehen GmbH, dem ORF ein Kurzberichterstattungsrecht einzuräumen. Das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin, dass Premiere Fernsehen GmbH nicht verpflichtet wird, dem ORF das Kurzberichterstattungsrecht spruchgemäß einzuräumen, vermittelt der Beschwerdeführerin jedoch keine Rechtsstellung, deren Verletzung sie im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte beim Verwaltungsgerichtshof bekämpfen könnte' (Hervorhebung nicht im Original).

Insbesondere ist bei diesem Fall von Bedeutung, dass die ATV Privatfernseh-GmbH in der Beschwerde an den VwGH unter anderem vorgebracht hat, dass durch die Einräumung des Kurzberichterstattungsrechts an den ORF ihre eigenen (sublizenzierten) Übertragungsrechte entwertet würden und es damit zu einem verfassungswidrigen Eingriff in ihr Grundrecht auf Eigentum und Erwerbsfreiheit käme. Die behaupteten Eingriffe decken sich daher im Wesentlichen mit dem nunmehrigen Vorbringen der Antragstellerin. Der Bundeskommunikationssenat kann daher nicht erkennen, dass die zitierte Entscheidung des VwGH für die Frage der Parteistellung nicht von Relevanz wäre, da gerade die Frage des vom VwGH in seiner Entscheidung angesprochenen bloß wirtschaftlichen Interesses für die Beurteilung der Parteistellung entscheidend ist.

Durch die Zurückweisung der Beschwerde von ATV wegen des Fehlens der Möglichkeit einer Verletzung ebendieser Rechte in oz. Beschluss hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass durch die bescheidmäßige Einräumung eines Rechts auf Kurzberichterstattung an die Premiere Österreich nur wirtschaftliche Interessen der Antragstellerin berührt sein können. Genausowenig wie diese mangels Verletzung eines subjektiven Rechts zu einer Beschwerde an den VwGH berechtigen, stellen sie ein rechtliches Interesse im Sinne des §8 AVG dar, durch welches eine Parteistellung begründet werden könnte.

Der Antrag 1. auf Zuerkennung der Parteistellung im angesichts der Teilaufhebung durch den VwGH wieder beim Bundeskommunikationssenat anhängigen Verfahren betreffend die T-Mobile-Bundesliga ist daher gemäß §8 AVG iVm §1 Abs1 und §5 Abs1 FERG wegen Nichtbestehens der Parteistellung abzuweisen.

Die weiteren Anträge auf Gewährung von Akteneinsicht, Ladung zu allfälligen Verhandlungen und Zustellung der ergangenen Bescheide sind angesichts der Tatsache, dass diese Rechte unstrittig nur den Parteien des Verfahrens zustehen, schon aus diesem Grund zurückzuweisen. Soweit die Antragstellerin noch darlegt, dass eigentlich sie die ausschließlichen Übertragungsrechte im FreeTV erworben hat, sieht der Bundeskommunikationssenat keine Veranlassung von seiner schon im Bescheid vom 9.9.2004 vertretenen Auffassung abzuweichen, dass Premiere Österreich jedenfalls faktisch in der Lage ist, über die ausschließlichen Recht[e] in Österreich zu verfügen und damit die Spiele erstmals für das Fernsehpublikum in Österreich auszustrahlen und dass an dieser Ausschließlichkeit der Rechte auch die Sublizenzvereinbarung mit ATV nichts ändert."

IV. Zum Vorbringen der Parteien

1. Gegen diesen Bescheid des BKS wendet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein faires Verfahren, auf Unversehrtheit des Eigentums, auf Erwerbsfreiheit, auf Medienfreiheit sowie auf Gleichheit eventualiter die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend gemacht wird. Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf einer denkunmöglichen Anwendung des §5 FERG beruhe. Die Beschwerdeführerin habe privatrechtliche Ausstrahlungsrechte erworben, die durch Einräumung der Parteistellung zu schützen seien. Auf solche privatrechtlich erworbenen Übertragungsrechte beziehe sich §5 FERG, der die Inhaber ausschließlicher Übertragungsrechte an einem Ereignis von allgemeinem Informationsinteresse verpflichte. Nähere Bestimmungen über die Parteistellung treffe §5 Abs1 FERG nicht. Die Beschwerdeführerin habe nun ebenso wie Premiere ausschließliche Übertragungsrechte an den Fußball-Bundesligaspielen im Free-TV erworben. Die Beschwerdeführerin sei der einzige Sender, der Zusammenfassungen oder auch Live-Spiele der Fußballbundesliga im Free-TV in Österreich senden dürfe. Es würden vom gegenständlichen Verfahren nicht nur bloß wirtschaftliche Interessen der Beschwerdeführerin berührt, da durch die Einräumung eines Kurzberichterstattungsrechtes an den ORF in ihr privatrechtlich erworbenes Ausstrahlungsrecht und damit in ihre verfassungsrechtlich garantierten Rechte auf Eigentum, Erwerbsfreiheit, Gleichheit vor dem Gesetz, Medienfreiheit und die Garantie eines fairen Verfahrens eingegriffen würde.

2. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift. Darin brachte die belangte Behörde im Wesentlichen vor, dass die Nichtanerkennung der Parteistellung der Beschwerdeführerin auf Grundlage des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Dezember 2005, Z. 2005/04/0126, 0127, erfolgt war. Dieser sei nicht von einer Parteistellung der Beschwerdeführerin ausgegangen.

V. Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs

Der Verfassungsgerichtshof hat - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

Gegenstand des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof ist ausschließlich der Bescheid des BKS vom 2. Februar 2006, Z. 611.003/0007-BKS/2006, mit welchem der BKS den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zuerkennung der Parteistellung abwies und die übrigen Anträge (als vom Bestehen der Parteistellung abhängend) zurückgewiesen hat.

Zunächst hat der Verfassungsgerichtshof zu untersuchen, ob über die Frage der Parteistellung bereits im ersten Rechtsgang entschieden wurde, sodass die beschwerdeführende Partei sie vor dem Verfassungsgerichtshof nicht neuerlich geltend machen kann:

Mit dem im ersten Rechtsgang ergangenen Bescheid vom 9 September 2004, Z. 611.003/0023-BKS/2004, stellte der BKS im Spruchpunkt I.1 - I.3 fest, dass dem ORF das Recht auf Kurzberichterstattung in einem bestimmten Rahmen zustehe und verpflichtete Premiere Österreich, die Signale sämtlicher Fußballspiele im Rahmen der T-Mobile Bundesliga unter näher bestimmten Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Mit Spruchpunkt I.4 wies der BKS einen gegen ATV und Premiere Österreich gerichteten Antrag des ORF auf Ermöglichung der Kurzberichterstattung ab.

Die beschwerdeführende Partei bekämpfte sämtliche Spruchpunkte, also auch die Spruchpunkte I.1 - I.3, vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof und begehrte die Aufhebung des gesamten Bescheides. Der Verwaltungsgerichtshof entschied mit Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Z. 2005/04/126, 127, nach Abtretung der Beschwerde an ihn, dass sich bloß der Spruchpunkt I.4 auf die Beschwerdeführerin dieses verfassungsgerichtlichen Verfahrens beziehe, dieser Spruchpunkt jedoch keine wie immer geartete Verpflichtung der Beschwerdeführerin verfüge. Damit aber steht auf Grund des genannten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs fest, dass der beschwerdeführenden Gesellschaft hinsichtlich der Spruchpunkte I.1 - I.3, die die Modalitäten der Kurzberichterstattung behandeln, keine Parteistellung zukommt. Der beschwerdeführenden Partei ist es damit verwehrt, in einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, der nur die Modalitäten der Kurzberichterstattung regelt und mit dem der BKS in Befolgung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs die Parteistellung verneint hat, die Frage der Parteistellung neuerlich geltend zu machen. Auch dem Verfassungsgerichtshof ist es damit verwehrt, die Frage der Parteistellung neuerlich zu behandeln.

Die Zurückweisung der übrigen Anträge war bloß die Folge der mangelnden Parteistellung.

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist somit in keinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Schlagworte

Rundfunk, Privatfernsehen, Verwaltungsverfahren, Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B543.2006

Dokumentnummer

JFT_09938988_06B00543_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten