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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §73 Abs2;Betreff
N gegen "Amt der steirischen Landesregierung Bezirkshauptmannschaft Hartberg" wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Mit der zur Zl. 90/19/0187 protokollierten, am 23. Februar 1990 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschwerde wird vom Beschwerdeführer laut Beschwerdeausführungen, der der Beschwerde beigelegten Kopie des Antrages an die Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 11. Oktober 1988 und dem Schriftsatz betreffend die Verbesserung der Beschwerde vom 10. April 1990 die Verletzung der Entscheidungspflicht durch das "Amt der steirischen Landesregierung Bezirkshauptmannschaft Hartberg" über einen Antrag des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 1988 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes geltend gemacht.
Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.
Demnach ist eine Säumnisbeschwerde zurückzuweisen, wenn nicht der obersten Instanz, die der Beschwerdeführer anzurufen rechtlich in der Lage war, Säumnis angelastet werden kann.
Als oberste Instanz, die der Beschwerdeführer anzurufen rechtlich in der Lage war, ist im Anwendungsbereich des AVG 1950 nicht nur die Berufungsbehörde, sondern auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde anzusehen, an die im Wege der Devolution die Zuständigkeit zur Entscheidung übergeht. Die Möglichkeit, den Übergang der Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu erwirken, steht der durch die Säumnis der zuständigen Behörde verletzten Partei auch dann offen, wenn gegen die Entscheidung der säumigen Behörde nach den im Einzelfall den Instanzenzug regelnden Vorschriften - im vorliegenden Fall nach § 11 Abs. 4 FrPolG - ein ordentliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung der säumigen Behörde ausgeschlossen wäre (vgl. die bei Dolp,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 210 f zu II angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes).
Da sich im vorliegenden Fall nicht der geringste Anhaltspunkt dafür ergibt, daß der Beschwerdeführer von der bestehenden Möglichkeit gemäß § 73 AVG 1950 die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde - hier die zuständige Sicherheitsdirektion - anzurufen vergeblich Gebrauch gemacht hat, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenAnspruch auf Sachentscheidung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190187.X00Im RIS seit
30.01.2001Zuletzt aktualisiert am
29.03.2010