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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §37;Betreff
1) A, 2) B, 3) C und 4) D gegen Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 11. August 1989, Zl. 310.965/2-III-3/89, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: A-Baustoffwerk GesmbH in X)
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines in Beschwerde gezogenen Spruchpunktes II wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 10.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In dem der Beschwerde zugrundeliegenden Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ist der im Instanzenzug ergangene Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 31. März 1988 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 1989, Zl. 88/04/0152 - auf dessen Entscheidungsgründe in Ansehung der Darstellung des bis dahin erfolgten Ablaufes des Verwaltungsverfahrens verwiesen wird -, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden. Zur Begründung ist unter Darstellung der im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides geltenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 in ihrer Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, hiezu ausgeführt worden, eine Auflage im Sinne des § 77 Abs. 1 GewO 1973 könne jede der Vermeidung von Immissionen dienende und zu seiner Erfüllung geeignete - behördlich erzwingbare - Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage zum Gegenstand haben. Dies treffe in Ansehung der gewerbetechnischen Vorschreibungen laut Punkt D.8. des erstbehördlichen Bescheides schon deshalb nicht zu, da diese zum Inhalt hätten, es sei "anzustreben", daß die dort angeführten A-bewerteten Schallpegel nicht überschritten würden. Einer derartigen Auflage fehle im Sinne der diesbezüglich zutreffenden Beschwerdedarlegungen sowohl die Bestimmtheit als auch die behördliche Erzwingbarkeit. In diesem Zusammenhang sei weiters auszuführen, daß im übrigen einer Auflage im dargestellten Sinne die erforderliche Eignung nur dann zukomme, wenn sie nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erkennbaren nachbarrechtlich relevanten Immissionen uneingeschränkt für die gesamte Zeitdauer des Betriebes der Anlage Rechnung trage, was aber im Beschwerdefall insofern nicht zutreffe, als nach den im erstbehördlichen Bescheid dargestellten Ausführungen des gewerbetechnischen Sachverständigen mit der Ausweitung des Abbaubetriebes sich die Lärmsituation wegen der Begünstigung der freien Schallausbreitung erheblich verschlechtern würde. Auch diesem Umstand werde durch die angeführten Auflagen nicht in der gebotenen Weise Rechnung getragen. Derartige Überlegungen - nämlich mangelnde Eignung und behördliche Erzwingbarkeit - gälten aber auch insbesondere für die im erstbehördlichen Bescheid fälschlich unter "Vorschreibungen des Amtsarztes" angeführte Auflage E.3., da die dort geforderte Nichtüberschreitung von Tagesmittelwerten in Ansehung von Staubimmissionen nicht geeignet sei, dem Verpflichteten (der mitbeteiligten Partei) jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen zu lassen, weshalb sie in dieser Form auch nicht als "geeignet" bzw. "behördlich erzwingbar" im Sinne der vorstehenden Darstellungen angesehen werden könne. Da die belangte Behörde dies verkannte, habe sie den angefochtenen Bescheid SCHON IM HINBLICK DARAUF mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Dieser sei daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben gewesen, OHNE DASZ ES EINER ERÖRTERUNG DES WEITEREN BESCHWERDEVORBRINGENS BEDURFT HÄTTE. Für das fortgesetzte Verfahren sei jedoch insbesondere darauf hingewiesen, daß die Beurteilung der Eignung von Auflagen in Ansehung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 77 GewO 1973 nicht den von der Behörde beigezogenen Sachverständigen, sondern der Behörde im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung auf Grund von im Sachverhaltsbereich erstatteter entsprechender Sachverständigengutachten obliege.
In dem daraufhin ergangenen Ersatzbescheid vom 11. August 1989 erkannte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in dessen Spruchpunkt II dahin, daß den Berufungen insofern Folge gegeben werde, als der Spruchteil I des dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 25. August 1986 i.d.F. des Bescheides des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 21. Dezember 1987 behoben werde und nunmehr folgenden Wortlaut erhalte:
"1.
Mit der Durchführung der Tiefbohrlochsprengungen ist ein Sprengbefugter mit der hiefür besonderen Ausbildung zu betrauen. Dieser verantwortliche Leiter, dessen Vertreter oder Nachfolger, sind der Genehmigungsbehörde schriftlich bekanntzugeben.
2.
Die Bruchwände sind vor Durchführung der Tiefbohrlochsprengung zu vermessen; wenn keine Wohnobjekte gefährdet werden, können Bohrlochansatzpunkte mit einfachen Mitteln eingemessen werden.
3.
Sprengungen und Brecheranlage beim bestehenden Betrieb sind so aufeinander abzustimmen, daß wenige Sekundärsprengungen erforderlich werden.
4.
Nach Fertigstellen der Bohrlöcher ist eine Kontrolle der gesamten Bohrlochanlage vorzunehmen.
5.
Die höchstzulässige wirksame Lademenge (= Lademenge je Zündstufe) darf grundsätzlich 200 kg nicht überschreiten. Sie ist auf 150 kg pro Zündstufe zu vermindern, wenn dies nach den Meßergebnissen zur Vermeidung unzulässiger Erschütterungen notwendig ist.
6.
Zur Verringerung der Sprengerschütterungen ist die ganze zur Verfügung stehende Zeitstufenanzahl (18 + 1) auszunützen und die gleiche Zündstufe auf zwei oder mehrere Bohrlöcher zu vermeiden.
7.
Die Zeitstapelung der Millisekundenzünder und der Bohrlochabstand ist unter Beachtung der Art und Beschaffenheit des Gebirges so zu wählen und aufeinander abzustimmen, daß die typische Wirkung der Millisekundenzündung, insbesondere im Hinblick auf die Vermeidung von unzulässigen Sprengerschütterungen, zustande kommt.
8.
Tiefbohrlochsprengungen dürfen nur mit Sprengschnur und elektrischen Millisekundezündern erfolgen.
9.
Sprengungen mit freien Ladungen (Aufleger) sind unzulässig.
10.
Die Standfestigkeit der Steilwände ist laufend im Sinne des Abschnittes 2 der Steinbruchverordnung fachmännisch zu prüfen und über das Prüfergebnis schriftliche Aufzeichnungen zu führen (Journalbuch). Bei Auftreten von Gefährdungen sind entsprechende Schutzmaßnahmen - wenn erforderlich auch durch Änderung der Bohrlochanlage - zu treffen.
11.
Der Sprengbefugte ist verpflichtet, Vorkehrungen gegen Gefährdungen durch Sprengstücke im Sinne des § 19 der Sprengarbeitenverordnung auch gegenüber der Nachbarschaft zu treffen.
12.
Im Bereich des natürlichen Steinschlaggebietes nördlich des Abschnittes V, neben der Felsrippe, sind gegen wegfliegende oder abrollende Steine Schutzabdeckungen, Schutz- und Fangzäune, derart vorzusehen, daß weder natürlicher noch durch Sprengungen verursachter Steinschlag Verkehrswege (B-Weg) oder wichtige Gerinne (A-Bach) gefährden können. Zu diesem Zweck sind entlang des Grates der Felsrippe über dem B-Weg und im Bereich der Steilstufe des Steinschlaggebietes Schutz- und Fangzäune zu errichten. Durch geeignete Situierung, gerichtete Montage und fangkräftige Ausführung muß diese Schutzanlage in ihrer Gesamtwirkung in der Lage sein, einer Belastung von mindestens 1 t (= 1 daN) zu widerstehen.
13.
Der Streubereich der Zone A (Großkaliber-TBL) ist mit mindestens 150 m festzulegen, jener der Zone B (Kleinkaliber-TBL) mit wenigstens 100 m und jener der Zone C (Allgemein-Sprengungen) bis zum äußersten Rand der 20-m-Schutzzone; diese Gefahrenzonen sind im übrigen als Gefahrenradius um die äußersten Bohrlöcher zu verstehen, wobei die im Plan Beilage 17 eingetragene Randzone (Orangefärbung) von den notwendigen Schutzbereichen nicht überschritten werden darf.
14.
Im Anschluß an die äußersten Bohrlöcher ist ein mindestens 10 m breiter Sicherheitsstreifen gegenüber Nachbargrundstücken vorzusehen.
15.
In der Sprengzone B dürfen die Bohrlöcher nicht größer als 64 mm Durchmesser sein und die Bohrlochneigung nur lotrecht angesetzt werden, soferne die Standfestigkeit der Wände nicht in Frage gestellt ist.
16.
In der Sprengzone C muß die Bohrlochlänge kleiner als 12 m sein, der Durchmesser kleiner als 60 mm. Die oberen Freiflächen im Bereich des Bohrlochmundes müssen durch ein mindestens 10 cm hohes Sandbett und aufgelegte Matten abgedeckt sein.
17.
Die Großkaliber-Tiefbohrlöcher dürfen nur einreihig, die Kleinkaliber-Tiefbohrlöcher höchstens zweireihig in einem Sprengfeld angeordnet werden.
18.
Der Bereich der oberen Freiflächen der Bohrlochanlagen aller Sprengzonen ist von jeglichem Abraum und Lockergestein freizuhalten.
19.
Die Vorgaben gegenüber den oberen Freiflächen müssen so groß sein, daß die optimale Ladungstiefe eingehalten werden kann. Keinesfalls dürfen Ladungen oder Ladungsteile innerhalb des Ausblasebereiches (w < 1.5 m) eingelegt werden.
20.
Im Zuge der Abbaubewegungen ist der Übergang von einer Sprengzone in die andere (A-B-C) der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch schriftlich anzuzeigen.
21.
Erschütterungsmessungen sind vorerst zumindest im Abstand von 400 m und 350 m zu den nächstgelegenen Wohnobjekten zu veranlassen, wobei wenigstens je eine Messung in diesen Entfernungen vorzunehmen ist. Wenn der Abbau soweit fortgeschritten ist, daß die Sprengorte nur mehr 300 m oder weniger von den genannten Objekten entfernt liegen, so ist für jede Tiefbohrlochsprengung eine Erschütterungsmessung durchzuführen.
22.
Der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch, der Gemeinde C, dem Arbeitsinspektorat und dem zuständigen Gendarmerieposten ist jede Tiefbohrlochsprengung - unbeschadet der Genehmigungspflicht - mindestens drei Tage vorher unter Bekanntgabe des Zeitpunktes der Sprengung bekanntzugeben.
23.
Alle im Umkreis von 300 m um die Sprengstelle gelegenen Objekte hat die Antragstellerin vor Beginn des Abbaues durch einen befugten Baufachmann besichtigen zu lassen und eventuell vorhandene Schäden, wie z.B. Gebäudesetzungen, Senk- und Putzrisse, festzustellen und zu fotografieren. Über jede Besichtigung ist ein Protokoll anzufertigen, das die Unterschrift des Sachverständigen und des Objektinhabers aufweisen soll.
24.
Werden von Nachbarn Beschwerden über Schäden durch Sprengungen vorgebracht, so sind diese zu prüfen und bei Feststellung einer Sprengschadenswirkung Schutzmaßnahmen wie Änderung der Sprengmethode, Vorgabe oder Ladung, zu treffen.
25.
Im Zuge des Abbohrens der Tiefbohrlochsprenglöcher ist es möglich, daß Karsthohlräume angefahren werden. Dies äußert sich meistens durch überschnellen Bohrfortschritt bzw. durch Schwierigkeiten während des Ladevorganges. Lademengen und Sprengtechnik sind diesen im Zuge des Abbaues auftretenden Gegebenheiten anzupassen.
26.
Während des gesamten Abbaues ist eine geotechnische Betreuung durchzuführen.
27.
Die Wasserableitung hat während der gesamten Abbauzeit in ihrer jetzigen natürlichen Richtung (Südost) und in weiterer Folge Richtung D-Bach zu erfolgen. Im nordöstlichen Bereich ist ebenfalls die natürliche Entwässerungsrichtung (Wasserfall) zu gewährleisten.
28.
Beim Gesteinsabbau ist darauf zu achten, daß kein Material in den zum A-Bach abfallenden Hang gelangt.
29.
Wenn dennoch einzelne Gesteinsblöcke in den A-Bach abstürzen, sind diese unverzüglich durch Sprengungen zu zerkleinern.
30.
Durch Steinschlag zerstörte Waldbestände sind unverzüglich mit bodenständigen Baum- und Straucharten aufzuforsten.
31.
Bei Materialabstürzen in größeren Mengen in den A-Bach ist dieses Material umgehend zu zerkleinern und das Bachbett im Einvernehmen mit der Wildbach- und Lawinenverbauung und der Gemeinde E zu räumen. Vor und nach Sprengungen ist das Bachbett im Gefährdungsgebiet auf Murenabgänge zu überwachen.
32.
Der Abbaubereich ist - soweit ein Zutritt Unbefugter auf Grund der Geländeverhältnisse möglich ist - mit einem mindestens 1,50 m hohen Maschendrahtzaun einzuzäunen. Unbefugten ist das Betreten des Steinbruchgeländes durch Anschlag bei den Zugängen zu untersagen.
33.
Beim B-Weg sind vor dem F-Tobel und hinter dem G-Schrofen Warntafeln wegen Steinschlaggefahr aufzustellen.
34.
Bei Sprengungen sind sämtliche Wege jeweils an der Grenze des Streubereiches durch Sperrposten abzusperren.
35.
Der Verkehr auf diesen Wegen darf jeweils höchstens 15 Minuten unterbrochen werden, es sei denn, daß zwingende sprengtechnische Gründe vorliegen.
36.
Die Verständigung des Absperrpostens mit dem Sprengbefugten hat fernmeldetechnisch zu erfolgen.
37.
Bei längerer Trockenheit muß durch eine entsprechende Wasserberieselung einer Staubentwicklung vorgebaut werden.
38.
Die A-bewerteten Schallpegel nachstehender Geräte dürfen in einem Abstand von 10 m folgende gemessenen Werte nicht überschreiten:
Radlager bei Vollast ........... 82 dB
Imloch-Bohrhämmer
(bei Bohrbeginn) ............... 80 dB
Imloch-Bohrhämmer
(bei fortschreitendem Bohren) .. 73 dB
Kompressor (schallgedämmt) ..... 68 dB
39.
Sämtliche Maschinen und Geräte sind nachweilsich in Abständen von höchstens einem Jahr von einem befugten Fachmann hinsichtlich Schalldämpfung überprüfen zu lassen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beheben oder das Gerät außer Betrieb zu nehmen.
40.
Beim Kopflochbohren auf der Kuppe des G-Kopfes ist durch geeignete Schallschutzschirme die freie Schallausbreitung in Richtung H und E zu verhindern.
41.
Die Tiefbohrlochsprengungen sind derart durchzuführen, daß die dabei auftretenden Erschütterungen in benachbarten Wohnhäusern folgende Werte nicht überschreiten:
Denkmalgeschützte
Gebäude ........... vA = 3 mm/s
übrige Wohngebäude ........ vA = 6 mm/s
(vA ist die resultierende Schwinggeschwindigkeit der
Maximalwerte in den drei Normalrichtungen, am
Gebäudefundament gemessen.)
42.
Für die Erschütterungsmessungen bei Tiefbohrlochsprengungen gelten die einschlägigen Bestimmungen der VORNORM DIN 4150, Teil 2 und 3.
43.
An der Nordostgrenze des Abbaugebietes ist vor Beginn der Aufschließungsarbeiten für den Tunnel ein mindestens 30 m breiter Waldstreifen anzulegen.
44.
Die Arbeitszeit im Steinbruch ist auf 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr in den Monaten April bis September und auf 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr in den Monaten Oktober bis März zu beschränken. An Samstagen nach 12.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen darf im Steinbruchgelände nicht gearbeitet werden.
45.
Bezüglich der Sprengerschütterungen darf in der Nachbarschaft eine Wahrnehmungsstärke von KB = 4 nicht überschritten werden.
46.
Die Staubimmissionen aus dem Steinbruch I dürfen an jedem beliebigen Ort des Siedlungsgebietes von H ein Ausmaß von 0,3 mg Staub/mn Luft nicht überschreiten."
Zur Begründung wurde in diesem Zusammenhang ausgeführt, auf Grund des Ansuchens der mitbeteiligten Partei vom 7. August 1984 um gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für den Gesteinsabbau auf den GP 210 und 211-1, KG E, G-Berg, und des gleichzeitigen Ansuchens um Bewilligung nach dem Landschaftsschutzgesetz habe die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch als Gewerbebehörde erster Instanz am 27. November 1989 und am 30. November 1984 Augenscheinsverhandlungen unter Beiziehung zahlreicher Sachverständiger durchgeführt, wobei auch zahlreiche Nachbarn und Gemeindevertreter erschienen seien. Nach Einholung mehrerer Sachverständigengutachten und Gewährung des Parteiengehörs habe die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch mit Bescheid vom 25. August 1986 die beantragte gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung unter Vorschreibung sprengtechnischer, geologischer, gewerbetechnischer, amtsärztlicher Auflagen sowie Auflagen im Interesse des Arbeitnehmerschutzes und der Wildbach- und Lawinenverbauung unter gleichzeitiger Bewilligung nach dem Landschaftsschutzgesetz erteilt. Gegen diesen Bescheid hätten u. a. die Beschwerdeführer sowie auch die mitbeteiligte Partei in Ansehung der Auflagen unter den Spruchpunkten I.A.1. und I E.1. Berufung erhoben. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 21. Dezember 1987 seien die Auflagen unter den Spruchpunkten I.A.1., I.C.4. und I.E.1. abgeändert worden.
Auch dagegen hätten u.a. die Beschwerdeführer Berufung erhoben. Der Bundesminister habe hierüber ausgehend von der Bestimmung des § 77 Abs. 1 GewO 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988 erwogen: Es sei im Sinne der angeführten Bestimmung vorerst zu prüfen, ob an dem in Aussicht genommenen Standort Rechtsvorschriften das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage ausschlössen. Dazu sei die Flächenwidmung der Betriebsliegenschaften festzustellen. Laut Auskunft der zuständigen Gemeinde E seien die betreffenden Liegenschaften GP 210 und 211-1, KG E, im rechtskräftig genehmigten Flächenwidmungsplan der Gemeinde als "Wald" gewidmet. Bei genauerer Betrachtung des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes ergebe sich, daß es sich bei der Widmung "Wald" um keine Widmung im Sinne dieses Gesetzes handle, sondern bloß um eine Ersichtlichmachung gemäß § 12 Abs. 5 lit. a leg. cit. Daraus könne jedenfalls kein Verbot des Errichtens oder Betreibens der konkreten Betriebsanlage entnommen werden, da der vorliegende Rechtszustand als Nichtvorhandensein einer Widmung umschrieben werden könne. Im Sinne des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 1989 seien die Zwischenüberschriften wie "sprengtechnische Vorschreibungen, Vorschreibungen des Sachverständigen für Geologie" usw. im Rahmen einer teilweisen Neufassung des Spruches der Behörde erster Instanz gestrichen worden. Im übrigen sei jedoch festzuhalten, daß die Kritik des Verwaltungsgerichtshofes nicht das Ermittlungsverfahren als solches oder die Begründung des Bescheides betreffe, sondern ausschließlich die Formulierung von Auflagen. Dieser Kritik sei durch durch den gegenständlichen Ersatzbescheid Rechnung getragen worden. Im einzelnen sei zu den behobenen bzw. geänderten Auflagen auszuführen: Die mit Auflage unter Punkt I.A.1. geforderte schriftliche Erklärung der Eigentümer von Grundstücken habe zweifelsohne zivilrechtlichen Charakter. Es sei gemäß § 357 GewO 1973 wohl Aufgabe der Behörde, eine über zivilrechtliche Einwendungen erzielte Einigung zu protokollieren. Die Gewerbebehörde sei jedoch nicht befugt, über zivile Rechte abzusprechen oder zivilrechtliche Verhältnisse betreffende Auflagen vorzuschreiben. Aus Art. 82 ff B-VG, insbesondere aus Art. 6 Abs. 1 MRK, die in Österreich im Verfassungsrange stehen, ergebe sich, daß zur Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche die Gerichte berufen seien, nicht jedoch die Verwaltungsbehörde. Die genannte Auflage sei daher mangels Rechtsgrundlage zu beheben gewesen. Es gehöre zu dem im angeführten verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis beschriebenen Wesen einer Auflage, daß für den Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennbar sei und die Behörde in die Lage versetzt werde, bei Nichteinhaltung eine behördlich erzwingbare Maßnahme zu treffen. Dazu gehöre es, daß Auflagen frei seien von dynamischen Verweisungen auf sich andauernd ändernde Normen, dies umso mehr, wenn diese so wenig exakt erfaßbar seien wie der "jeweilige Stand der Technik". Die vorzuschreibenden Auflagen hätten von dem konkret eingebrachten Projekt auszugehen und nicht von möglicherweise in Zukunft eintretendenen Änderungen. In diesem Zusammenhang werde darauf verwiesen, daß Änderungen der Betriebsanlage nur dann genehmigungspflichtig seien, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich sei (§ 81 Abs. 1 GewO 1973). Die Auflage I.D.7. sei daher im Sinne der obigen Ausführungen zu beheben gewesen. Die nächstfolgende Auflage sei als bindende und mittels Schallpegelmeßgeräte leicht überprüfbare Auflage neu formuliert worden, was in dieser Form überdies für die Nachbarn ein gesichertes und höheres Maß an Schutz vor Lärmimmissionen biete und damit für die Nachbarn gegenüber dem behobenen Bescheid eine Verbesserung darstelle. Das gleiche gelte für die geänderte Auflage unter I.E.3., wobei anstatt des schwer überprüfbaren Tagesmittelwertes ein eindeutig fixierter Immissionshöchstwert festgelegt worden sei. In diesem Zusammenhang sei auf das Strafrechtsänderungsgesetz 1987 (Umweltstrafrecht) zu verweisen, in dessen erläuternden Bemerkungen ausgeführt werde, daß die im Umweltstrafrecht enthaltenen Anknüpfungen an die Verwaltungsvorschrift am besten durch die Festlegung von Grenzwerten realisiert werden könne. Auch die Auflagen unter Punkt I.A.4., I.A.7. und I.A.24. seien geringfügig umformuliert worden, damit sie Grundlage eines behördlich erzwingbaren Aktes sein könnten und böten dadurch den Nachbarn ein höheres und exakt feststellbares Maß an Immissionsschutz. Eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und eine weitere Ergänzung der Bescheidbegründung sei von der Verpflichtung gemäß § 63 VwGG nicht erfaßt. Generell sei festzuhalten, daß im vorliegenden Verfahren, insbesondere dem der Behörde erster Instanz, sehr ausgiebig und unter Beiziehung zahlreicher Sachverständiger die Genehmigungsvoraussetzungen des § 77 GewO 1973 geprüft worden seien, und daß die Sachentscheidung an sich vom Verwaltungsgerichtshof auch nicht bemängelt werde. Bei der Entscheidung sei insbesondere zu berücksichtigen, daß die nächstgelegenen Nachbarwohnhäuser ca. 300 m von der geplanten Grenze des gegenständlichen Steinbruches lägen, und daß in der Betriebsanlage keine Brecheranlage errichtet werde, sondern das gewonnene Material durch einen Tunnel in den bestehenden Altbetrieb der mitbeteiligten Partei gebracht werde. Des weiteren ergebe sich aus dem Gutachten in eindeutiger Weise, daß die befürchteten Hangrutschungen jedenfalls ausgeschlossen werden könnten. Zu dem Berufungsvorbringen, daß ergänzende Gutachten einzuholen wären, werde ausgeführt, daß die vorliegenden Gutachten als Entscheidungsgrundlage vollkommen ausreichend seien. Es sei daher die Einholung weiterer Gutachten weder erforderlich noch wäre dies im Interesse der Einfachheit, Raschheit und Zweckmäßigkeit des Verfahrens (§ 39 Abs. 2 AVG 1950) gerechtfertigt gewesen. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auch darauf zu verweisen, daß das von den Beschwerdeführern vorgelegte Privatgutachten des Ing. J zu den gleichen Lärmwerten komme wie die diesbezüglichen Amtssachverständigengutachten. Lediglich bei den vom Privatsachverständigen am 1. Mai 1987 vorgenommenen Messungen seien andere Lärmwerte erhoben worden, doch könnten diese Werte keinesfalls repräsentativ sein, da es sich beim 1. Mai um einen gesetzlichen Feiertag handle, an dem auch in der gegenständlichen Betriebsanlage nicht gearbeitet würde. Im übrigen sei durch die Vorschreibung einer Auflage sichergestellt, daß in der Betriebsanlage zu Zeiten, in denen ein erhöhtes Ruhebedürfnis der Nachbarn bestehe, also auch an Feiertagen, nicht gearbeitet werden dürfe. Zum Berufungsvorbringen, daß die Beschwerdeführer sämtliche Sachverständigen, welche als Amtssachverständige in Weisungsnähe oder gar weisungsgebunden gegenüber der Behörde zweiter Instanz seien, ablehnten, werde auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 21. Dezember 1987 verwiesen. Insbesondere ergebe sich aus § 52 Abs. 1 AVG 1950, daß die Behörde die ihr beigegebenen oder ihr zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen heranzuziehen habe. Da im gegenständlichen Fall Amtssachverständige zur Verfügung gestanden seien, habe sich die Behörde dieser Sachverständigen zu bedienen gehabt. In diesem Zusammenhang sei zu bemerken, daß die Gutachten der Amtssachverständigen jedenfalls objektiv erstellt worden seien. Insgesamt sei somit auszuführen, daß das Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrer Gesamtheit nach nicht geeignet gewesen sei, die Gutachten der Amtssachverständigen zu entkräften und die Behörde zu einer anderen Ansicht gelangen zu lassen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende - vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 28. November 1989, B 1182, 1183/89-3, nach Ablehnung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene - Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unter der Bezeichnung "Beschwerdepunkte" führen die Beschwerdeführer folgendes aus:
"Zunächst wird auf die Beschwerdepunkte Pkt. III. dieser Beschwerde verwiesen.
Weiters sehen sich die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten auf Gehör und auf ein faires Verfahren, auf unabhängige und nicht weisungsgebundene Entscheidungsorgane und Sachverständige (VfSlG. 5100), auf eine gründliche Erörterung und Erhebung des Sachverhaltes, richtige Beweiswürdigung, unwidersprüchliche und nachvollziehbare Begründung der Feststellungen, sowie exakte Anführung der Feststellungen; weiter in ihren Nachbarrechten, in ihrem Eigentumsschutz und Schutz von Leben und Gesundheit, insbesondere nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung (wonach die beantragte gewerbebehördliche Betriebsanlage untersagt werden muß, wenn eine Gefährdung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO nicht ausgeschlossen ist und Belästigungen, Beeinträchtigungen und nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 GewO und aller sonst in diesem Zusammenhang zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen, ein zumutbares Maß überschreiten) verletzt.
Außerdem machen die Beschwerdeführer geltend, daß sie in ihren Rechten verletzt worden sind, weil die belangte Behörde dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.01.1989 entgegen ihrer Verpflichtung nur unvollständig Rechnung getragen hat. Schließlich machen die Beschwerdeführer als Beschwerdepunkte ihr Recht auf Entscheidung im Sinne des Gesetzes geltend, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Flächenwidmung und speziell auch der örtlichen Verhältnisse (Erholungsdorf)."
Bei Prüfung des angefochtenen Bescheides kommt dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt zu unterscheiden und mit diesem nicht zu verwechseln sind hiebei die Beschwerdegründe des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG (vgl. hiezu die Darlegungen im hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. N.F. Nr. 11.525/A, u.a.).
In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, daß, sofern die Beschwerdeführer in Wiederholung ihres Vorbringens vor dem Verfassungsgerichtshof (so insbesondere durch Hinweis auf Pkt. III) die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend machen, eine Prüfung eines individuellen Verwaltungsaktes unter diesem Gesichtspunkt nicht in die Kompetenz des Verwaltungsgerichtshofes fällt. Im übrigen ergibt sich aber aus den zwischen der Bezeichnung der Beschwerdepunkte im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG und den Beschwerdegründen des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG nicht im Sinne des Gesetzes unterscheidenden, zum Teil im unbestimmten bleibenden, Darlegungen zu den Beschwerdepunkten jedoch bei der Gesamtbetrachtung dieses Vorbringens, daß sich die Beschwerdeführer in den in der Gewerbeordnung normierten Nachbarrechten als verletzt erachten.
Hiezu wird unter den Gesichtspunkten einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als Begründung - neben einem nach den obigen Darlegungen nicht dem Gesetz entsprechenden Hinweis auf das Vorbringen zu den Beschwerdepunkten - u.a. ausgeführt, die belangte Behörde habe es unterlassen, Probebohrungen durchzuführen, die jedoch unbedingt erforderlich gewesen wären, um Erhebungen in Ansehung einer Gefährdung durch Hangrutschungen oder Sprengerschütterungen treffen zu können. Des weiteren seien die meteorologischen Verhältnisse nicht entsprechend erhoben worden, obwohl diesen nach den Amtssachverständigengutachten Bedeutung zu komme. Insbesondere habe der beigezogene meteorologische Amtssachverständige selbst eingeräumt, daß in Ansehung der örtlichen Gegebenheiten für eine genauere Aussage der Betrieb einer Windregistrierstation und von zwei "Meßtemperaturmeßstationen" über die Dauer von zwei Jahren durch die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik in Wien erforderlich sei. Des weiteren seien die Pläne für das vorliegende Abbauprojekt nicht vollständig und müßten ergänzt werden. Auch sei eine ergänzende mündliche Verhandlung nicht durchgeführt worden, obwohl die Projektsunterlagen nach der Durchführung der Verhandlungen vom 28. und 30. November 1984 in wesentlichen Punkten ergänzt worden seien. Des weiteren habe die belangte Behörde aktenwidrigerweise festgestellt, daß die nächstgelegenen Wohnhäuser 300 m von der Abbaukante des Steinbruches entfernt seien. Diese Feststellung widerspreche den Tatsachen und auch den Feststellungen der Ersbehörde. Schließlich habe die Erstbehörde in ihrem Bescheid vom 25. August 1986, auf den sich der angefochtene Bescheid beziehe, aktenwidrig festgestellt, daß die Grundstücke des Erstbeschwerdeführers nicht im Streubereich (150 m) des Steinbruches lägen. Aus den vorliegenden Plänen ergebe sich jedoch eindeutig, daß die Grundstücke Nr. 266 und 267 der KG C innerhalb des Streubereiches lägen. Des weiteren fehlten in den bisherigen Bescheiden nähere Feststellungen über die örtlichen Verhältnisse. Die von ihnen beantragten ärztlichen Gutachten seien gleichfalls nicht eingeholt worden. Vielmehr sei abweichend vom amtsärztlichen Gutachten seit dem zweitinstanzlichen Bescheid der Abbau Sonntag vormittags zugelassen worden. Darüber hinaus hätten sie auch beantragt, in Anbetracht der Versäumnis der Gewerbebehörden ihnen eine Frist für die Einbringung weiterer Privatgutachten einzuräumen. Auf dieses Begehren sei die belangte Behörde ohne nähere Begründung nicht eingegangen. Was die Lärmsituation anlange, so seien nicht nur die meteorologischen Grundlagen außer acht gelassen, sondern auch keine schlüssigen Gutachten herangezogen worden, wie sich aus den weiteren Darlegungen ergebe. Außerdem werde darauf hingewiesen, daß der gewerbetechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten bei der mündlichen Verhandlung vom 30. November 1984 darauf hingewiesen habe, daß zunächst in der ersten Abbauphase infolge der natürlichen Abschichtung keine Lärmentwicklung zu befürchten sei, die das ortsübliche Ausmaß wesentlich überschreite, wenn ein Höchstmaß an schallvermeidenden Maßnahmen gesetzt werde. Erst in späteren Abbauphasen, in denen es zu einer freien Schallausbreitung komme, verschlechtere sich die Lärmsituation für Viktorsberg erheblich. Aus all dem ergebe sich, daß die Gewerbebehörde bereits auf der Grundlage ihrer Feststellungen die Betriebsanlage nicht hätte bewilligen dürfen. Außerdem gingen die Gewerbebehörden teils ohne Begründung bei ihren Feststellungen von den Amtssachverständigengutachten ab bzw. beachteten sie diese nicht. Widersprüchlich bzw. nicht schlüssig seien auch die Amtssachverständigengutachten in Ansehung der Staubimmissionen. Insbesondere entspreche auch die nunmehrige in diesem Zusammenhang vorgeschriebene Auflage nicht den Gutachtensergebnissen des medizinischen Amtssachverständigen. Bei der nunmehr im bekämpften Bescheid festgelegten Auflage sei nämlich nicht gewährleistet, daß der Tagesmittelwert von 0,3 mg Staub pro m3 an nicht mehr als sieben Tagen im Jahr überschritten werde, und außerdem dies auch nicht aufeinanderfolgende Tage betreffe, sondern es könnte vielmehr das ganze Jahr über ein Tagesmittelwert von 0,3 mg Staub vorhanden sein. Nicht nachvollziehbar seien auch die Aussagen des sprengtechnischen Sachverständigen, der den ursprünglichen Streubereich mit 300 m festgesetzt, diesen jedoch plötzlich auf die Hälfte, nämlich auf 150 m, eingeschränkt habe. Weiters würde es nach dem sprengtechnischen Sachverständigen auch bei Verwendung von lediglich 150 kg Zündstoff bei den nächstgelegenen Häusern hin und wieder zu Schwinggeschwindigkeiten zwischen 5 und 8 mm/s kommen. Nach dem Amtsarzt seien jedoch Schwingung über 5 bis 6 mm/s gesundheitsgefährlich.
Der Beschwerde kommt schon im Hinblick auf folgende Überlegungen Berechtigung zu:
Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 oder 131 a B-VG stattgegeben hat, verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebot stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die Herstellung des der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Zustandes geschieht, wenn zu seiner Verwirklichung ein Bescheid notwendig ist, durch Erlassung eines neuen Bescheides, der der vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochenen Rechtsansicht entspricht. Die belangte Behörde ist an die in dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gekommene Rechtsmeinung im Zusammenhalt mit dem von ihr angenommenen Sachverhalt gebunden, wobei die Bindung an eine Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes seitens der Behörde - aber auch seitens des Verwaltungsgerichtshofes - nur in den Fragen besteht, zu denen sich der Verwaltungsgerichtshof geäußert hat (vgl. hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1985, Zl. 85/13/0072). Eine Änderung der Rechtslage verpflichtet die Behörde ungeachtet eines vorangegangenen Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisses unter Zugrundelegung der nunmehr für die Entscheidung maßgeblichen Normen zu entscheiden.
Im Beschwerdefall wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes in seinem aufhebenden Erkenntnis vom 24. Jänner 1989 im Sinne der Bestimmung des § 63 Abs. 1 VwGG bindend ausgesprochen, daß - gemessen an der dargestellten Rechtslage - einer Auflage im dargestellten Sinn die erforderliche Eignung nur dann zukommt, wenn sie nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erkennbaren nachbarrechtlich relevanten Immissionen UNEINGESCHRÄNKT für die gesamte Zeitdauer des Betriebes der Anlage Rechnung trägt und ferner, daß der unter "Vorschreibungen des Amtsarztes" angeführten Auflage laut Spruchpunkt I.E.3. nicht die erforderliche Eignung zukomme, in Ansehung der dort geforderten Nichtüberschreitung von Tagesmittelwerten an Staubimmissionen der mitbeteiligten Partei jederzeit die Grenzen ihres Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen zu lassen, weshalb sie in dieser Form auch nicht als "behördlich erzwingbar" angesehen werden könne. Ausschließlich in diesem Umfang kam - abgesehen von der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1989 erfolgten Rechtsänderung infolge Neufassung der Bestimmung des § 77 GewO 1973 durch die Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, - eine Bindung der belangten Behörde entsprechend der Bestimmung des § 63 Abs. 1 VwGG in Betracht. Die belangte Behörde verkannte daher die Rechtslage, wenn sie - wie im übrigen auch in der Gegenschrift zum Ausdruck kommt - unter Bezugnahme auf das in Rede stehende aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 1989, Zl. 88/04/0152, davon ausging, daß im Hinblick auf die dadurch gegebene Bindungswirkung für sie eine Verpflichtung zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens oder eine weitere Ergänzung der Bescheidbegründung nicht bestanden habe. Zu der behördlichen Verpflichtung nach § 60 AVG 1950 entsprechenden Feststellungen und Erörterungen wäre aber die belangte Behörde schon in Hinsicht auf die vorangeführte Änderung der Bestimmung des § 77 GewO 1973 verpflichtet gewesen, zumal auch in Ansehung des Inhaltes der Auflage I.46. eine diese Vorschreibung als geeignet im Sinne des § 77 Abs. 1 GewO 1973 erscheinen lassende Deckung durch die Verfahrensergebnisse aus den Bescheiddarlegungen nicht ersichtlich ist. Dies trifft insbesondere auch in Ansehung des bereits im hg. aufhebenden Erkenntnis vom 24. Jänner 1989 dargelegten rechtlichen Tatbestandserfordernis zu, wonach einer Auflage Eignung nur dann zukommt, wenn sie nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erkennbaren nachbarrechtlich relevanten Immissionen uneingeschränkt für die gesamte Zeitdauer des Betriebes der Anlage Rechnung trägt, was aber auch in Ansehung des nunmehr ergangenen Ersatzbescheides insofern nicht in erkennbarer und eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle ermöglichenden Weise zutrifft, als nach den im erstbehördlichen Bescheid dargestellten Ausführungen des gewerbetechnischen Sachverständigen mit der Ausweitung des Abbaubetriebes sich die Lärmsituation, wie in der Begünstigung der freien Schallausbreitung, erheblich verschlechtern würde.
Im Hinblick auf diese Erwägungen war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß im Hinblick darauf eine Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens, so insbesondere der gerügten Verfahrensmängel und Aktenwidrigkeiten, zu erfolgen hatte.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren BerufungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040268.X00Im RIS seit
19.06.1990