Index
19/05 Menschenrechte;Norm
AVG §41 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/07/0084 89/07/0086 89/07/0085Betreff
1.) Firma SK-GmbH & Co KG (zur Zl. 89/07/0076), 2.) NPF-AG (zur Zl. 89/07/0084), 3.) L-GmbH & Co KG (zur Zl. 89/07/0085) und
4.) Firma AS KG (zur Zl. 89/07/0086), gegen Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vom 10. März 1989, Zl. 512.239/03-I5/89, betreffend wasserrechtliche Bewilligung für eine Abwasserbeseitigung (mitbeteiligte Parteien: zu 1.),
3.) und 4.) NPF-AG wie oben, sowie zu 2.) die Firmen a) SK-GmbH & Co KG wie oben, b) L-GmbH & Co KG wie oben, und c) AS KG wie oben), zu Recht erkannt:
Spruch
1.) Die Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien SK-Gesellschaft m.b.H. & Co KG. L-Gesellschaft m.b.H. & Co KG und AS Kommanditgesellschaft werden als unbegründet abgewiesen.
Diese drei beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- zu ersetzen.
Die Beschwerdeführerin SK-Gesellschaft m.b.H. & Co KG hat der zu Zl. 89/07/0076 mitbeteiligten Partei NPF-AG Aufwendungen in der Höhe von S 10.550,-- zu ersetzen.
Die Beschwerdeführerin L-Gesellschaft m.b.H. & Co KG hat der zu Zl. 89/07/0085 mitbeteiligten Partei NPF-AG Aufwendungen in der Höhe von S 10.550,-- zu ersetzen.
Die Beschwerdeführerin AS Kommanditgesellschaft hat der zu Zl. 89/07/0086 mitbeteiligten Partei NPF-AG Aufwendungen in der Höhe von S 10.550,-- zu ersetzen.
2.) Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Beschwerde der zu Zl. 89/07/0084 beschwerdeführenden Partei NPF-AG in seinem Spruchpunkt I wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dieser Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.280,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die NPF-Aktiengesellschaft (die Beschwerdeführerin zu Zl. 89/07/0084, in der Folge kurz: NPF) betreibt ihr Unternehmen unter Ausnützung des Wassers des O-flusses. Dafür wurden der NPF von Seiten der Wasserrechtsbehörden die erforderlichen Wasserbenutzungs- bzw. Abwassereinleitungsrechte bewilligt.
Die Firmen SK-Gesellschaft m.b.H. & Co KG (Beschwerdeführerin zu Zl. 89/07/0076, in der Folge kurz: Fa. SK), L-Gesellschaft m.b.H. & Co KG (Beschwerdeführerin zu Zl. 89/07/0085, in der Folge kurz: Fa. L) und AS Kommanditgesellschaft (Beschwerdeführerin zu Zl. 89/07/0086, in der Folge kurz: Fa. AS) sind mit ihren Betrieben Unterlieger der NPF an der O und betreiben auf Grund entsprechender, im Wasserbuch eingetragener wasserrechtlicher Bewilligungen für ihre Unternehmenszwecke erforderliche Wasserkraftanlagen.
Hinsichtlich des Maßes der Wasserbenutzung enthält das Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk unter der PZ. in Ansehung der NPF folgende Eintragung:
"Das Maß der Wasserbenutzung - Wasserentnahme aus der O - wird mit max. 4 m3/sek festgesetzt, wobei 3 m3/sek der Wasserkraftanlage (WB Postzahl xy) und max. 1 m3/sek dem Fabrikationswasserkanal zugeleitet werden dürfen."
Diese Eintragung gründet sich auf den - nach der Aktenlage in Rechtskraft erwachsenen - Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 18. Juli 1968, welcher über Antrag der NPF "zum Zwecke der Herstellung der wr. Ordnung" ergangen ist und die entsprechende nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die Nutzwasserentnahme durch die NPF zum Gegenstand hatte. Nach Lage der Akten wurden die Firma SK, L und AS dem damaligen Bewilligungsverfahren nicht als Parteien beigezogen, es ist ihnen auch der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 18. Juli 1968 nicht zugestellt worden.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes (LH) vom 18. November 1976 in der Fassung des Bescheides der belangten Behörde vom 29. Juni 1979 wurde der NPF wegen der mit dem Betrieb ihrer Papierfabrik verbundenen erheblichen Gewässerverschmutzung aufgetragen, nach Durchführung entsprechender Untersuchungen bis zum Ende des Jahres 1985 ein generelles Projekt über die biologische oder gleichwertige Reinigung ihrer nach Möglichkeit quantitativ verminderten Betriebsabwässer vorzulegen.
Zur Lösung der Abwasserproblematik wurde schließlich ein Projekt erarbeitet, nach welchem einerseits durch die SBL-Gesellschaft m.b.H. (SBL) ein Ableitungskanal von N zu der von der SBL betriebenen Regionalkläranlage A errichtet und betrieben werden, andererseits die NPF ihre Abwässer zumindest zum Teil statt in die O in diesen Kanal ableiten soll; nach Reinigung in der Regionalkläranlage soll dieses Abwasser sodann direkt von dieser in die Donau weitergeleitet werden.
Die Errichtung und der Betrieb des Ableitungskanals waren Gegenstand eines anderen Wasserrechtsverfahrens, bzw. Gegenstand der darüber beim Verwaltungsgerichtshof zu den Zlen. 89/07/0066, 0067, 0068 anhängig gewesenen Beschwerden; Gegenstand der vorliegend zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden hingegen ist die von der NPF beantragte Bewilligung zur Ableitung ihrer Abwässer in den Kanal statt in die O, sowie die Frage der allenfalls hiefür zu Lasten der Unterlieger zu bestimmenden Zwangsrechte und allfälliger Entschädigungen für solche Zwangsrechte.
Die NPF suchte am 9. Dezember 1987 um die Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung für die zum Anschluß an die Regionalkläranlage notwendigen innerbetrieblichen Maßnahmen an und legte dazu ihre Projektsunterlagen vor. Der LH hielt über dieses Projekt am 22. Dezember 1987, am 11. und am 13. Jänner 1988 eine wasserrechtliche Verhandlung ab, in welcher u.a. die Firmen SK, L und AS als Parteien angehört und die erforderlichen Gutachten eingeholt wurden.
Mit Spruchpunkt I des Bescheides vom 22. Jänner 1988, Zl. Wa-678/1-1988/Spe, erteilte sodann der LH der NPF unter Hinweis auf den Auftrag der belangten Behörde vom 29. Juni 1979 und auf die einschlägigen Bestimmungen des WRG 1959 nach Maßgabe der Projektsunterlagen und der in der Verhandlungsschrift festgelegten Projektsbeschreibung sowie unter zahlreichen Befristungen, Bedingungen und Auflagen die nachgesuchte wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Abwasserbeseitigungsanlagen zum Zwecke der Ableitung von betrieblichen und häuslichen Abwässern in den Kanal der SBL sowie zur Ableitung dieser Abwässer in diesen Kanal. Im Auflagenpunkt 3.1. wurde dieses Ableitungsrecht in
quantitativer Hinsicht wie folgt festgelegt: 22.000 m3/d =
255 l/s bzw. maximal 26.700 m3/d = 309 l/s an maximal
2 Tagen/Woche. Ebenfalls im Spruchpunkt I dieses Bescheides wurden die Forderungen unterliegender Wasserkraftbetreibender, nämlich der Firmen SK, L und AS, abgewiesen. Gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 wurde die aufschiebende Wirkung von gegen diesen Spruchabschnitt erhobenen Berufungen im öffentlichen Interesse der Reinheit der Gewässer aberkannt. Die Spruchpunkte II und III des Bescheides des LH betrafen eine wasserwirtschaftliche Feststellung und Verfahrenskosten und sind für das nunmehrige verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht von Belang. Ebenfalls im Spruch des Bescheides des LH vom 22. Jänner 1988 wurde gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 das zwischen der NPF und der SBL vereinbarte Übereinkommen über die Abwassereinleitung in die Regionalkläranlage beurkundet.
In der Begründung seines Bescheides ging der LH einerseits von der mit gesondertem Bescheid erfolgten wasserrechtlichen Bewilligung des von der SBL projektierten Verbindungskanals, andererseits von der noch immer bestehenden schweren Belastung der O durch Abwässer der NPF aus. Aus diesem Grunde sei der NPF bereits mit Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 29. Juni 1979 die Vorlage eines entsprechenden Projektes über die biologische oder gleichwertige Reinigung der Abwässer vorgeschrieben worden. Derzeit könnten seitens der NPF auf Grund der vorliegenden Genehmigungen folgende Abwassermengen und -arten in die O eingeleitet werden:
a) Betriebsabwässer aus der Sulfatzellstoff-Fabrik, der NSSC-Anlage, der Papiermaschinen einschließlich der benötigten Kühlwässer in einer Menge von insgesamt
57.600 m3d, möglichst gleichmäßig verteilt über 24 Stunden;
b)
häusliche Abwässer von insgesamt 260 EGW in einer Menge von maximal 40 m3/d(drei in einer Schicht Beschäftigte wurden hiebei einem EGW gleichgestellt);
c)
Niederschlagswässer (Oberflächenwässer) und Kühlwässer von insgesamt 1.815,8 l/s (wobei für 748,8 l/s eine Befristung bis zum 31.12.1990 besteht) und
d)
ungenutztes, dem Oberwasserkanal der Wasserkraftanlage entnommenes Brauchwasser in einer Menge von maximal 15.000 m3/d.
Durch innerbetriebliche Kreislaufführungen und den Einsatz neuer Papiermaschinen und sonstiger maschineller Einrichtungen betrage allerdings die derzeit zur Ableitung kommende Abwassermenge nur ca. 17.000 m3/d. Unter Berücksichtigung einer 30 %-igen Reserve habe die NPF um die Ableitung von 22.000 m3/d bzw. um maximale Tagesspitzen von 26.700 m3/d in den Verbindungskanal angesucht. Die Erhebungen hätten ergeben, daß selbst bei modernster mechanischer und biologischer Reinigung der Betriebsabwässer diese die Wasserqualität der Vorfluter weiterhin merklich belasten würden. Hingegen habe die Suche nach einer besseren Möglichkeit zur nunmehr gewählten Lösung geführt, die nach fachkundiger Überprüfung dem wasserpolizeilichen Auftrag der belangten Behörde vom 29. Juni 1979 am geeignetsten nachkomme. Dadurch werde dem öffentlichen Interesse an der Reinheit der Gewässer am ehesten entsprochen. Die Regionalkläranlage könne die Aufnahme der zusätzlichen Abwässer noch verkraften, sodaß die Wasserrechtsbehörde der Einleitung der Abwässer auch unter diesem Gesichtspunkt zustimmen könne.
Ein weiteres Problem im vorliegenden Verfahren stelle die Beeinträchtigung der unterliegenden Wasserkraftbetreiber an der O, nämlich der Firmen SK, L und AS dar. Diese hätten in ihren Stellungnahmen angeführt, daß sie durch die Ableitung der Abwässer in den Verbindungskanal und die damit zusammenhängende Verringerung des Wasserdargebotes der O Schaden erleiden würden. Sie hätten sich daher gegen das Projekt ausgesprochen, bzw. für den Fall der Erteilung der beantragten Bewilligung Entschädigungen verlangt. Das Recht der NPF zur Wasserentnahme aus der O entspreche deren Verpflichtung zur Ableitung in die O. Es liege nicht im Belieben der NPF, welche Wassermengen sie aus der O entnehme bzw. in die O ableite; die Unterlieger seien durch § 12 Abs. 2 WRG 1959 in ihrem Wasserbezug geschützt.
Dazu führte der LH begründend aus, daß die Unterlieger nach dem WRG 1959 im vorliegenden Verfahren als Wassernutzungsberechtigte Parteistellung hätten, weil ihnen die künftig im Kanal abgeleitete Menge beim Betrieb ihrer Wasserkraftanlagen abgehe. Ausdrücklich zu bejahen sei, daß das Projekt der NPF nach dem neuesten Stand der Abwassertechnik für die Reinheit der Gewässer zielführend sei. Ein Ersatz der den Unterliegern entgehenden Wassermenge aus dem Grundwasser oder aus der XT habe sich auf Grund der eingeholten Gutachten als nicht vertretbar herausgestellt. Wenn es also für die weitere Abwasserreinigung unter Bedachtnahme auf das Ziel der Verbesserung der Wasserqualität nur die im gegenständlichen Projekt vorgesehene Lösung gebe, dann müßten die Firmen SK, L und AS die verminderte Wasserführung in der O zur Kenntnis nehmen. Das öffentliche Interesse überwiege das Privatinteresse.
Einen Entschädigungsanspruch besäßen die Unterlieger nach Meinung des LH deshalb nicht, weil die NPF durch die Nichteinleitung ihrer Abwässer in die O kein neues Recht erwerbe, sondern im Gegenteil ihr Ableitungsrecht zumindest teilweise aufgebe. Entschädigungsansprüche könnten nur durch die Neubegründung von Wasserbenutzungsrechten, nicht aber durch die Aufgabe von derartigen Rechten entstehen. Daneben sei allerdings noch ein wasserrechtlich relevanter Sachverhalt für die Nichtzuerkennung von Entschädigungen an die Unterlieger anzuführen: Die NPF dürfe laut Wasserbuch 4 m3/s aus der O entnehmen, wobei 3 m3/s der werkseigenen Wasserkraftanlage und 1 m3/s dem Fabrikationskanal zugeleitet werden dürften. Hinsichtlich der 3 m3/s bestehe somit kein Wasserverbrauchsrecht, sie seien daher nach Durchlaufen der Wasserkraftanlage wieder abzugeben, wohl aber bestehe hinsichtlich des weiteren 1 m3/s das Recht der NPF zur Nutzung als Brauchwasser, also zum Verbrauch. Da aber nach der nunmehr erteilten Bewilligung nur maximal 255 l/s (bzw. maximal 309 l/s an maximal zwei Tagen der Woche) in den Kanal abgeleitet werden dürften, bleibe selbst von diesem 1 m3/s Brauchwasser weiterhin ein Teil zur Wiedereinleitung in die O erhalten. Es bestehe daher kein Entschädigungsrecht der Unterlieger, weshalb deren diesbezügliche Forderungen abzuweisen gewesen seien.
Auf die weiteren, für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht relevanten Ausführungen in der Begründung des Bescheides des LH vom 22. Jänner 1988 braucht hier nicht weiter eingegangen zu werden.
Gegen diesen Bescheid haben neben anderen Verfahrensparteien auch die vier nunmehrigen Beschwerdeführer Berufungen ergriffen.
Die Firmen SK, L und AS beantragten darin, die von der NPF angestrebte wasserrechtliche Bewilligung zu versagen, weil die NPF verpflichtet sei, das ganze von ihr genutzte Wasser wieder in die O zurückzuleiten. Die Begründung von Zwangsrechten komme deshalb nicht in Betracht, weil die NPF keinen darauf abzielenden Antrag gestellt habe. In jedem Falle aber dürfe den Berufungswerbern nicht für ihre Wasserkraftanlagen benötigtes O-wasser entschädigungslos entzogen werden.
Die NPF selbst bekämpfte in ihrer Berufung ausschließlich den Punkt 7 der in Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides enthaltenen Auflagen. Zu diesem Berufungsvorbringen holte die belangte Behörde vor Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides ein Gutachten ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen ein. Die NPF nahm außerdem noch in einem weiteren Schriftsatz im Berufungsverfahren zu den von den anderen Parteien erhobenen Berufungen Stellung und beantragte deren Abweisung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10. März 1989 gab die belangte Behörde in Spruchpunkt I den Berufungen der Firmen SK, L und AS gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 "insoweit keine Folge, als sie sich gegen die Abweisung von Einwendungen gegen das Vorhaben der NPF-AG an sich richten". Hingegen wurde - ebenfalls in Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides - der erstinstanzliche Bescheid, "soweit das Entschädigungsbegehren abgewiesen wurde", gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 behoben und die Angelegenheit "zur Feststellung der erforderlichen Zwangsrechte und der hiefür zu leistenden Entschädigung" an den LH zur neuerlichen Verhandlung und Bescheiderlassung zurückverwiesen. In Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wurde - was im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr von Bedeutung ist - Spruchabschnitt I Punkt 7 des erstinstanzlichen Bescheides auf Grund der Berufung der NPF gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 abgeändert und die dort vorgesehene Auflage neu formuliert.
Nach einer kurzen Darstellung des Parteienvorbringens in der mündlichen Verhandlung, des Inhaltes des erstinstanzlichen Bescheides und des Berufungsvorbringens führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides aus, der NPF stehe bescheidmäßig die Entnahme von 1 m3/s an Nutzwasser aus dem O-fluß zu. Nach dem Produktionsvorgang sei dieses Wasser größtenteils in Form von Abwasser bis zu einer wasserrechtlich bewilligten Höchstmenge von 57.600 m3/d aus der Papiererzeugung allein (in die O) rückgeleitet worden. Daraus gehe hervor, daß im Zeitpunkt dieser Bewilligungen die Frage der Wasserentnahme im Zusammenhang mit den unterliegenden Wasserkraftwerken nicht zu relevieren gewesen sei, weil im O-fluß ein wesentlicher dauernder Wasserentzug nicht aufgetreten sei. Wenn auch die Nutzwasserentnahme mit einem eigenen Bescheid bewilligt worden sei, so sei doch das Werk (der NPF) hinsichtlich der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung als Einheit zu betrachten. Wäre schon zum Zeitpunkt der wasserrechtlichen Bewilligung der Wasserentnahme ein dauernder Wasserentzug beabsichtigt gewesen, dann wäre die Einschränkung des Wasserdargebotes des O-flusses schon damals nur unter Einräumung von Zwangsrechten und Zuspruch von Entschädigungen hinsichtlich der Wasserkraftanlagen möglich gewesen. Wenn nunmehr die Rückleitung der Abwässer entfallen solle, dann wirke sich dies auf die Gesamtwasserführung der O insoweit aus, als das Wasserdargebot, das den Kraftwerksbetreibern zur Verfügung stehe, reduziert werde. Dies führe zwar zu einer Veränderung des Wasserhaushaltes der O, die Ableitung der Abwässer zur Kläranlage A stelle jedoch die einzig sinnvolle Möglichkeit zur Entlastung des Vorfluters dar. Bei der Einleitung der Abwässer in die O sei es immer wieder zu Beschwerden von Anrainern und Fischern gekommen, der Vorfluter habe unterhalb der NPF Gewässergüte III bzw. III-IV aufgewiesen, es sei sogar zu Geruchsbelästigungen gekommen.
Es habe daher den Einwendungen der Kraftwerksbetreiber gegen das Projekt an sich im Interesse der Gewässerreinhaltung kein Erfolg beschieden sein können; den Berufungen sei somit insoweit nicht Folge zu geben gewesen, als sie sich gegen die Bewilligung des Vorhabens gerichtet hätten. Der LH sei jedoch in Verkennung der Rechtslage nicht näher auf die Problematik der Zwangsrechtsbegründung und Entschädigung für den dauernden Wasserentzug eingegangen. Der LH habe deshalb im fortgesetzten Verfahren auf den Abschluß von gütlichen Übereinkommen hinzuwirken und für den Fall, daß solche nicht erzielt werden könnten, die erforderlichen Zwangsrechte einzuräumen, und zu ermitteln, welche Nachteile den Firmen SK, L und AS durch den Wasserentzug entstünden und in welcher Höhe daraus Entschädigungsansprüche erwüchsen. Da über all dies bisher noch keine Verfahrensergebnisse vorlägen, sei die Durchführung einer neuerlichen Verhandlung unumgänglich.
Diesen Bescheid bekämpfen die Firmen SK, L und AS mit ihren Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften "zur Gänze". Dazu ist aber schon an dieser Stelle festzuhalten, daß diese Beschwerden dessenungeachtet ausschließlich Vorbringen zur Rechtswidrigkeit des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides enthalten; auf Spruchpunkt II war daher im vorliegenden Erkenntnis nicht weiter einzugehen.
Die Firmen SK, L und AS erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten auf die ihnen rechtmäßig zustehenden Wassernutzungen sowie auf gesetzmäßige Erledigung ihrer gegen den Bescheid des LH erhobenen Berufungen verletzt.
Die NPF macht ebenfalls Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, bekämpft aber den angefochtenen Bescheid ausdrücklich nur in seinem (gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 aufhebenden) zweiten Teil des Spruchpunktes I. Sie beantragt, in diesem Punkt den (insoweit abweisenden) erstinstanzlichen Bescheid wiederherzustellen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und zu den vier Beschwerden eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Zurückweisung der Beschwerden als unzulässig bzw. deren Abweisung als unbegründet beantragt.
Die NPF hat als mitbeteiligte Partei Gegenschriften zu den Beschwerden der Firmen SK, L und AS erstattet und beantragt ebenfalls deren Abweisung.
Die Firmen SK, L und AS haben ihrerseits als mitbeteiligte Parteien Gegenschriften zur Beschwerde der NPF eingebracht und beantragen deren kostenpflichtige Abweisung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Zuge des bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahrens zu einer Anfrage an die Parteien gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz VwGG und Art. 13 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes wie folgt veranlaßt gesehen:
"Die NPF ist weder auf Grund der ihr erteilten wasserrechtlichen Bewilligung zur Entnahme von Wasser aus der O für Produktionszwecke noch auf Grund der ihr erteilten wasserrechtlichen Bewilligung zur Einbringung von Abwässern in diesen Fluß zur Ein- bzw. Rückleitung einer bestimmten Wasser- bzw. Abwassermenge in den O-fluß verpflichtet. Dementsprechend stünde den Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen als unterliegenden Wasserkraftnutzungsberechtigten ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Ein- bzw. Rückleitungsmenge von für Produktionszwecke entnommenem Wasser nicht zu. Eine durch das beschwerdegegenständliche Vorhaben der NPF bewirkte Minderung der Ein- bzw. Rückleitungsmenge des für Produktionszwecke entnommenen Wassers böte sohin keinen Anlaß, den unterliegenden Wasserkraftnutzungsberechtigten gegenüber mit der Einräumung von Zwangsrechten vorzugehen."
Zu dieser Anfrage haben sich sowohl die belangte Behörde als auch sämtliche vier Beschwerdeführerinnen in schriftlichen Stellungnahmen geäußert.
Die belangte Behörde hat darin ihre Auffassung bekräftigt, wonach dann, wenn eine wasserrechtliche Bewilligung die ersatzlose Entnahme von Wasser aus einem Gewässer vorsieht, eine solche mengenmäßige Beeinträchtigung von Rechten unterliegender Wasserkraftnutzer gegen deren Willen nur unter Einräumung von Zwangsrechten zulässig sei. Früher der NPF erteilte Bewilligungen hätten eine solche Einschränkung der rückgeleiteten Wassermenge nicht vorgesehen, erst jetzt beabsichtige die NPF, Abwässer dem Regime des O-flusses auf Dauer zu entziehen. Gegen diese Änderung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse müsse den Unterliegern der Schutz des Wasserrechtes zukommen.
Die Firma SK behauptet weiterhin, ihr rechtmäßig zustehendes Wasserrecht dürfe nicht durch die der NPF erteilte Ableitungsbewilligung verletzt werden. Die "Entziehung des Wassers überhaupt" stelle eine eklatante Verletzung ihres Wasserrechtes dar. Daran ändere es auch nichts, daß die NPF bisher nicht im Spruch eines der ihr erteilten Bewilligungsbescheide expressis verbis zur Rückleitung des von ihr genutzten Wassers in die O verpflichtet worden sei. An dieser Verpflichtung sei bisher nie gezweifelt worden, sie sei auch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. März 1971, Slg. 6418, zugrunde gelegt worden. Bereits im Jahre 1952 sei bescheidmäßig festgelegt worden, daß Schwankungen der Wassermenge unterhalb der Anlagen der NPF durch die Abwasserrückleitung nicht in fühlbarem Ausmaße eintreten dürften. Auch in einem der NPF am 29. April 1983 erteilten wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid sei "am Ende des Spruchabschnittes I" festgelegt worden, daß damit keine Änderung der Wasserführung im O-fluß bewilligt werde.
Ähnlich argumentierten die Firmen L und AS in ihrer Stellungnahme, in der sie insbesondere ausführten, das Recht der NPF, 1 m3/sek "Nutzwasser" zu entnehmen, bedeute nicht, daß dieses Wasser ersatzlos verbraucht werden dürfe; davon seien bisher stets alle Beteiligten einschließlich der NPF und der Wasserrechtsbehörden ausgegangen.
Die NPF wiederum verwies auf ihr Beschwerdevorbringen, wonach zwar die ihr erteilte Bewilligung zur Einleitung von Abwasser in die O mengenmäßig beschränkt sei, sie aber nie verpflichtet worden sei, hinsichtlich der ihr bewilligten Nutzwasserentnahme von 1 m3/sek zu Fabrikationszwecken Restwassermengen in die O abzuleiten. Im übrigen hätten die Unterlieger schon wiederholt auf eine Reduzierung der Abwässer gedrängt, die nunmehr durch die Ableitung in den Kanal verwirklicht werden könne.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der Verfahren über die vier vorliegenden Beschwerden zur gemeinsamen Entscheidung erwogen:
Einleitend ist daran zu erinnern, daß der angefochtene Bescheid NACH dem (gemäß ihrem Art. IV am 1. Jänner 1989 erfolgten) Inkrafttreten der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 693/1988 (in der Folge kurz: WRG-Nov. 1988), erlassen wurde. Es stellt sich deshalb die Frage, ob und inwieweit allenfalls die Bestimmungen dieser Novelle, auf welche die belangte Behörde unbeschadet ihres Eingehens auf die Entschädigungsfrage nicht Bezug genommen hat, im Beschwerdefall zum Tragen kommen.
Gemäß Art. I Z. 4 WRG-Nov. 1988 lautet § 117 Abs. 1 WRG 1959 nunmehr wie folgt:
"(1) Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (§§ 18 Abs. 6 und 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden."
Gemäß § 117 Abs. 4 WRG 1959 in der Fassung gemäß Art. I Z. 5 WRG-Nov. 1988 ist gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 eine Berufung nicht zulässig; die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird.
Gemäß Art. II WRG-Nov. 1988 gilt die Tatsache der Anfechtung der Entscheidung der Wasserrechtsbehörde erster Instanz dann, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein Berufungsverfahren in Angelegenheiten des § 117 Abs. 1 WRG 1959 anhängig ist, als Anrufung des Gerichtes im Sinne des § 117 Abs. 4. Die Berufungsbehörde hat die Angelegenheit dem zuständigen Bezirksgericht abzutreten und die Parteien hierüber schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Im Beschwerdefall ist der LH in den Gründen seines erstinstanzlichen Bescheides auf die Entschädigungsansprüche der Unterlieger der NPF (in einer für diese negativen Weise) eingegangen. Die belangte Behörde hat über die dagegen erhobenen Berufungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der WRG-Nov. 1988 bei ihr anhängig waren, im Spruch des angefochtenen Bescheides dahin abgesprochen, daß die Fragen der Begründung von Zwangsrechten und der allfälligen Entschädigungen im fortgesetzten Verfahren vor dem LH zu behandeln sein würden. Ungeachtet dessen liegt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Verfahren kein Anwendungsfall des Art. II der WRG-Nov. 1988 vor, und zwar aus nachstehenden Erwägungen:
Die WRG-Nov. 1988 ist die Folge der durch den Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 24. Juni 1988, Zlen. G 1/88 u.a., verfügten Aufhebung der den Zuspruch von Entschädigungen im wasserrechtlichen Verfahren betreffenden Bestimmungen des WRG 1959. Diese Aufhebung hat der Verfassungsgerichtshof, auf dessen ausführliche Darlegungen in dem genannten Erkenntnis verwiesen werden kann, im wesentlichen deshalb ausgesprochen, weil der Entschädigungsanspruch im Gefolge einer Enteignung trotz seines Zusammenhanges mit diesem öffentlich-rechtlichen Hoheitsakt zivilrechtlicher Natur und somit den "civil rights" im Sinne der MRK zuzuzählen sei. Art. 6 Abs. 1 MRK sei daher auf Verfahren in vollem Umfang anwendbar, in denen über die Enteignungsentschädigung abgesprochen werde. Solche Verfahren müßten jedoch von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht ("Tribunal") entschieden werden, wobei außer Zweifel stehe, daß die vom WRG 1959 zur Entscheidung über Entschädigungsansprüche berufenen Wasserrechtsbehörden (siehe dazu § 98 WRG 1959) keine derartigen Tribunale seien.
Diese Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes betrafen allerdings ausschließlich das Verfahren über die Festsetzung der Enteignungsentschädigung. Wie der Verfassungsgerichtshof weiter ausführte, sei es richtig, das Enteignungsverfahren in die Enteignung als solche, die als Verwaltungssache außerhalb des Kernbereiches des Art. 6 Abs. 1 MRK anzusehen sei, und in die Festsetzung der Enteigungsentschädigung zu zerlegen. Daraus ergibt sich, daß, so lange eine Enteignung nicht von der dafür zuständigen Verwaltungsbehörde bescheidmäßig ausgesprochen wurde, noch kein Raum für eine Festsetzung der in die gerichtliche Zuständigkeit gehörigen Entschädigung ist.
Das WRG 1959 regelt die Enteignung als einen Fall der Zwangsrechtsbegründung in seinen §§ 60 Abs. 1 lit. c und 63 ff. Alle diese Maßnahmen sind gemäß § 60 Abs. 2 WRG 1959 nur gegen angemessene Entschädigung und nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann.
Im Beschwerdefall ist weder durch die erstinstanzliche Entscheidung des LH noch durch den angefochtenen Bescheid bisher ein Zwangsrecht zu Lasten der Firmen SK, L und AS begründet und somit auch NOCH KEINE ENTEIGNUNG ausgesprochen worden. Der LH hat die Begründung solcher Zwangsrechte nach der Sachlage für entbehrlich erachtet, die belangte Behörde hat in dieser Frage (nur) gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 aufhebend entschieden. Es erweisen sich deshalb alle Erwägungen der beiden eingeschrittenen Wasserrechtsbehörden darüber, ob allenfalls den Firmen SK, L und AS eine Enteignungsentschädigung zuzusprechen wäre, als verfrüht. Mangels einer Begründung eines Zwangsrechtes durch den LH war auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens der WRG-Nov. 1988 bei der belangten Behörde kein "Berufungsverfahren in Angelegenheiten des § 117 Abs. 1 WRG 1959" anhängig, weshalb die Übergangsbestimmung des Art. II dieser Novelle nicht zum Tragen kam.
Der Verwaltungsgerichtshof hält zu diesem Problemkreis abschließend den Hinweis für angebracht, daß dieses Ergebnis die Berufungsbehörde nicht daran hindert, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den bei ihr angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Sollte die Berufungsbehörde bei dieser Vorgangsweise erstmals zum Ergebnis der Begründung von Zwangsrechten und zumindest dem Grunde nach zur Entscheidung über eine dafür gebührende Entschädigung gelangen, dann steht den Parteien auch gegen die Entscheidung der Berufungsbehörde, soweit sie die Entschädigung zum Gegenstand hat, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 117 Abs. 4 WRG 1959 in der Fassung der WRG-Nov. 1988 offen.
Aus dem bisher Gesagten folgt, daß die belangte Behörde nicht etwa auf Grund der durch die WRG-Nov. 1988 geschaffenen Rechtslage zur Entscheidung über die bei ihr anhängig gemachten Berufungen unzuständig war. Es ist daher im folgenden auf den angefochtenen Bescheid und die dagegen geltend gemachten Beschwerdegründe in der Sache einzugehen.
Das Schwergewicht der Beschwerden der Firmen SK, L und AS liegt in dem Vorbringen, daß infolge der der NPF erteilten wasserrechtlichen Bewilligung die Wasserführung in der O unterhalb der Anlagen der NPF in einem solchen Maße verringert würde, daß dadurch den Wasserkraftanlagen dieser Beschwerdeführer weniger als das benötigte und ihnen auf Grund früherer Konsense zustehende Wasser zukommen würde. Sie bekämpfen deshalb in erster Linie die der NPF erteilte wasserrechtliche Bewilligung; in eventu machen sie geltend, daß diese Bewilligung nicht ohne Begründung von entsprechend zu entschädigenden Zwangsrechten für die Reduzierung der Wasserführung der O zulässig gewesen wäre. Sie führen dazu aus, die NPF sei rechtskräftig dazu verpflichtet worden, ihr Abwasser biologisch zu reinigen und in gereinigtem Zustand wieder dem O-fluß zuzuleiten; dieser Rechtslage widerspreche es, wenn nunmehr der NPF die Einleitung bestimmter Abwassermengen in den Kanal der SBL statt in die O bewilligt würde.
Dabei übersehen die genannten Beschwerdeführer, daß ihnen aus einem der NPF von Amts wegen erteilten wasserpolizeilichen Auftrag kein Durchsetzungsanspruch erwachsen ist. Sie übersehen aber auch, daß der NPF tatsächlich aufgetragen wurde, nach Durchführung entsprechender Untersuchungen ein generelles Projekt über die biologische ODER gleichwertige Reinigung der nach Möglichkeit quantitativ verminderten Betriebsabwässer vorzulegen. Eine Rückleitungsverpflichtung hinsichtlich dieser Abwässer in die O ist auch bei dieser Gelegenheit nicht bescheidmäßig vorgesehen worden. Der sachverständig untermauerten Feststellung der Wasserrechtsbehörden, die vorgesehene Ableitung der Abwässer zur Regionalkläranlage der SBL stelle die einzig wirklich wirksame Lösung der Abwasserfrage der NPF und damit der Wiederherstellung einer erheblich besseren Wassergüte der O dar, sind die Beschwerdeführer SK, L und AS nicht auf der gleichen fachlichen Ebene entgegengetreten.
Soweit diese Beschwerdeführer vorbringen, es seien "Zwangsrechte" ohne entsprechenden Antrag der NPF begründet worden, ist ihnen entgegenzuhalten, daß damit offenbar nur der Entzug des von der NPF gemäß der ihr im angefochtenen Bescheid erteilten Bewilligung in den Kanal abgeleiteten Abwassers gemeint sein kann, dessentwegen es noch gar nicht zu einer formellen Begründung von Zwangsrechten im Sinne der §§ 60 ff WRG 1959 zu Lasten der Firmen SK, L und AS gekommen ist. Im übrigen sind diese Beschwerdeführer hiezu darauf zu verweisen, daß einem Gesuch um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung das Verlangen nach Einräumung der erforderlichen Zwangsrechte immanent ist, ohne daß es dazu eines eigenen Hinweises des Gesuchstellers bedarf (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1987, Zl. 84/07/0143, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Die Beschwerdeführer SK, L und AS bestreiten nicht das Vorliegen des von den Wasserrechtsbehörden im Beschwerdefall mit Recht besonders betonten öffentlichen Interesses an der Reinhaltung der Gewässer und damit auch an der Wiederherstellung eines höheren Reinheitsgrades bereits erheblich verschmutzter Gewässer (vgl. dazu § 105 lit. e WRG 1959); sie meinen jedoch, daß dieses Interesse auf andere, ihre Wasserrechte gar nicht oder weniger belastende Weise verfolgt werden sollte als auf die im angefochtenen Bescheid vorgesehene Art. Hiezu ist zu wiederholen, daß das Ermittlungsverfahren anders lautende, durch Gutachten untermauerte Ergebnisse erbracht hat, wonach eine biologische Reinigung der Abwässer durch die NPF in keinem Fall mit der bewilligten Vorgangsweise vergleichbare Resultate erwarten ließ, weshalb trotz der damit verbundenen Reduzierung der Wasserführung der O der Ableitung der Abwässer in den Kanal der SBL der Vorzug zu geben gewesen sei. Diese Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens haben die Firmen SK, L und AS zwar bekämpft, aber nicht mit Beweisen auf der gleichen fachlichen Höhe widerlegt.
Auf Grund dieser Erwägungen vermag der Verwaltungsgerichtshof - insoweit in Übereinstimmung mit der Auffassung der NPF - eine Verletzung von subjektiven Rechten der Firmen SK, L und AS darin nicht zu erblicken, daß die Wasserrechtsbehörden die der NPF erteilte Bewilligung, aber auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung von gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufungen, mit einem sehr gewichtigen, für die alsbaldige Ableitung der Abwässer der NPF im Sinne der erteilten Bewilligung sprechenden öffentlichen Interesse begründet haben.
Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nicht finden, daß die Firmen SK, L und AS dadurch in ihren Rechten verletzt worden wären, daß die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die der NPF erteilte wasserrechtliche Bewilligung bestätigt hat. Damit ist aber noch nicht die weitere, im Zentrum der Beschwerden der Unterlieger stehende Frage beantwortet, ob und in welchem Umfang diese Bewilligung die Einräumung (und allfällige Entschädigung) von Zwangsrechten zu Lasten der unterliegenden Wasserkraftbetreiber erfordert.
Gemäß § 111 Abs. 1 WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen, wenn das Ansuchen nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Unternehmens und die von ihm zu erfüllenden Bedingungen zu erkennen. Der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten (§ 60) hat nach Möglichkeit in demselben Bescheide, sonst mit gesondertem Bescheide zu erfolgen. Alle nach den Bestimmungen dieses Absatzes ergehenden Bescheide sind bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erlassen.
Aus § 111 Abs. 1 WRG 1959 ergibt sich, daß grundsätzlich zugleich mit der Erteilung der Bewilligung auch die zur Ausübung des Vorhabens erforderlichen Zwangsrechte zu bestimmen und die hiefür gebührenden Entschädigungen gemäß § 117 WRG 1959 zuzusprechen sind (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. März 1985, Zl. 84/07/0349). Das Gesetz sieht daher die Trennung des Bewilligungsverfahrens vom Enteignungs- und Entschädigungsverfahren nur als Ausnahmeregelung vor (vgl. dazu Anm. 8 zu § 111 WRG 1959 bei Grabmayr-Rossmann, Das österreichische Wasserrecht, 2. Auflage, S. 533, sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 1959, Slg. Nr. 4858/A, und vom 22. September 1966, Zl. 394/66).
Die Firmen SK, L und AS wären daher mit ihrer Bekämpfung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich des Vorbehaltes der Einräumung von Zwangsrechten bzw. der Entschädigungen nach dem Vorgesagten dann im Recht, wenn die der NPF erteilte wasserrechtliche Bewilligung tatsächlich die Einräumung neu zu begründender Zwangsrechte gegenüber den unterliegenden Wasserkraftbenutzern erfordern würde. Das ist jedoch - im Sinne des Vorbringens der NPF und im Ergebnis auch im Sinne des erstinstanzlichen Bescheides - aus den nachstehenden rechtlichen Erwägungen nicht der Fall.
Die NPF verfügt über wasserrechtliche Konsense einerseits zur Entnahme von Wasser aus der O für Zwecke der Ausnutzung der Wasserkraft sowie für Fabrikationszwecke, und andererseits über bescheidmäßige Berechtigungen zur Einleitung bestimmter (Höchst-)Abwassermengen in den Unterlauf der O. Für den Beschwerdefall entscheidend ist die Beantwortung der Frage, ob sich aus diesen Bescheiden auch die VERPFLICHTUNG der NPF zur Rückleitung bestimmter Wassermengen in die O ableiten läßt, aus denen korrespondierende Rechte der Unterlieger abgeleitet werden könnten. Dies ist indes, wie im folgenden zu zeigen sein wird, nicht der Fall, wenn den beschwerdeführenden Unterliegern auch einzuräumen ist, daß die NPF bis zu der beschwerdegegenständlichen Ableitungsbewilligung das gesamte von ihr benutzte O-wasser, sei es als Abwasser oder als darüber hinausgehendes unverschmutztes Wasser, wieder an den Unterlauf der O abgegeben hat.
Was zuerst die der NPF erteilten Bewilligungen gemäß § 32 WRG 1959 betrifft, mit bestimmten Schmutzfrachten belastete Abwässer wieder in die O abzuleiten, kann daraus keinesfalls eine Verpflichtung der NPF zur Einleitung einer mengenmäßig bestimmten Abwassermenge abgeleitet werden. Vielmehr handelt es sich bei diesen Abwassereinleitungsbewilligungen um Konsense, die durch die Anführung von maximal zulässigen Einleitungswerten nur eine Begrenzung der Abwassermenge nach oben, keineswegs aber eine Verpflichtung der NPF zur Einleitung einer bestimmten Abwasser(mindest)menge in die O vorsehen. Diese Einleitungsbewilligungen stehen somit einer Verminderung der Abwassermengen nicht entgegen, wie sie die Folge der beschwerdegegenständlichen Ableitungsbewilligung in den Kanal der SBL darstellt.
Anders verhält es sich mit den der NPF erteilten Konsensen zur Benutzung bzw. zur Entnahme von O-wasser, jedenfalls insoweit, als sie ein Recht der NPF vorsehen, aus der O abgeleitetes Wasser für ihre Produktionszwecke zu VERBRAUCHEN.
Gemäß den der eingangs wiedergegebenen Wasserbucheintragung zugrunde liegenden Bescheiden steht der NPF das Recht zu, aus dem Oberlauf der O maximal 4 m3/sek Wasser zu entnehmen, wovon 3 m3/sek der Wasserkraftanlage und maximal 1 m3/sek dem Fabrikationswasserkanal zugeleitet werden dürfen. Hinsichtlich der eben genannten 3 m3/sek bestreitet auch die NPF nicht, dieses nur motorisch genützte Wasser zur Gänze wieder der O zuführen zu müssen. Hinsichtlich des für Produktionszwecke bestimmten Wasseranteils von 1 m3/sek hingegen besteht zwar auf Grund der vorstehend behandelten Konsense der NPF gemäß § 32 WRG 1959 ein Recht der NPF, bestimmte Mengen als Abwasser in die O zurückzuleiten; eine korrespondierende Verpflichtung hingegen ist nicht feststellbar, sie läßt sich entgegen den Ausführungen der Firmen SK, L und AS weder den gegenüber der NPF erlassenen Wasserrechtsbescheiden noch der früher geübten Praxis entnehmen. Da dieses Entnahmerecht 1968 in seinem Ausmaß bescheidmäßig festgesetzt wurde, kann es dabei auf den Inhalt eines aus dem Jahr 1952 stammenden Bescheides nicht ankommen. Auch in dem von der Firma SK erwähnten (wieder nur AbwasserABleitungsrechte betreffenden) Bescheid vom 29. April 1983 ist keine Verpflichtung der NPF zur Rückleitung einer bestimmten Wassermenge enthalten, es wurde nur in der Begründung dieses Bescheides ohne Rechtskraftwirkung darauf hingewiesen, daß mit der damals erteilten Bewilligung keine Änderung der Wasserführung in der O verbunden sei.
Den Firmen SK, L und AS ist - wie bereits gesagt - einzuräumen, daß die bisher von der NPF betriebene Fabrikationsweise und Abwasserbeseitigung dazu geführt hat, daß nahezu die gesamte Menge des der O entnommenen Wassers wieder dem Unterlauf der O zugeführt worden ist. Damit ist aber eine rechtliche Verpflichtung der NPF, in aller Zukunft diese Art der Produktion und diese Art der Abwasserbeseitigung beizubehalten, nicht begründet worden. Die nunmehrige Ableitung eines Teiles des der NPF für ihre Produktionszwecke zuerkannten Wassers in den Kanal der SBL ist rechtlich nicht anders zu sehen als etwa eine Änderung der Produktionsweise der NPF dahin, daß eine entsprechende Wassermenge durch Verdampfung dem Regime der O auf Dauer entzogen würde. Solange dabei der der NPF rechtskräftig erteilte Konsens zur ENTNAHME von maximal 1 m3/sek aus der O nicht überschritten wird, verletzt die NPF keine den Unterliegern erteilte Wasserbenutzungsrechte am verbleibenden O-wasser.
Nach der Aktenlage steht der NPF das Recht zu, im Rahmen des ihr rechtskräftig erteilten Konsenses über eine der O entnommene Wassermenge von maximal 1 m3/sek (= 1000 l/sek) zu verfügen. In diesem Konsens findet die nunmehr der NPF erteilte weitere Bewilligung, 255 l/sek, bzw. zu Spitzenzeiten bis zu 309 l/sek, in den Kanal der SBL abzuleiten, Deckung. Daß von der NPF darüber hinaus auf andere Weise (z.B. durch Verdampfung o. ä.) weitere Wassermengen in einem Maße endgültig verbraucht würden, daß dadurch das konsentierte Höchstmaß von insgesamt 1 m3/sek überstiegen würde, geht aus den vorgelegten Akten nicht hervor und wird auch von den der NPF gegenüberstehenden beschwerdeführenden Parteien nicht vorgebracht.
Es ist noch auf die Frage einzugehen, ob sich die NPF den Unterliegern gegenüber auf den ihr rechtskräftig erteilten Konsens zur Wasserentnahme aus der O mit Recht berufen kann, sind doch diese Unterlieger dem damaligen Bewilligungsverfahren nicht als Parteien zugezogen worden. Aus welchen Gründen immer eine solche Beiziehung der Unterlieger in dem wasserrechtlichen Verfahren unterblieben sein mag, welches mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 18. Juli 1968 geendet hat und zur Grundlage der entsprechenden Wasserbucheintragung gemacht worden ist, steht doch fest, daß die damalige Festsetzung eines Maßes der Wasserbenutzung an sich geeignet erschien, Rechte von Unterliegern in Mitleidenschaft zu ziehen.
Gemäß § 107 Abs. 2 WRG 1959 kann eine Partei (§ 102 Abs. 1), die eine mündliche Verhandlung versäumt hat, weil sie nicht persönlich verständigt worden war, selbst dann, wenn die Anberaumung der mündlichen Verhandlung öffentlich bekannt gemacht worden ist (§ 41 Abs. 2 AVG 1950), ihre Einwendungen auch nach Abschluß der mündlichen Verhandlung und BIS ZUR RECHTSKRÄFTIGEN ENTSCHEIDUNG der Angelegenheit vorbringen. Solche Einwendungen sind binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt, in dem die Partei nachweislich davon Kenntnis erhalten hat, daß ihre Rechte durch das Bauvorhaben berührt werden, bei der Behörde einzubringen, die die mündliche Verhandlung anberaumt hat, und von dieser oder von der Berufungsbehörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden.
Aus dieser Regelung folgt, daß in solchen Fällen dem wasserrechtlichen Bescheid Rechtskraftwirkung auch gegenüber der übergangenen Partei zukommt (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. November 1987, Zl. 87/07/0155, und die dort angeführte Vorjudikatur beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes). Im Hinblick darauf ist einer solchen Partei jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft die rechtliche Möglichkeit genommen, den Bescheid zu bekämpfen. Sie ist diesfalls auf den im § 26 Abs. 3 WRG 1959 vorgesehenen Weg verwiesen.
Es ist somit davon auszugehen, daß die Firmen SK, L und AS das der NPF zuerkannte Maß der Wasserbenutzung (Entnahme aus dem Oberlauf der O) wasserrechtlich gegen sich gelten lassen müssen. Nach dem Gesagten besteht nach den der NPF gegenüber ergangenen Bescheiden betreffend ihre Wasserbenutzung sowie ihre Abwassereinleitung keine rechtliche Verpflichtung der NPF, das von ihr konsensgemäß zu Produktionszwecken der O entnommene Wasser in den Unterlauf der O zurückzuleiten. Es steht daher auch den Unterliegern kein wasserrechtlicher Anspruch auf eine derartige Rückgabe zu.
Es erweist sich daher der im angefochtenen Bescheid enthaltene, für den LH bindende Auftrag, die erforderlichen Zwangsrechte und die hiefür zu leistenden Entschädigungen festzustellen, als nicht dem Gesetz entsprechend. Der angefochtene Spruchpunkt I dieses Bescheides war deshalb in Stattgebung der von der NPF erhobenen Beschwerde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Diese Aufhebung hatte den gesamten Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides zu umfassen, weil anderenfalls eine bloß teilweise Abweisung der von den Firmen SK, L und AS gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung im Rechtsbestand verbliebe, welche jedoch im fortgesetzten Verfahren durch eine gänzliche Abweisung dieser Berufungen zu ersetzen sein wird.
Die Abhaltung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG entfallen, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich zu Spruchpunkt 1. dieses Erkenntnisses auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2, Abs. 3, Z. 1 und 2 sowie 53 VwGG, zu Spruchpunkt 2. dieses Erkenntnisses auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG, jeweils in Verbindung mit Art. I A Z. 1, B Z. 4 und 5 sowie C Z. 7 und Art. III Abs. 2 der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206/1989.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellungübergangene ParteiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989070076.X00Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
22.04.2009