TE Vfgh Beschluss 1987/11/26 B584/87, G136/87

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Veröffentlicht am 26.11.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §18
VfGG §19 Abs3 Z2 litc
VfGG §62 Abs1 erster Satz

Leitsatz

Der Antrag enthält insoferne einen iSd §18 VerfGG nicht verbesserungsfähigen Mangel (vgl. VfSlg. 10702/1985), als er jene Bestimmungen, deren Aufhebung als verfassungswidrig begehrt wird, nicht bestimmt bezeichnet (vgl. zB VfSlg. 9046/1981, 9850/1983, 10242/1984); der VfGH ist nämlich nicht befugt, Gesetzesstellen auf Grund bloßer Vermutungen darüber, welche Normen der Antragsteller ins Auge gefaßt haben könnte, in Prüfung zu ziehen (VfSlg. 8552/1979)

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit einer - nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten - Eingabe führt der Einschreiter Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 9. April 1987, Z13 R 285/86, mit dem ein von ihm gestellter Berichtigungsantrag zurückgewiesen wurde. Weiters beantragt der Einschreiter die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen der "Zivil Verfassungs Nov. 1983" (gemeint wohl: Zivilverfahrens-Nov. 1983, BGBl. Nr. 135), die die Möglichkeit einer Revision an den Obersten Gerichtshof einschränken. Der VfGH möge diese Bestimmungen "dahingehend ändern", daß auch gegen eine (ganz oder teilweise) bestätigende Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz ab einem Streitwert von S 15.000,-- eine Revision an den Obersten Gerichtshof zulässig sei und daß das Gericht zweiter Instanz keineswegs die Möglichkeit habe, die Höhe des Streitwertes willkürlich und eigenmächtig herabzusetzen.

2.1. Soweit der Einschreiter Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 9. April 1987 führt, wendet er sich gegen einen Gerichtsakt. Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem VfGH die Befugnis ein, Akte der Gerichtsbarkeit zu überprüfen.

Die Beschwerde war daher wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des VfGH zurückzuweisen.

2.2. Soweit der Einschreiter weiters die Prüfung "der Verfassungsmäßigkeit der Zivil Verfassungs Nov. 1983 betreffend die Einschränkung der Revisionsmöglichkeit beim Obersten Gerichtshof" beantragt, ist er darauf zu verweisen, daß gemäß §62 Abs1 erster Satz VerfGG ein Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, begehren muß, daß entweder das Gesetz seinem ganzen Inhalte nach oder daß bestimmte Stellen des Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden.

Der wörtlich wiedergegebene Antrag enthält insoferne einen iSd §18 VerfGG nicht verbesserungsfähigen Mangel (vgl. VfSlg. 10702/1985), als er jene Bestimmungen, deren Aufhebung als verfassungswidrig begehrt wird, nicht bestimmt bezeichnet (vgl. zB VfSlg. 9046/1981, 9850/1983, 10141/1984); der VfGH ist nämlich nicht befugt, Gesetzesstellen auf Grund

bloßer Vermutungen darüber, welche Normen der Antragsteller ins Auge gefaßt haben könnte, in Prüfung zu ziehen (VfSlg. 8552/1979).

Der Antrag war daher - allein schon aus diesen Erwägungen - als unzulässig zurückzuweisen.

3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG und in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Antrag, Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B584.1987

Dokumentnummer

JFT_10128874_87B00584_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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