Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §71 Abs1;Betreff
N betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Februar 1989, Zl. WA 88/04/0321-0334, gesetzten Frist
Spruch
Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Februar 1989, Zl. 88/04/0321-0334-3, wurde dem Antragsteller und der N-GesmbH i. L. zur Erfüllung diverser Verbesserungsaufträge eine Frist von acht Tagen nach Zustellung dieser Verfügung gesetzt. Diese Verfügung wurde dem Antragsteller N am 1. März 1989 zugestellt.
Nunmehr stellt N den Antrag, ihm die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der ihm gesetzten Frist zu bewilligen und die Frist zu verlängern. Er bringt hiezu vor, die Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Februar 1989 sei am 21. Dezember 1989 von der von ihm benannten Zustellungsbevollmächtigten übernommen und sofort an ihn weitergeleitet worden. Bei ihm sei sie am 31. März 1990 eingelangt. Er sei zur Zeit handlungsunfähig und werde in Costa Rica seit 25. August 1989 gefangen gehalten. Die verlangten Verbesserungsaufträge könnten ohne die diesbezüglichen Akten nicht erledigt werden. Die diesbezüglichen Akten befänden sich entweder in Österreich, seien bei der A-Fluggesellschaft in Verlust geraten oder seien hier von der hiesigen Interpol beschlagnahmt. Es könne daher zur Zeit nicht auf die Sache eingegangen werden.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 4. April 1984, Zlen. 84/13/0011, 0020 und vom 22. Jänner 1987, Zlen. 86/16/0245, 0246).
Diesem Erfordernis ist der Antragsteller in seinem Wiedereinsetzungsantrag nicht nachgekommen, weshalb dem Antrag schon aus diesem Grund nicht stattzugeben war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040101.X00Im RIS seit
19.06.1990