TE Vwgh Beschluss 1990/6/19 90/04/0154

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Veröffentlicht am 19.06.1990
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Index

L00019 Landesverfassung Wien;
L10109 Stadtrecht Wien;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
21/01 Handelsrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §8;
AVG §9;
GewO 1973 §76 Abs2;
HGB §17;
VwGG §34 Abs1;
WStV 1968 §71;

Betreff

Wiener Stadtwerke gegen Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 4. April 1990, Zl. 311.983/1-III-3/89, betreffend Antrag gemäß § 76 Abs. 2 GewO 1973.

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit der vorgelegten Bescheidausfertigung wies der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 4. April 1990 den Antrag der Wiener Stadtwerke vom 4. April 1989, gemäß § 76 Abs. 2 GewO 1973 mit Bescheid festzustellen, daß die Verwendung von Niederdruck-Gasleitungen für die örtliche Gasversorgung mit einem Druck bis einschließlich 98,1 mbar (9.810 Pa, 1.000 mm WS) im Rahmen der Versorgung durch Gasversorgungsunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz 1935 bei Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik, wie sie insbesondere in den Technischen Richtlinien für Einrichtung, Änderung, Betrieb und Instandhaltung von Niederdruck-Gasanlagen (ÖVGW-TR Gas 1985) festgelegt würden, für sich allein keine Genehmigungspflicht nach § 74 ff GewO 1973 begründe, im Grunde des § 76 Abs. 2 GewO 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988 ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der Wiener Stadtwerke, deren gesamtem Vorbringen zufolge sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf antragsgemäße Feststellung im Sinne des § 76 Abs. 2 GewO 1973 verletzt erachtet.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Zur Beschwerdeerhebung vor dem Verwaltungsgerichtshof sind - außer den Fällen der objektiven Beschwerdeberechtigung (vgl. Art. 131 Abs. 1 Z. 2 und 3 sowie Abs. 2 B-VG) - nur physische und juristische Personen legitimiert.

Gemäß § 71 Abs. 1 der Wiener Stadtverfassung sind Unternehmungen im Sinne dieses Gesetzes jene wirtschaftlichen Einrichtungen, denen der Gemeinderat die Eigenschaft einer Unternehmung zuerkennt. Nach Abs. 2 besitzen die Unternehmen keine eigene Rechtspersönlichkeit. Ihr Vermögen wird vom übrigen Vermögen der Gemeinde gesondert verwaltet. Die Unternehmungen sind nach

wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. Sie haben sich, soweit dies gesetzlich nicht ausgeschlossen ist, nach den handelsgesetzlichen Bestimmungen unter entsprechender Firmenbezeichnung in das Handelsregister eintragen zu lassen; aus der Firmenbezeichnung muß ersichtlich sein, daß es sich um eine Unternehmung der Stadt Wien handelt.

Die Wiener Stadtwerke sind unter HRA im Handelsregister des Handelsgerichtes Wien mit dem Vermerk, daß das Unternehmen von der Stadt Wien betrieben wird, eingetragen. Die Wiener Stadtwerke haben keine von der Stadt Wien verschiedene Rechtspersönlichkeit, sondern es handelt sich hiebei bloß um die "Firma", unter denen die Stadt Wien diese Unternehmung betreibt (vgl. in diesem Sinne auch das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 12. Dezember 1984, 1 Ob 698/84, in NOtZ. 4/1986, S. 83 f).

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach dargetan hat, ist eine Firma kein selbständiges Rechtssubjekt, sondern nur die Kennzeichnung des Unternehmens, dessen Rechtsträger im Beschwerdefall die Stadt Wien ist. Sowohl bei der gegenständlichen Beschwerdeführung als auch bei der dieser zugrundeliegenden Verwaltungsangelegenheit handelt es sich aber um kein "Geschäft" im Sinne des § 17 HGB, weshalb der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einschreitenden vorbezeichneten "Firma" die Beschwerdelegitimation - wie gleichfalls auch die Antrags- und Bescheidlegitimation im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren - fehlt. Die vorliegende Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war (vgl. hiezu u.a. den hg. Beschluß vom 23. Mai 1989, Zl. 89/04/0066, und die dort zitierte weitere hg. Rechtsprechung).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040154.X00

Im RIS seit

19.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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