TE Vwgh Erkenntnis 1990/6/19 87/07/0097

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Veröffentlicht am 19.06.1990
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §31 Abs3;

Betreff

N & Co OHG gegen Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 5. März 1987, Zl. 510.545/03-I5/80, betreffend Kosten für Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung.

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem unangefochten gebliebenen, rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 21. Jänner 1975 wurden zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung infolge eines am selben Tag erfolgten, von der Beschwerdeführerin zu verantwortenden Tankwagenunfalles, bei welchem aus den Ladetanks ca. 10.000 Liter Heizöl leicht unkontrolliert ausflossen, gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 verschiedene, von der Beschwerdeführerin als Halter des Tankwagenzuges auf ihre Kosten unverzüglich durchzuführende Maßnahmen, darunter die folgenden, angeordnet:

"1.

Das unkontrolliert ausgetretene und oberflächlich noch erreichbare Mineralöl ist durch die an Ort und Stelle befindlichen Feuerwehren entweder in geeigneten Behältnissen zu sammeln oder durch Aufbringen geeigneter ölbindender Mittel aufzusaugen und so am Eindringen in den Boden und in der Folge in das Grundwasser zu hindern. Das hiefür benötigte Ölbindepulver ist vorerst vom Land Steiermark, gegen spätere Verrechnung mit dem Verursacher, zur Verfügung zu stellen.

2.

Das verunfallte Tankfahrzeug ist zu entleeren. Zu diesem Zwecke sind durch das Land Steiermark FA. III c geeignete Firmen, die das techn. Gerät sofort verfügbar haben, gegen spätere Verrechnung mit dem Verursacher, zu beauftragen.

3.

Das ölgetränkte Ölbindepulver, andere ölgetränkte ölbindende Materialien, sowie das an der Unfallstelle befindliche ölgetränkte Erdmaterial sind abzuheben und auf einer mit Ölbindepulver präparierten (geschützten) Zwischendeponie am westlichen Ortsende von B zwischenzulagern. Die Zwischendeponie ist durch geeignete Abdeckungen vor Meteorwässern zu schützen, um so ein Auslaugen zu verhindern.

4.

Das ölverunreinigte Material nach Punkt 3 ist durch Ausglühen zu entölen, wobei die Endguttemperatur beim Ausglühen 250 Grad C nicht unterschritten werden darf. Ein Verbringen des ölgetränkten Erdmaterials ist gestattet, das Verbringen in ein anderes Bundesland wird von dem Vorweis einer WR.-Genehmigung abhängig gemacht.

5.

Wegen Gefahr im Verzuge wird das Land Steiermark und hier die FA. IIIc mit der Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen in den Punkten 1-4 beauftragt und hat sich diese hiefür konzessionierter Firmen bzw. Feuerwehren zu bedienen. Die dem Land Steiermark hiedurch erwachsenen Kosten werden gesondert bescheidmäßig vorgeschrieben."

Mit Bescheid vom 31. Juli 1975 verpflichtete dieselbe Bezirksverwaltungsbehörde sodann die Beschwerdeführerin gemäß §§ 76 bis 78 AVG 1950, die Kosten für "die Sanierung des Unfalles" in der Höhe von S 962.982,57 zu bezahlen.

Aufgrund der Berufung der Beschwerdeführerin änderte der Landeshauptmann von Steiermark mit Bescheid vom 15. Feber 1977 den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 dahin ab, daß die Kostenersatzfrist auf § 31 Abs. 3 WRG 1959 gestützt und eine Leistungsfrist von 14 Tagen nach Rechtskraft bestimmt wurde, wies die Berufung aber im übrigen als unbegründet ab.

Nachdem der hierauf ergangene, die Berufung der Beschwerdeführerin zurückweisende - statt in der Sache entscheidende - Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 31. Mai 1978 mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 1979, B 385/78, wegen Verletzung des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter aufgehoben worden war, gab der Bundesminister schließlich mit Bescheid vom 5. März 1987 der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 nicht Folge und verpflichtete sie zugleich gemäß § 76 AVG 1950, dem Bund Barauslagen von S 22.699,-- für ein Gutachten binnen zwei Wochen zu ersetzen. Begründend wurde auf die vom Bundesminister eingeholten Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen sowie eines zum behördlichen Sachverständigen bestellten Zivilingenieurs für Technische Chemie (im folgenden kurz: Sachverständiger) Bezug genommen, worin im einen Fall die Notwendigkeit der Maßnahmen, im anderen die Angemessenheit der Kosten bestätigt worden sei. Ferner wurde auf den Bescheid vom 21. Jänner 1975 verwiesen, in welchem das Land Steiermark wegen Gefahr im Verzug mit der unverzüglichen Durchführung der dort bestimmten Maßnahmen beauftragt worden sei. Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Dringlichkeit der durch diesen rechtskräftigen Bescheid angeordneten Maßnahmen könnten nicht mehr bekämpft werden. Angesichts der Notwendigkeit und Dringlichkeit der Maßnahmen habe die Behörde rasch reagieren und sich daher eines Unternehmens bedienen müssen, das in gebotener Eile die Maßnahmen habe durchführen können. Die von diesem Unternehmen verlangten Preise könne die Behörde nicht beeinflussen, sie müßten daher von ihr bezahlt werden und seien somit als Kosten gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 vom Verpflichteten zu ersetzen. Deren Angemessenheit werde überdies durch das Gutachten des herangezogenen Sachverständigen belegt, dem zufolge der von dem betreffenden Unternehmen verrechnete Preis wesentlich unter vergleichbaren Preisen in der Bundesrepublik Deutschland liege. Die Maßnahmen selbst seien vom Amtssachverständigen als notwendig bezeichnet worden. Diesen Gutachten sei die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet. Im übrigen hätte es die Beschwerdeführerin in der Hand gehabt, die angeordneten Maßnahmen selbst durchzuführen, wenn ihr dies kostengünstiger erschienen wäre; sie hätte diese nur beim Ortsaugenschein am 21. Jänner 1975 anzubieten brauchen oder hätte jenen Bescheid bekämpfen, schließlich aber auch selbst unmittelbar tätig werden können, da sich ihre Handlungspflicht nicht erst aus dem Bescheid, sondern bereits unmittelbar aus § 31 WRG 1959 ergebe. Die für das Gutachten des bestellten Sachverständigen erwachsenen Barauslagen seien der Beschwerdeführerin zum Ersatz vorzuschreiben gewesen, da sie die Amtshandlung verschuldet habe.

Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführerin nach ihrem ganzen Vorbringen in dem Recht verletzt erachtet, nur im erforderlichen gesetzlichen Umfang zum Kostenersatz herangezogen zu werden.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Die Beschwerdeführerin nahm in Erwiderung hierauf in einer Gegenäußerung Stellung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zunächst ist der belangten Behörde darin beizupflichten, daß der Umfang der angeordneten Maßnahmen und deren Durchführung von seiten der Behörde und der Kostenersatz der verpflichteten Beschwerdeführerin gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 im rechtskräftigen Bescheid vom 21. Jänner 1975 festgelegt wurden. Schon deshalb können daher jene Ausführungen in der Beschwerde diese nicht zum Erfolg führen, mit denen zwischen Maßnahmen zur unmittelbaren Schadensabwehr und Sanierungsmaßnahmen zur Beseitigung der Unfallsfolgen (im besonderen das Ausglühen des ölverunreinigten Materials) unterschieden wird, da im Bescheid aus 1975 auch die letzteren zur unverzüglichen Durchführung gegen Kostenersatz angeordnet worden waren. Davon abgesehen hat zuletzt der wasserbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde unter anderem - von der Beschwerdeführerin unwidersprochen - erklärt, auch "die rasche Beseitigung der Ölmengen durch Ausglühen des Schotters" sei "vom fachlichen Standpunkt unter allen Umständen gerechtfertigt" gewesen. War aber die unverzügliche Durchführung der Sanierungsmaßnahmen bereits von behördlicher Seite festgelegt worden, brauchte auch der Beschwerdeführerin - entgegen ihrer Meinung - keine Gelegenheit mehr eingeräumt zu werden, um von sich aus Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. Es ist ferner nicht ersichtlich, warum die belangte Behörde nach Vorliegen des Gutachtens über die Preisangemessenheit von sich aus, wie die Beschwerdeführerin meint, ein weiteres Gutachten in derselben Sache hätte einholen sollen. Es kann insbesondere in der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Feststellung, die Beschwerdeführerin habe ihrerseits ein Gegengutachten nicht vorgelegt bzw. (an anderer Stelle) sie sei den Gutachten "nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet", nicht, wie in der Beschwerde behauptet, entnommen werden, die belangte Behörde hätte selbst Zweifel an der Schlüssigkeit gehabt oder sei gar von der Unschlüssigkeit überzeugt gewesen. Mit jener Bemerkung wurde vielmehr lediglich verneint, es hätte die Beschwerdeführerin das (die) Gutachten entkräftet, ohne daß daraus hervorginge, ob ihr dies mit einer fachlich entsprechend fundierten Erwiderung - deren Inhalt im voraus nicht abzuschätzen ist - gelungen wäre. War aber von der Schlüssigkeit des Gutachtens auszugehen - und diese ist von der Beschwerdeführerin auf Verwaltungsebene nicht erschüttert worden -, dann bedurfte es insoweit auch keiner weiteren Ermittlungen mehr. Auch die Ausführungen in der ergänzenden Stellungnahme der Beschwerdeführerin zeigen keine neuen Gesichtspunkte für eine andere Beurteilung der Angelegenheit auf. So ist es nicht richtig, daß der Sachverständige für seine Annahme, für die fragliche Leistung des von der Behörde herangezogenen Unternehmens liege "kein technisch akzeptables Gegenangebot" vor (Seite 15 des Gutachtens), keine Begründung gegeben habe; diese findet sich nämlich bei der Erörterung des von der Beschwerdeführerin genannten Angebotes (Seite 4 des Gutachtens). Das Gutachten ist auch nicht etwa deswegen unschlüssig, weil der das Ausglühen betreffenden Rechnung die behandelte Menge des verunreinigten Materials nicht zu entnehmen war; denn diese letztere hat der Sachverständige, wie gleich anschließend an die diesbezügliche Bemerkung ausgeführt, aus anderen Unterlagen entnommen (Seiten 2 und 3 des Gutachtens). Daß schließlich ein in der ergänzenden Stellungnahme der Beschwerdeführerin bezifferter Teilbetrag von einem Versicherungsunternehmen an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung überwiesen worden sei - worauf die Beschwerdeführerin während des Verwaltungsverfahrens übrigens nicht Bezug genommen hat (in den Akten finden sich solche Hinweise erst in Schriftsätzen nach Erlassung des nun angefochtenen Bescheides) -, stellt zutreffendenfalls eine Tatsache dar, die beim Vollzug des angefochtenen Bescheides zu berücksichtigen sein wird, aber an der Kostenersatzpflicht der Beschwerdeführerin als solcher nichts ändert; jene war daher zu Recht in der insgesamt entstandenen Höhe - auf die sich Teilzahlungen erst beziehen - zu bestimmen.

Der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Barauslagenersatz ist in der Beschwerde nicht bekämpft worden.

Da sich die Beschwerde nach allem Vorgesagten somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der beantragten Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987070097.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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