TE Vwgh Erkenntnis 1990/6/19 88/07/0093

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Veröffentlicht am 19.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §38;
VStG §24;
WRG 1959 §137 Abs1;
WRG 1959 §30 Abs1;
WRG 1959 §30 Abs2;
WRG 1959 §31 Abs1;

Betreff

N gegen Landeshauptmann von Niederösterreich vom 29. Juni 1988, Zl. III/1-27.403/9-88, betreffend Übertretung des Wasserrechtsgesetzes.

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 26. Juni 1987 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 WRG 1959 schuldig erkannt und gemäß § 137 Abs. 1 WRG 1959 über ihn eine Geldstrafe von S 20.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall ein Ersatzarrest in der Dauer von 20 Tagen) verhängt, weil er zu verantworten habe, daß seine Betriebsanlage - zur Trestertrocknung - in X, Grundstück Nr. 908, KG X Z, nicht mit der erforderlichen Sorgfalt betrieben worden sei, so daß in der Zeit von ca. 1. bis 25. März 1987 (phenolhältige) Abwässer in das Grundwasser gelangen und dieses verunreinigen konnten.

Mit Bescheid vom 29. Juni 1988 gab der Landeshauptmann von Niederösterreich sodann der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit den §§ 24 und 51 Abs. 4 VStG 1950 (nur) insoweit Folge, als die verhängte Strafe auf S 15.000,-- (im Nichteinbringungsfall auf 12 Tage Ersatzarrest) herabgesetzt wurde; gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1950 wurde der Kostenbeitrag mit insgesamt S 1.500,-- bemessen.

Begründend wurde im wesentlichen folgendes ausgeführt: Auf Grund einer am 25. März 1987 angezeigten massiven, insbesondere durch Phenole verursachten Grundwasserverunreinigung im Brunnen der Wasserversorgungsanlage der Geflügelhof A Ges.m.b.H. sei am 31. März 1987 durch die Wasserrechtsbehörde erster Instanz eine örtliche Verhandlung mit Lokalaugenschein unter Teilnahme des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers durchgeführt worden. Hiebei habe der hydrogeologische Amtssachverständige unter anderem festgestellt, daß aus dem schadhaften Sprühturm der Trestertrocknungsanlage des Betriebes des Beschwerdeführers, der sich ca. 100 m westlich und sohin grundwasserstromaufwärts des Brunnens des genannten Geflügelhofes befinde, eine Flüssigkeit ausgetreten sowie über Schwachstellen im Untergrund zum Grundwasserspiegel abgeflossen und dieses Material über den massiven Senktrichter des besagten Brunnens unmittelbar in diesen eingezogen worden sei. Der chemisch-technische Amtssachverständige habe in seinem Gutachten ausgeführt, daß im Abwasser aus der Abluftwäsche des Sprühturmes der Betriebsanlage des Beschwerdeführers auf Grund der angewandten Technologie mit der Bildung von Phenolen zu rechnen sei und der bekanntgegebene Wert im Trinkwasserbrunnen des Geflügelhofes beim 2000fachen Wert der Höchstkonzentration der Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaft für Trinkwasser von 0,0005 mg/l liege. Das vom hydrogeologischen Amtssachverständigen anläßlich der Verhandlung am 31. März 1987 abgegebene Gutachten laute wie folgt:

"Die Betriebsanlage (des Beschwerdeführers) liegt hydrogeologisch innerhalb der B-Flur, das ist die C-flußbegleitende Flur im Bereich D/C-Fluß bis etwa B. Die Betriebsanlage ist innerhalb einer aufgelassenen Schottergrube errichtet worden. Die Entfernung zum C-Fluß beträgt von der Betriebsanlage rund 1,5 km, zur linken die B-Flur begleitenden Hochterrasse beträgt der Abstand etwa 100 m. Die Grube, innerhalb der der Betrieb errichtet wurde, schließt mit ihrer Westberandung faktisch an den Abbruch der Hochterrasse, die das C-Flußtal vom E-Flußtal trennt, an. Der tiefste Teil der Grube, innerhalb der die Betriebsanlage sitzt, liegt in einer Entfernung von etwa 150 m nordöstlich des Betriebsgebäudes. Hier greift die aufgelassene Schottergrube in östliche Richtung aus. Der Brunnen der Firma A ist von dieser Stelle, wo die Grube ihren tiefsten Punkt erreicht, knapp 100 m entfernt, und zwar östlich dieses Grubenbereiches. Die Grube weist hier an der tiefsten Stelle eine Sohltiefe von ca. 10 m auf.

Wie durch Untersuchungen, die in letzter Zeit innerhalb der B-Flur durchgeführt wurden, festgestellt wurde, weist der Untergrund innerhalb der B-Flur von Geländeoberkante bis etwa 20 m unter Geländeoberkante einen Sedimentkörper aus Schottermaterial auf, der zum Teil in großer Mächtigkeit konglomeratisiert ist. Von Geländeoberkante bis etwa 5 bis 6 m unter Geländeroberkante ist der Schotter locker gelagert.

Von etwa 5 bis 6 m unter Geländeroberkante bis etwa 15 m unter Geländeoberkante ist der Schotter konglomeratisiert. Der Rest bis zum undurchlässigen Pegel ist wieder Schotter. In diesem tieferen Schotterhorizont ist Grundwasser enthalten. Die maximale Mächtigkeit erreicht dieser grundwasserführende Schotterkörper innerhalb einer Rinne, deren Achse entlang der F-Bundesstraße führt. Gegen Westen hin und gegen Osten hin steigt die Basis des Schotterkörpers rasch an. In diese Rinne, innerhalb der das Grundwasser in nordöstlicher Richtung abgeführt wird, wird aus dem Bereich der Schotterflur, die westlich der gegenständlichen Grube liegt, das Grundwasser angespeist.

Es ist daher davon auszugehen, daß im Bereich der gegenständlichen Grube der Grundwasserabstrom von etwa West nach Ost gerichtet ist. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Untersuchungen liegt der Grundwasserspiegel im Bereich der Grube rund 20 m unter der Geländeoberkante. Nach den dargelegten Gegebenheiten liegt die Tiefstelle der Grube, innerhalb der die Betriebsanlage (des Beschwerdeführers) situiert ist, unmittelbar grundwasserstromaufwärts des Brunnens der Firma A. Es wurde eindeutig festgestellt, daß aus dem schadhaften Sprühturm der Trestertrocknungsanlage die ausgetretene Flüssigkeit direkt zur Tiefstelle der gegenständlichen Schottergrube abgeflossen ist.

Es kann kein Zweifel darüber bestehen, daß sich das an der Tiefstelle ansammelnde flüssige Material über offensichtliche Schwachstellen im Untergrund zum Grundwasserspiegel hin abgesetzt hat und auf den Grundwasserspiegel aufgetroffen ist. Durch den massiven Senktrichter, der durch die Entnahme aus dem Brunnen A entsteht, wurde das auf den Grundwasserspiegel aufgetroffene flüssige Material auf direktem Weg in den Brunnen eingezogen.

Es ist anzunmehmen, daß diese grundwasserschädliche Flüssigkeit über längere Zeit und massiv in den Untergrund versickert ist, da ansonsten kaum eine derartige nachweisliche Einflußnahme auf die Qualität des Brunnens A denkbar wäre."

Zu den Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers habe der hydrogeologische Amtssachverständige am Verhandlungstag unter anderem wie folgt Stellung genommen:

"Die angesprochenen Deponien der Stadtgemeinde B und der Firma G GesmbH liegen grundwasserstromseitlich und etwas grundwasserstromaufwärts des Brunnens der Firma A und damit eindeutig außerhalb des Zustrom- bzw. Einzugsbereiches dieser Brunnenanlage. Abgesehen davon wurden vor kurzer Zeit die beiden Kontrollsonden der Deponie B, die grundwasserstromabwärts der Deponie situiert sind, auf Belastungen kontrolliert. Nach dem Untersuchungsbefund weisen beide Sonden keine unzulässigen Belastungen durch Fremdstoffe auf.

Die Brunnenanlage A liegt grundwasserstromabwärts der Ortschaft H. Die Entfernung der Ortschaft H zum Brunnen A beträgt ca. 600 m. Die Ortschaft liegt damit im weiteren Zustrombereich des Grundwassers zur Brunnenanlage A. Eine Verunreinigung des Grundwassers im Ortsraum von H müßte massiv und langzeitig erfolgen, um einen nachteiligen Einfluß auf die Grundwasserqualität des Brunnens A zu bewirken. Hinsichtlich Phenol würde das heißen, daß eine konkrete offensichtliche Verunreinigungsquelle dieser chemischen Verbindung im Ortsraum von H existent sein müßte.

Es kann als unbestritten gelten, daß die Versickerung des phenolhaltigen Wassers aus der Betriebsanlage (des Beschwerdeführers) grundwasserstromaufwärts des Brunnens A in relativ geringer Entfernung des Brunnens und innerhalb des als äußerst massiv zu bezeichnenden Senktrichters dieser Brunnenanlage erfolgt ist. Dies ist ein eindeutiger Hinweis bzw. ein eindeutiges Indiz dafür, daß das im Brunnenwasser festgestellte Phenol durch diese Verunreinigungsquelle hervorgerufen wurde." (Vom Sachverständigen in diesem Zusammenhang noch weiter beschriebene Abflußvarianten wurden im Bescheid nicht wiedergegeben.)

Ergänzend habe der hydrogeologische Amtssachverständige ausgeführt, daß die Konglomeratschichte, die innerhalb der B-Flur den Untergrund bilde, im Randbereich zum Anstieg zur Hochterrasse nachweislich Schwächezonen und Perforationen aufweise. Außerdem sei in diesem Bereich die Mächtigkeit wesentlich geringer als im Zentralbereich der B-Flur. Es seien daher die Wegsamkeiten und Durchsickerbarkeiten der Konglomeratbank in diesem Bereich in mehr oder weniger starker Weise gegeben. Dies werde allein dadurch dokumentiert, daß aus dem Bereich der Hochterrasse die dort abströmenden Grundwässer über den randlichen Bereich der B-Flur dem Grundwasser der B-Flur zuflössen.

Der chemisch-technische Amtssachverständige habe in seinem Gutachten folgendes ausgeführt:

"Die bisher bekannt gewordenen Untersuchungsergebnisse für das Abwasser vom Abluftwäscher sind plausibel:

Auf Grund der angewandten Technologie ist mit der Bildung von Phenolverbindungen zu rechnen. Sie werden im Abluftwäscher auf Grund ihrer Wasserlöslichkeit in der Wäscherflüssigkeit absorbiert; diese Flüssigkeit reichert sich damit mit dieser Verbindung an. Damit entsteht ein Abwasser, das organisch hoch belastet und für sich biologisch deutlich schwerer abbaubar ist als häusliches Abwasser. Dieses Abwasser ist ins Grundwasser versickert. Auch durch Regenwasserauslaugung aus den Rindenlagerungen, die den Niederschlägen ausgesetzt sind, entsteht ein Abwasser, das organisch hoch belastet und biologisch schwerer abbaubar ist als häusliche Abwässer. Diese belasteten Niederschlagswässer gelangen dem Gefälle nach auf unbefestigten Boden und versickern ins Grundwasser. Diese Abwasserversickerung belastet den Sauerstoffhaushalt des Grundwassers und beeinträchtigt seine Qualität. Als Abhilfemaßnahmen zur Einstellung dieser Versickerung bieten sich die Abdeckung der Rindenlagerungen oder ihre Verlegung in geschützte Bereiche (Flugdach oder ähnliches) an.

Phenole sind wasserfremde chemische Verbindungen, die vom Grundwasser fernzuhalten sind:

-

einerseits wird durch sie eine organische Belastung des Grundwassers bewirkt und der Sauerstoffhaushalt belastet,

-

andererseits wird die ohnehin geringe Selbstreinigungskraft des Grundwassers verringert und

-

schließlich wird die Nutzung als Trinkwasser bereits durch geringe Gehalte an Phenolen unmöglich gemacht:

als hygienisch-technische Regel kann die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft (1975) für Trinkwasser zitiert werden, die für Phenole im Trinkwasser eine zulässige Höchstkonzentration von 0,0005 mg/l (berechnet als C 6 H 5 OH) angeben; der bekanntgegebene Wert im Trinkwasserbrunnen der A GesmbH liegt beim 2000fachen dieses Wertes.

Die Abpumpung des verunreinigten Brunnenwassers (vergleiche Gutachten des hydrogeologischen Amtssachverständigen) führt zwangsläufig zu beträchtlichen Wassermengen, die entsorgt werden müssen: eine Entnahme von 15 l/s ergäbe bei 24 Stunden täglich rund 1300 m3/d. Eine Ableitung über die Anlagen des Gemeindeabwasserverbandes B würde rein vom Phenolgehalt keine Störung der Funktion der biologischen Stufe bedingen, allerdings eine deutliche zusätzliche Mengenbelastung der Kläranlage bedingen (1300 m3/d würden einer Abwassermenge von rund 6500 EGW entsprechen)."

Weiters habe der maschinenbautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 31. März 1987 darauf hingewiesen, daß am Rand des Blechdeckels, welcher zur Schließung der Kontroll- bzw. Reinigungsöffnung des Naßwäschers diene, sowie an verschiedenen anderen Stellen des trichterförmigen Teiles deutliche Spuren von Undichtheiten erkennbar seien.

Beim ersten Lokalaugenschein am 25. März 1987 seien durch Amtsorgane der Behörde erster Instanz Wasserproben entnommen worden, welche die NÖ Umweltschutzanstalt untersucht habe. Es handle sich um insgesamt drei Wasserproben, wobei eine Probe vor der UV-Entkeimungsanlage, die zweite Probe nach der UV-Entkeimungsanlage und Chlorung der Wasserversorgungsanlage A entnommen worden sei und schließlich die dritte Probe aus Abwasser der Rauchgaswäsche des Beschwerdeführers bestanden habe. Aus dem Untersuchungsbericht der NÖ Umweltschutzanstalt gehe folgendes hervor:

"Die überbrachte Probe von Abwässern aus der Rauchgaswäsche (Probe 3) weist neben einer hohen Belastung mit flüchtigen organischen Säuren einen sehr hohen Gehalt an Phenol und Phenolderivaten auf.

Nach den Richtlinien für die Begrenzung von Abwasseremissionen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft darf dieses Abwasser auch nicht über ein Kanalsystem entsorgt werden.

Bei einer Versickerung dieses Wassers ist mit einer gravierenden Grundwasserkontamination zu rechnen.

Die Proben aus dem Brunnen der Firma Geflügelhof A GesmbH bzw. auch die Probe nach der Chlorung (Proben 1 und 2) weisen einen stark erhöhten Gehalt an Gesamtphenolen auf. Ebenso ist aus Probe 1 eine erhöhte organische Belastung und ein deutlich reduzierter Charakter des Wassers ersichtlich.

Somit ergibt sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, daß ein direkter Zusammenhang zwischen der Versickerung des Abwassers aus der Rauchgaswäsche (des Beschwerdeführers) und der festgestellten Wasserverunreinigung des im Nahbereich der Versickerung situierten Brunnens der Firma Geflügelhof A GesmbH besteht."

Auf Grund der Berufungsausführungen des Beschwerdeführers sei im Zuge des ergänzenden Ermittlungsverfahrens ein Gutachten vom hydrologischen Amtssachverständigen eingeholt worden, welches wie folgt laute:

"Die aufgelassene Schottergrube, innerhalb der die Betriebsanlage (des Beschwerdeführers) errichtet wurde, liegt im westlichen Randbereich der B-Flur. Unmittelbar westlich der westlichen Grubenberandung steigt das Gelände zu der Flur an, die die Talanlage des C-Flußtales von der hier annähernd parallel zum C-Flußtal verlaufenden Talanlage der E trennt.

Die trennende Flur weist eine mäßige Overflächenreliefierung auf. Im Mittel liegt die Flur mit ihrer Oberkante westlich der Betriebsstätte (des Beschwerdeführers) auf Kote etwa 330 Meter üAdria. Die natürliche Geländeoberkante findet sich im Bereich B-Flur im Nahbereich der Betriebsstätte (des Beschwerdeführers) auf Kote rd. 310 müA.

Innerhalb der B-Flur besteht der Untergrund aus flußsedimentären Ablagerungen, die im Bereich der Betriebsstätte (des Beschwerdeführers) und des Brunnens des Geflügelhofes A eine Mächtigkeit von rd. 22 Meter erlangt. Dies geht aus dem Ausbauplan des Brunnens A hervor. Die Basis dieser Schottersedimentation wird aus schlierartigem, praktisch flüssigkeitsdichtem Material gebildet.

Im Bereich der Flur zwischen C-Fluß- und E-Flußtal wird der terrainnähere Untergrund ebenfalls aus einer Schotterauflagerung auf schlierartigen tieferen Untergrund gebildet. Allerdings liegt die Oberkante des Schliers der Flur im Niveau deutlich über der Oberkante des Geländes der B-Flur.

Die Schotter der Flur sind grundwasserführend, und zwar in einem recht beachtlichen Ausmaß. Die Gemeinden D und X beziehen ihr Trinkwasser aus diesen Vorkommen. Die Überschußwässer der Flur werden zu einem Teil zu den Schottern der B-Flur abgeführt. Zum überwiegenden Teil erfolgt dies über Schotterschleier, die aus dem Flurbereich über den Terrassenabbruch zum C-Flußtal verschleppt wurden. Zum Teil treten die Wässer konzentriert in Form von Quellen aus, wie dies in der Rotte K rd. 1 km südsüdwestlich der Betriebsstätte (des Beschwerdeführers) der Fall ist. In jedem Fall werden diese von der Flur in der B-Flur abgebauten Wässer von den B-Flurschottern problemlos aufgenommen und in den tieferen Untergrund der Schotterfüllung abgegeben. Es konnten jedenfalls keine Hinweise dafür gefunden werden, daß diese von der höheren Flur zur B-Flur abgebauten Grund- und Quellwässer an der Oberkante des Konglomeratkomplexes, der innerhalb der B-Flur in der Tiefenlage von rd. 5 bis rd. 15 m unter Gelände existiert, abfließen. In keiner der in großer Zahl in der B-Flur vorhandenen Schottergruben konnte an der Oberkante des Konglomerates Grundwasserführung beobachtet werden. Es ist dies ein starkes Indiz dafür, daß der Konglomeratkomplex innerhalb der B-Flur in der westlichen Randzone, wo er am basalen Schlier auskeilt, Schwächezonen und Perforationen aufweist, über die diese von der höheren Flur ankommenden Wässer in den tieferen Bereich der Sedimentfüllung der B-Flur abgegeben werden.

Für die Existenz von Schwächen im Konglomeratkörper der B-Flur in der westlichen Berandungszone spricht auch die unterschiedliche Sohltiefe der aufgelassenen Schottergrube, innerhalb der die Betriebsanlage (des Beschwerdeführers) errichtet wurde. Die Grube weist den tiefsten Sohlpunkt im östlichen Grubenteil auf, wo die Grubentiefe nahezu 10 m erreicht. Dieser Grubenbereich, der übrigens nicht wesentlich mehr als 100 m westlich des Brunnens A liegt, befindet sich im Niveau deutlich unter dem Oberkantenniveau des Konglomeratkomplexes, das entlang der F-Straße kaum tiefer als 5 bis 6 m liegt. Es muß das Material in diesem Grubenbereich ohne Probleme bis in diese Tiefe abbaubar gewesen sein.

Es ist allerdings anzunehmen, daß weniger die natürlichen Perforationen und Schwächezonen des Konglomeratkomplexes Absickerungen belasteter Wässer zum Grundwasser und zum Brunnen A begünstigt und ermöglicht haben. Vielmehr ist davon auszugehen, daß die belasteten Wässer über die durch die Brunnenerrichtung bedingte Perforation des Konglomerates in den Brunnen gelangt sind. Nach der Baubeschreibung wurde der Brunnen bis 15 m unter Geländeoberkante in Schachtbauweise mit Durchmesser 2 Meter und weiter bis zur Endtiefe bei 24 Meter als Bohrbrunnen mit Durchmesser 400 Millimeter ausgeführt, wobei von 19 bis 22 Meter unter Gelände die grundwasserführende Lockerschotterschichte durchfahren und erschlossen wurde.

Mit dem Schacht bis 15 m unter Gelände wurde ohne Zweifel die Konglomeratschichte durchschlagen und damit an der Schachtaußenseite eine begünstigte vertikale Bewegungsmöglichkeit für Flüssigkeit aus dem Bereich des zum Konglomerat hangenden Schotters, der in der Grube (des Beschwerdeführers) abgebaut wurde, zu dem zum Konglomerat liegenden Schotter, der als Grundwasserleiter und Grundwasserspreicher fungiert, geschaffen.

Es gibt viele Hinweise, die auf einen Zutritt der Abwässer aus dem Betrieb (des Beschwerdeführers) zum Brunnen A schließen lassen. Primär entscheidend ist die Identität der Abwässer (des Beschwerdeführers) und der im Brunnen A vorgefundenen Schadstoffe, die duch chemisch-bakterologische Untersuchungen festgestellt wurden. Wesentlich ist auch das ebenfalls einwandfrei festgestellte Faktum, daß aus der Anlage (des Beschwerdeführers) über einen längeren Zeitraum erhebliche Mengen an grundwasserschädlichen Flüssigkeiten in die Grube ausgeflossen sind und sich in der Grube an der Sohle zum tiefsten Grubenpunkt, der kaum wesentlich mehr als 100 Meter westlich des Brunnens A liegt, verlagert haben. Im Bericht des Gendarmeriepostens X, durch den über Auftrag der BH B in dieser Angelegenheit die ersten Erhebungen durchgeführt wurden, wird von einer 'Versumpfung' in diesem Grubenbereich durch die schadstoffbelasteten Wässer gesprochen.

Die Grube mit der Betriebsanlage (des Beschwerdeführers) liegt eindeutig grundwasserstromaufwärts des Brunnens A, da hier der Grundwasserabstrom von der Hochterrasse zum C-Fluß, das ist annähernd W-O, erfolgt. Es ist dies durch die Existenz des Konglomeratkomplexes allein keinesfalls ein zwingender Beweis dafür, daß die Verunreinigung des Brunnens A durch die Vorkommnisse in der Grube (des Beschwerdeführers) verursacht wurde, jedoch ein starkes Argument. Die aufgezeigten Fakten zusammen lassen die Annahme, daß die Verunreinigung des Brunnens A durch die Vorgangsweise in der Betriebsanlage (des Beschwerdeführers) verursacht wurde, berechtigt erscheinen.

Der Ortsraum H mit Betriebsareal der Fa. A liegt rd. 500 Meter westlich des Betriebsbrunnens A, das ist zwar ebenfalls grundwasserstromaufwärts vom Brunnen A aus gesehen, doch innerhalb der Hochflur. Von hier kann nur ein Teil des im Schotter der Flur enthaltenen Grundwassers über den Flurabbruch in den Zustrombereich des Brunnens A und davon wieder nur ein Teil in den Brunnen gelangen. Es ist daher wenig wahrscheinlich und eine theoretische Erörterung, ob die Belastung aus dem Ortsraum H stammen kann. Außerdem liegen keine Fakten vor, die eine derartige Annahme berechtigt erscheinen lassen. Dieselben Überlegungen gelten für den Deponiekomplex G-Stadtgemeinde B. Dieser Deponiekomplex liegt rd. 750 m südsüdwestlich des Brunnens A, das ist grundwasserstromseitlich des Brunnens. Es befinden sich nördlich und östlich des Deponiekomplexes Kontrollsonden. In den aus diesen Sonden entnommenen Wasserproben konnten bisher keine Stoffe festgestellt werden, die die Annahme berechtigt erscheinen lassen, daß die im Brunnen A festgestellte Verunreinigung durch diesen Grubenkomplex verursacht wurden."

Dieses Gutachten sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden, worauf dieser hiezu Stellung genommen habe.

Zusammenfassend sei folgendes festzustellen:

Aus den im wasserrechtlichen Verfahren der Behörde erster Instanz eingeholten Gutachten, insbesondere des hydrogeologischen Amtssachverständigen, aber auch aus den Gutachten der NÖ Umweltschutzanstalt, weiters aus dem zuletzt angeführten Gutachten des hydrologischen Amtssachverständigen gehe sehr wohl in schlüssiger Art und Weise hervor, daß das im Brunnenwasser der Wasserversorgungsanlage des Geflügelhofes festgestellte Phenol durch die Betriebsanlage des Beschwerdeführers hervorgerufen worden sei. Nach Ansicht der Berufungsbehörde stünden die angeführten Gutachten der Amtssachverständigen mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des Lebens nicht in Widerspruch, so daß ihre Beweiskraft durch die widersprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers nicht hätten erschüttert werden können, zumal der Beschwerdeführer nicht zu beweisen vermocht hätte, daß sich sein Vorbringen in der Berufung und der Stellungnahme im Berufungsverfahren auf der Höhe eines wissenschaftlichen Gutachtens bewege. Aus diesem Grund sei auch an der Richtigkeit der Ausführungen der Amtssachverständigen nicht zu zweifeln. Dem Beschwerdeführer wäre es ferner freigestanden, die fachlichen Stellungnahmen durch Vorlage eines privaten Sachverständigengutachten zu entkräften. Dies sei nicht geschehen, weshalb die vorliegenden Gutachten als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen gewesen seien und von den beantragten Beweisaufnahmen habe abgesehen werden können. Was den Hinweis des Beschwerdeführers auf das Gutachten der NÖ Umweltschutzanstalt betreffe, dem zufolge im Wasser Bakterien in erheblichem Ausmaß vorhanden gewesen seien, ohne daß diese von der Betriebsanlage des Beschwerdeführers stammten, könne die Berufungsbehörde dem daraus gezogenen Schluß nicht folgen, daß ein anderer Verursacher für die Verunreinigung des Brunnenwassers des Geflügelhofes verantwortlich sei; denn Gegenstand dieses Strafverfahrens sei lediglich die Verunreinigung des Grund- und somit auch des Brunnenwassers durch PHENOLE. Diese Verunreinigung sei aber, wie ausführlich dargelegt, eindeutig von der Betriebsanlage des Beschwerdeführers ausgegangen. Auf die weiteren Berufungsausführungen sei im Hinblick auf die eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen, welchen sich die Berufungsbehörde vollinhaltlich anschließe, nicht weiter einzugehen. Auf Grund der bisherigen Ausführungen sei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte strafbare Tatbestand nach § 31 Abs. 1 WRG 1959 erwiesen. Abschließend setzt sich die Rechtsmittelbehörde mit den Voraussetzungen auseinander, die für die von ihr verhängte Strafe als maßgeblich erachtet wurden.

Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt erachtet, nicht nach § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 137 Abs. 1 WRG 1959 bestraft zu werden.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der

sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 137 Abs. 1 WRG 1959 sind unter anderem Zuwiderhandlungen gegen dieses Bundesgesetz als Verwaltungsübertretungen zu bestrafen.

Gemäß § 31 Abs. 1 WRG 1959 hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 ABGB gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.

Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde vor, sie hätte nicht beachtet, daß gemäß § 31 Abs. 1 WRG 1959 nicht jede, sondern nur eine nach § 30 Abs. 1 WRG 1959 qualifzierte Grundwasserverunreinigung strafbar sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch bereits in seinem Erkenntnis vom 3. Dezember 1985, Zl. 84/07/0364, dargelegt hat, wird der Begriff der Gewässerverunreinigung in § 30 Abs. 2 WRG 1959 umschrieben; danach gilt als solche schon jede Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht, ohne daß noch auf weitere Kriterien, etwa, ob eine Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier eintritt, wie der Beschwerdeführer meint, abzustellen wäre.

Der Beschwerdeführer ist des weiteren der Ansicht, daß Zweifel hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen zu seinen Gunsten hätten wirken müssen. Demgegenüber hat die belangte Behörde aber den Standpunkt vertreten, es habe sich auf sachkundiger Grundlage in schlüssiger Weise gezeigt, daß die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verunreinigung durch seine Betriebsanlage hervorgerufen worden und an der Richtigkeit der fachlichen Ausführungen "nicht zu zweifeln" sei. Ob die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmängel vorliegen, wird im folgenden untersucht; daß die belangte Behörde aber in Verkennung der Rechtslage dem Beschwerdeführer eine Übertretung angelastet habe, obwohl sie etwa selbst vom Fehlen eines Nachweises des strafbaren Verhaltens ausgegangen wäre, trifft jedenfalls nicht zu.

Im Rahmen der Behauptung einer unzureichenden Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes hält der Beschwerdeführer diesen unter anderem deshalb für ergänzungsbedürftig, weil die Sachverständigen zu Unrecht angenommen hätten, aus seiner Anlage seien - was er ausdrücklich bestritten habe - über einen längeren Zeitraum erhebliche Mengen an grundwasserschädlichen Flüssigkeiten ausgeflossen. Diese Annahme - die im Beschwerdefall, was die Dauer betrifft, durch die Tatzeit konkretisiert wurde - ist vom hydrogeologischen Amtssachverständigen damit begründet worden, daß sonst kaum eine derartige nachweisliche Einflußnahme auf die Qualität des beeinträchtigten Brunnenwassers denkbar gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hat in bezug auf die diesbezügliche, mit dem im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Gutachten übereinstimmende Feststellung des im Berufungsverfahren beigezogenen Sachverständigen in einer Stellungnahme vom 21. Juni 1988 einerseits lediglich einen Widerspruch zum Ausdruck gebracht und mit seinen zugehörigen Behauptungen - die Annahme entspreche "nicht den Tatsachen", es lägen "keine Beweisergebnisse" hiefür vor, das "Gegenteil" sei der Fall - die sachverständigen Feststellungen nicht entkräftet, insbesondere auch die Tatsache der eingetretenen erheblichen Beeinträchtigung nicht widerlegt; andererseits hat der Beschwerdeführer in dieser Stellungnahme auf "laufend gewerbebehördliche Überprüfungen" seiner Anlage, die zu keiner Beanstandung geführt hätten, hingewiesen, was nicht heißt, es wären im fraglichen Zeitraum gewerbebehördliche Untersuchungen mit einem für den Beschwerdeführer positiven Ergebnis erfolgt.

In dieser Hinsicht findet sich nämlich vielmehr in der

Niederschrift vom 31. März 1987 zum einen die Bemerkung des

Verhandlungsleiters, im Rahmen einer gewerbebehördlichen

Überprüfung am 23. Februar 1987 sei die Nichterfüllung

zahlreicher Auflagen der gewerbebehördlichen Bewilligung

festgestellt worden; der Beschwerdeführer hat am 31. März 1987

zum anderen lediglich erklärt, anläßlich einer

gewerbebehördlichen Überprüfung "vor ca. 4 bis 6 Wochen" - also

nicht während, sondern noch vor der Tatzeit - seien

Undichtheiten bei der Trester-Trockenanlage nicht festgestellt

worden. Ferner verweist die belangte Behörde in der

Gegenschrift zutreffend auf die bei den Verwaltungsakten

liegende - im erstinstanzlichen Bescheid (soweit im

Zusammenhang bedeutsam) in ihrem wesentlichen Inhalt

erwähnte -, vom Beschwerdeführer mit "Gelesen und

einverstanden" gefertigte, in der Folge von ihm nie

ausdrücklich widerrufene Erklärung vom 25. März 1987, wonach

ihm die unstatthafte Abwasserversickerung bekannt gewesen sei

("... Diese Gebrechen sind seit längerer Zeit gegeben. Durch

den Arbeitsanfall ist es jedoch unterblieben, diese Mängel zu

reparieren ... Das starke Abfließen des Kühl- und

Reinigungswassers aus dem Notkamin ist mir seit mindestens 3 Wochen bekannt. Sicher war schon vorher eine Undichtheit festzustellen, die jedoch nicht das zur Zeit bestehende Ausmaß hatte. ..."). In diesem Zusammenhang ist auch daran zu erinnern, daß der maschinenbautechnische Amtssachverständige auf deutliche Spuren von Undichtheiten an näher angegebenen Stellen des Naßwäschers hingewiesen hat. Nach allem Vorgesagten bedurfte es daher in der bezeichneten Hinsicht keiner weiteren Ergänzung der Ermittlungen, auch nicht in Form einer neuerlichen fachlichen Stellungnahme.

Es ist auch im Verfahren nicht offengeblieben, wie der Beschwerdeführer weiter meint, daß die ihm vorgeworfene Verunreinigung von anderen Verursachern aus der Umgebung stammen könnte: auf diese Fragen ist nämlich bereits der in erster Instanz tätig gewordene hydrogeologische Amtssachverständige in Erwiderung auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen und hiezu hat sich seinerseits der im Berufungsverfahren beigezogene Amtssachverständige für Hydrologie geäußert. Die gegen die Behauptungen des Beschwerdeführers sprechenden Fakten sind unwiderlegt geblieben; daß die ins einzelne gehenden fachlichen Stellungnahmen unschlüssig wären, wird auch nicht durch das Vorbringen des Beschwerdeführers aufgezeigt, die Umweltschutzanstalt hätte solche chemische - im Verwaltungsverfahren genauer: "bakteriologische" - Verunreinigungen festgestellt, die nicht seiner Betriebsanlage zuzurechnen seien. Dem Beschwerdeführer wurde nämlich eine Verunreinigung durch phenolhaltige Abwässer vorgeworfen und auf sachverständiger Grundlage dargetan, warum für eine derartige - Phenole betreffende - Verunreinigung andere Verursacher ausscheiden konnten. Zum anderen ist aber gerade in jenem Untersuchungsbericht der genannten Umweltschutzanstalt, in welchem das untersuchte Brunnenwasser auch wegen bakteriologischer Verunreinigung als für den menschlichen Gebrauch nicht geeignet bezeichnet wird - hierauf bezieht sich der Beschwerdeführer am 21. Juni 1988 -, festgestellt worden, daß eine orientierende bakteriologische Untersuchung des von der Anlage des Beschwerdeführers stammenden Abwassers einen qualitativ übereinstimmenden Befund ergeben habe.

Der Beschwerdeführer ist ferner der Anschauung, daß

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worauf er bereits im erstinstanzlichen Verfahren hingewiesen

habe - die geologischen Verhältnisse im fraglichen Bereich durch eine ausgeprägte Konglomeratschicht gekennzeichnet seien, die eine gute Abdichtung gegen das Grundwasser darstelle, weshalb die Verunreinigungen nicht auf seine Betriebsanlage zurückgehen könnten; seine diesbezüglichen Beweisanträge seien unbeachtet geblieben; die gegenteiligen Überlegungen des hydrogeologischen Amtssachverständigen basierten nicht auf entsprechenden Überprüfungen, insbesondere nicht solchen an Ort und Stelle; die Annahme einer "Schwachstelle" der Konglomeratschicht nahe der Betriebsanlage sei eine bloße Behauptung. Auf den erstgenannten Einwand des Beschwerdeführers hat jedoch bereits am 31. März 1987 der hydrogeologische Amtssachverständige erwidert und verschiedene, durch den geologischen Aufbau bedingte Möglichkeiten der Fortbewegung des Abwassers zum Brunnen angegeben. Zur selben Frage hat sich sodann mit eigenen Überlegungen der hydrologische Amtssachverständige im Berufungsverfahren geäußert; diese Ausführungen sind oben wiedergegeben worden und auch durchaus schlüssig. Maßgebend ist in diesem Zusammenhang insbesondere, daß die Betriebsanlage des Beschwerdeführers grundwasserstromaufwärts des verunreinigten Brunnens und in relativ geringer Entfernung zu diesem liegt, die Verunreinigung durch Phenol erfolgte und dieses in jenem Abwasser enthalten war, welches aus der Abgaswaschanlage des Beschwerdeführers vom schadhaften Sprühturm ausgetreten sowie in den Boden eingeflossen ist und ein anderer Verursacher der bezeichneten spezifischen Verunreinigung ausgeschlossen werden konnte. Zu den vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 31. März 1987 gestellten Beweisanträgen, auf die er mehrfach, zuletzt in seiner Stellungnahme vom 21. Juni 1988 zu dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Bezug genommen hat, wurde schon seitens des hydrogeologischen Amtssachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren Stellung genommen. Wenn, wie derselbe Sachverständige in Übereinstimmung mit den Erhebungen betonte, die aus dem schadhaften Waschturm ausgetretene (phenolhaltige) Flüssigkeit direkt zur Tiefstelle der betreffenden Schottergrube abgeflossen ist, bedurfte es keiner weiteren Bodenproben über die Verschmutzung des Erdreiches mit Phenol an dieser Stelle (1. Antrag). Wenn die vom Beschwerdeführer genannten Deponien grundwasserstromseitlich und grundwasserstromabwärts des verunreinigten Brunnens liegen, wie der Sachverständige feststellte, ferner eine Verunreinigung von seiten der Ortschaft H. aus bestimmten anderen - oben wiedergegebenen - stichhaltigen Gründen ausscheiden konnte (wobei auch der Beschwerdeführer keinen konkreten Verdacht für einen Ausgangspunkt einer phenolhaltigen Verunreinigung in jenem Ortsgebiet geäußert hat), bedurfte es auch insofern keiner Bodenproben mehr (3. Antrag). Schließlich ergibt sich nicht nur aus den Darlegungen des Amtssachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren, warum sich geologische Ermittlungen betreffend jene Stellen, durch welche das Phenol in das Grundwasser eindringen konnte, erübrigen, sondern es hat neben ausführlichen weiteren fachkundigen Erörterungen über die Durchlässigkeit des Bodens im fraglichen Bereich der Amtssachverständige im Berufungsverfahren in erster Linie auf die Durchlässigkeit im Bereich des Brunnenschachtes selbst

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auf Grund der Baubeschreibung - aufmerksam gemacht. Die Möglichkeit des Eindringens des verunreinigenden Stoffes von außen ist jedenfalls allein schon durch die Tatsache des Eintrittes der Verunreinigung in den Brunnen belegt. Somit hat zuletzt die Berufungsbehörde auch hinsichtlich des auf weitere geologische Untersuchungen zur Durchlässigkeit abzielenden

(2.) Antrages des Beschwerdeführers, ohne daß ihr hiedurch ein wesentlicher Verfahrensmangel unterlaufen wäre, von der verlangten Beweisaufnahme absehen dürfen.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich den Standpunkt vertritt, es hätte auf sein in der Berufung gestelltes, auf § 38 AVG 1950 gestütztes Unterbrechungsbegehren eingegangen werden müssen, verkennt er die Rechtslage. Ob nämlich der Tatbestand der Gewässerverunreinigung gemäß § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 137 Abs. 1 WRG 1959 erfüllt wurde, ist auch in bezug auf die objektive Tatseite keine Frage, die gemäß § 38 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) als Hauptfrage in einem anderen Verfahren zu entscheiden wäre; sie ist vielmehr von der Verwaltungsstrafbehörde selbst als Hauptfrage zu entscheiden. Das bedeutet nicht, daß die Frage, ob die Verpflichtung gemäß § 31 Abs. 1 WRG 1959 erfüllt wurde, nicht auch in einem anderen - NICHT verwaltungsSTRAFbehördlichen - Verfahren Gegenstand einer Hauptfragenentscheidung sein könnte.

Zusammenfassend ergibt sich, daß die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe nicht zu Recht bestehen. Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Berufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und Subsumtion

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988070093.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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