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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131a;Betreff
N-GesmbH gegen Landeshauptmann von Wien vom 16. September 1987, Zl. MA 63-H 294/87, betreffend die Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen.
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Anträge auf Aufwandersatz werden abgewiesen.
Begründung
Mit den Bescheiden des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 4./5. Bezirk, vom 24. März 1987 und vom 30. März 1987, wurden eine Vielzahl der Ausübung des Gastgewerbes dienenden Gegenstände zur Sicherung der Strafe des Verfalles wegen des Verdachtes einer Übertretung der Gewerbeordnung (unbefugte Gewerbeausübung) gemäß § 39 Abs. 1 VStG 1950 in Beschlag genommen.
Der von der Beschwerdeführerin am 13. April 1987 gestellte Antrag auf Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 4./5. Bezirk, vom 28. April 1987 abgewiesen.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16. September 1987 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 39 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 VStG 1950 bestätigt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, das Beschlagnahmeverfahren verfolge den Zweck, eine vom Verfall bedrohte Sache zu sichern; nur auf diese Weise werde gewährleistet, daß die Strafe des (möglichen) Verfalles auch prozessual durchgesetzt werden könne. Nach dem derzeitigen Stand der gegen A (zur Vertretung des Vereines "B" nach außen Berufener) und C (zur Vertretung des "Vereines CC" nach außen Berufener) geführten Strafverfahren wegen Übertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 und der damit in Zusammenhang stehenden Verfallsverfahren könne nicht ausgeschlossen werden, daß die in Rede stehenden Gegenstände nicht für verfallen erklärt würden. Da nicht eindeutig feststehe, daß es zu keinem Verfallsausspruch kommen werde, habe dem von der Beschwerdeführerin begehrten Herausgabeanspruch nicht stattgegeben werden können.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 3. Dezember 1987 wurde C als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Vereins "Verein CC" einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 schuldig erkannt und die am 26. März 1987 vom Magistrat der Stadt Wien beschlagnahmten Gegenstände für verfallen erklärt. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11. Dezember 1987 wurde A als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Vereins "B" einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 schuldig erkannt und es wurden die am 19. März 1987 vom Magistrat der Stadt Wien beschlagnahmten Gegenstände für verfallen erklärt.
Im Hinblick auf diese Sachlage erging an die Beschwerdeführerin zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters mit hg. Verfügung vom 24. April 1990 folgende Aufforderung:
"In ihrer zur Zl. 87/04/0252 beim VwGH gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16. September 1987, Zl. MA 63-H 294/87, betreffend Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen, anhängigen Beschwerdesache wird ihnen gemäß § 36 Abs. 8 VwGG Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von ZWEI WOCHEN dazu Stellung zu nehmen,
ob nicht im Hinblick darauf, daß - wie aus den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen ist - mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der belangten Behörde vom 3. Dezember 1987, Zl. MA 63-W 45/87/Str, und vom 11. Dezember 1987, Zl. MA 63-W 40/87/Str, gemäß § 369 Abs. 1 GewO 1973 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 VStG 1950 der Verfall der am 26. März 1987 und am 19. März 1987 beschlagnahmten Gegenstände rechtskräftig ausgesprochen wurde, die gemäß § 39 Abs. 1 VStG 1950 erfolgte Beschlagnahme mangels einer normativen Weiterwirkung als außer Kraft getreten anzusehen ist bzw. ob - in Ansehung dessen - der Bfr. durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit (noch) in einem Recht verletzt sein kann."
Eine Äußerung der Beschwerdeführerin langte innerhalb der hiefür vorgesehenen Frist nicht ein.
Gegen die im Instanzenzug ergangene Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Herausgabe der beschlagnahmten, im Spruch der Bescheide des Magistrates der Stadt Wien vom 24. März und vom 30. März 1987 näher bezeichneten Gegenstände richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde gemäß § 39 Abs. 1 VStG 1950 zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen. Eine gemäß § 39 Abs. 1 VStG 1950 erfolgte Beschlagnahme tritt durch den rechtskräftigen Ausspruch des Verfalles - zu dessen Sicherung sie verfügt wurde - mangels einer normativen Weiterwirkung außer Kraft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 1990, Zl. 89/04/0175).
Die vorliegende Beschwerde ist somit - da entgegenstehende Gründe weder aus der Aktenlage zu entnehmen sind, noch auch etwa von der Beschwerdeführerin in Entsprechung der an sie gemäß § 36 Abs. 8 VwGG ergangenen Aufforderung vom 24. April 1990 geltend gemacht wurden - gegenstandslos geworden. Aus diesem Grund war das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Zu bemerken bleibt noch, daß dann, wenn Gegenstände, auf die sich der Verfall bezieht, im Eigentum von Dritten stehen, auch sie Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens sind. Sie können den Ausspruch über den Verfall wie der Beschuldigte bekämpfen (§ 51 Abs. 1 VStG 1950).
Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zwar gegenstandslos geworden, nicht jedoch eine Klaglosstellung der Beschwerdeführerin eingetreten ist, ist, wie der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. N.F. Nr. 10.092/A, ausgesprochen hat, das Beschwerdeverfahren einzustellen, die Voraussetzungen für einen Aufwandersatz an die Beschwerdeführerin nach den §§ 47, 48 Abs. 1 und 56 erster Satz VwGG liegen jedoch nicht vor. Im Fall der Beschwerdeführerin kommt vielmehr ausschließlich § 58 VwGG zur Anwendung. Danach hat, soweit die §§ 47 bis 56 VwGG nicht anderes bestimmen (was im Beschwerdefall zutrifft), jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen. Es kann dabei auch keine Rede davon sein, daß die belangte Behörde als obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 und 2 VwGG zu gelten hat (vgl. hiezu u.a. auch den hg. Beschluß vom 23. Mai 1989, Zl. 89/04/0020).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Belangte Behörde als nicht obsiegende NICHTOBSIEGENDE Partei Aufschiebende Wirkung Diverses Gültigkeit der Kostenbestimmungen InhaltlichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987040252.X00Im RIS seit
07.05.2001