TE Vwgh Erkenntnis 1990/6/19 90/07/0040

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Veröffentlicht am 19.06.1990
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §122;
WRG 1959 §30;
WRG 1959 §31 Abs1;

Betreff

N gegen Landeshauptmann von Niederösterreich vom 15. Jänner 1990, Zl. III/1-27.130/9-90, betreffend einstweilige Verfügung und Verfahrenskosten.

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die getroffene einstweilige Verfügung richtet, zurück- und, soweit sie sich gegen die Vorschreibung von Verfahrenskosten richtet, abgewiesen.

Begründung

Mit dem durch die vorliegende Beschwerde angefochtenen Bescheid vom 15. Jänner 1990 hat der Landeshauptmann von Niederösterreich eine an den Beschwerdeführer gerichtete, bis 30. Oktober 1987 befristete wasserrechtliche einstweilige Verfügung der Bezirkshauptmannschaft B vom 20. Juni 1987 - betreffend jene Grundwasserverunreinigung, welche Gegenstand des mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 88/07/0093, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes durch den Beschwerdeführer war - durch Abweisung der dagegen gerichteten Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 bestätigt.

Aus welchen Gründen der Verwaltungsgerichtshof zur Behandlung einer Beschwerde insoweit nicht zuständig ist, als diese eine bereits vor ihrer Erhebung durch Zeitablauf unwirksam gewordene einstweilige Verfügung (§ 122 WRG 1959) betrifft, ist im hg. Beschluß vom 19. September 1989, Zl. 86/07/0067, auf den gemäß § 43 Abs. 2 wGG verwiesen wird, näher dargelegt worden. Insoweit war daher auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Mit dem angefochtenen Bescheid ist jedoch auch eine mit dem erstinstanzlichen Bescheid erfolgte Vorschreibung von Verfahrenskosten zu Lasten des Beschwerdeführers in der Höhe von insgesamt S 25.792,-- (davon Kommissionsgebühren: S 5.980,--, Barauslagen für Gutachten: S 19.812,--) bestätigt worden. Insofern war in eine sachliche Behandlung der Beschwerde einzutreten.

Der angefochtene Bescheid wird in dieser Hinsicht unter Hinweis auf § 76 Abs. 1 und 2 sowie § 77 Abs. 1 AVG 1950 wie folgt begründet: In der Frage der Verursachung werde auf die vorstehenden Ausführungen des Bescheides verwiesen. Was das Verschulden betreffe, sei § 1294 ABGB maßgebend. Ein solches wäre dann anzunehmen, wenn den Beschwerdeführer zumindest der Vorwurf träfe, daß er es an der gehörigen Aufmerksamkeit oder dem gehörigen Fleiß habe fehlen lassen. Im Gendarmerieprotokoll vom 25. März 1987 habe dieser angegeben, daß ihm die Gebrechen an der Außenhülle des Waschturmes und das Ausfließen des Abwassers seit längerem bekannt gewesen seien, die Reparatur jedoch auf Grund des Arbeitsanfalles unterblieben sei. Aus diesen Aussagen ergebe sich, daß sich der Beschwerdeführer nicht entsprechend aufmerksam verhalten habe und bei der Instandhaltung die gebotene Sorgfalt habe vermissen lassen, so daß ihn ein Verschulden treffe.

In der Beschwerde wird die Kostenvorschreibung dem Grunde nach mit der Begründung bekämpft, daß sich der Beschwerdeführer weder vorsätzlich noch sorgfaltswidrig verhalten habe und die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde nicht stichhaltig seien.

Mit dieser bloßen Behauptung, die ihrerseits eine Begründung - welche im gegenteiligen Sinn dem insofern unwiderlegt gebliebenen angefochtenen Bescheid indessen nicht fehlt - vermissen läßt, vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Im übrigen ist auf das schon eingangs erwähnte, dem Beschwerdeführer gegenüber ergangene abweisliche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. 88/07/0093, hinzuweisen, in welchem unter anderem ebenfalls auf jene Aussage des Beschwerdeführers, welche die belangte Behörde nun zum Beweis seiner Sorgfaltsverletzung angeführt hat, Bezug genommen worden ist.

Der Höhe nach wurde die Kostenvorschreibung nicht bekämpft.

Soweit sich die vorliegenden Beschwerde gegen die besagte Vorschreibung von Verfahrenskosten richtet, ließ somit schon ihr Inhalt erkennen, daß die in ihr behauptete Rechtsverletzung nicht eingetreten ist, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990070040.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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