TE Vwgh Beschluss 1990/6/19 90/04/0098

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Veröffentlicht am 19.06.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46 Abs1;

Betreff

Antrag des N auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Jänner 1990, Zl. 89/04/0143, gesetzten Frist

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Die N-GesmbH i.L. in X erhob zur hg. Zl. 89/04/0143 Säumnisbeschwerde gegen den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. In diesem Verfahren wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Jänner 1990 unter Setzung einer zweiwöchigen Frist aufgefordert, diverse Unterlagen vorzulegen. Ein Nachweis über die ordnungsgemäße Zustellung dieser Verfügung an die Beschwerdeführerin liegt dem Verwaltungsgerichtshof noch nicht vor.

Nunmehr beantragt N als Antragsteller die Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der in der genannten Verfügung gesetzten Frist und deren Verlängerung.

Wie aus dieser Sachverhaltsdarstellung erkennbar ist, ist der Antragsteller weder Partei des Verfahrens zur hg. Zl.89/04/0143 noch Adressat der in der Verfügung vom 4. Jänner 1990 gesetzten Frist. Es mangelt ihm daher an der Legitimation, die Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der in Rede stehenden Frist oder deren Verlängerung zu begehren.

Der Antrag war daher zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040098.X00

Im RIS seit

19.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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