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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ASVG §49 Abs1;Betreff
R gegen Landeshauptmann von Wien vom 13. Dezember 1989, Zl. MA 14 - Z 15/89, betreffend Beitragsnachbelastung (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse)
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen von S 2.760,-- und der Wiener Gebietskrankenkasse Aufwendungen von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach Durchführung einer Beitragsprüfung hat die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 7. Juli 1989 verpflichtet, als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG für die in der Anlage zum Bescheid angeführten Dienstnehmer Sonderbeiträge in Gesamthöhe von S 13.089,83 zu entrichten.
Der dagegen erhobene Einspruch wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer betreibt ein Kleintransportunternehmen. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist nicht strittig, daß der Beschwerdeführer der Konzessionspflicht nach dem Güterbeförderungsgesetz nicht unterliegt, weil er (im Sinne des § 4 Abs. 2 des zitierten Gesetzes idF der Novelle BGBl. Nr. 630/1982) lediglich Kraftfahrzeuge mit einer Nutzlast, die 600 kg nicht übersteigt, betreibt.
Strittig ist, ob der Beschwerdeführer dennoch dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung vom 7. Jänner 1980 unterliegt, nach dessen Bestimmungen die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die den Dienstnehmern des Beschwerdeführers zustehenden Lohnansprüche (und daraus die streitgegenständlichen Beiträge) errechnet hat.
Für die Beantwortung dieser Frage ist maßgebend, wie Art. II Z. 2 des Kollektivvertrages für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs (Arbeiter) zu verstehen ist.
Nach dessen Wortlaut unterliegen fachlich dem Kollektivvertrag die dem Fachverband zugehörigen Unternehmungen, welche das Gewerbe der Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen aufgrund des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 63/1952, IN SEINER JEWEILS GELTENDEN FASSUNG ausüben.
Zu der Frage, ob sich diese Verweisung nur auf den Geltungsbereich des § 1 oder auf den Kreis der Konzessionspflichtigen im Sinn der §§ 3 ff dieses Gesetzes bezieht, bejahendenfalls, ob jede Änderung der Konzessionspflicht deshalb auch eine Änderung des Geltungsbereiches des Kollektivvertrages zur Folge hätte, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 90/08/0028, bereits Stellung genommen. Danach ist die zitierte Verweisung auf das Güterbeförderungsgesetz nur als "statische" (und nicht als "dynamische") Verweisung gültig, sodaß damit lediglich der Inhalt des Güterbeförderungsgesetzes in der im Zeitpunkt des Kollektivvertragsabschlusses geltenden Fassung des Stammgesetzes, BGBl. Nr. 63/1952, Gegenstand der Verweisung werden konnte. Nach § 4 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes in der Fassung des Stammgesetzes, BGBl. Nr. 63/1952, war eine Konzession u.a. für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, deren Eigengewicht im betriebsfertigen Zustand 400 kg nicht übersteigt, nicht erforderlich. Daß diese Ausnahmebestimmung für den Beschwerdeführer nicht zutrifft, wird auch von diesem nicht bestritten. Damit unterliegt der Beschwerdeführer als Mitglied der Fachgruppe dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs, und zwar ungeachtet des Umstandes, daß mit der Güterbeförderungsgesetznovelle BGBl. Nr. 630/1982 mit Wirkung vom 1. Juli 1983 die Konzessionspflicht für alle Kraftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Nutzlast von maximal 600 kg (somit auch für den Beschwerdeführer) aufgehoben wurde. Im übrigen wird auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tage, Zl. 90/08/0028, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.
Schlagworte
Entgelt Begriff KollektivvertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990080042.X00Im RIS seit
11.07.2001