Index
62 Arbeitsmarktverwaltung;Norm
AlVG 1977 §20 Abs2;Betreff
N gegen Landesarbeitsamt Niederösterreich vom 31. März 1988, Zl. IV c 7022/7100 B, betreffend Familienzuschlag gemäß § 20 Abs. 2 AlVG
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführerin gemäß § 36 Abs. 1 AlVG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 leg. cit. ab 4. November 1987 die Notstandshilfe in der Höhe von S 94,20 täglich gebühre. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides liege ein hinreichendes Einkommen des Familienangehörigen im Sinne des § 20 Abs. 2 AlVG 1977 vor, wenn sein Einkommen jenen Nettobetrag erreiche, der als Grundlage der niedrigsten Lohnklasse festgesetzt sei (S 45,40 täglich, S 1.362,-- monatlich). Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Neunkirchen vom 10. Juni 1987 seien nun die Unterhaltsvorschüsse für die beiden Kinder der Beschwerdeführerin auf monatlich S 1.603,-- bzw. S 2.405,-- erhöht worden. Die Auszahlung dieser Vorschüsse erfolge ab 3. November 1987. Ein Anspruch auf Familienzuschlag sei daher ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben.
1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
2.1. Gemäß § 20 Abs. 2 AlVG sind Familienzuschläge für Ehegatten (Lebensgefährten), Eltern und Großeltern, Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder (zuschlagsberechtigte Personen) zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt dieser Personen tatsächlich wesentlich beiträgt. Der Familienzuschlag gebührt nicht, wenn den zuschlagsberechtigten Personen zugemutet werden kann, den Aufwand für einen angemessenen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere durch eigene Arbeit, zu bestreiten.
2.2. Solche "eigene Mittel" sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch freiwillig oder in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung geleistete Zahlungen Dritter. Auch nach dem Unterhaltsvorschußgesetz 1985 gewährte Vorschüsse für zuschlagsberechtigte Personen sind zu diesen "eigenen Mitteln" zu zählen.
Die Höhe der den Familienzuschlag ausschließenden eigenen Mittel wird im § 20 Abs. 2 AlVG nicht nach einem starren Maßstab - wie dies der von der belangten Behörde herangezogene Grundbetrag des Arbeitslosengeldes in der niedrigsten Lohnklasse ist - bestimmt, sondern richtet sich nach dem zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes des Zuschlagsberechtigten notwendigen Aufwand. Diese Rechtsfragen sind durch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt, weshalb es zur Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG und in Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der hg. Geschäftsordnung BGBl. Nr. 45/1965 genügt, auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1988, Zl. 87/08/0291 = ZfVB 1988/5/1951, und die darin zitierte Vorjudikatur hinzuweisen.
2.3. Aus diesen Erwägungen folgt, daß die belangte Behörde Rechtslage verkannt und den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet hat.
Der angefochtene Bescheid war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
2.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 2 VwGG in Verbindung mit Art. I und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988080205.X00Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
27.07.2009