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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AgrVG §2 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/07/0083Betreff
1. S gegen ObAS beim BMLF vom 4.4.1990, Zl 710.833/01-OAS/89, betreffend Minderheitsbeschwerde gegen einen Beschluß einer Agrargemeinschaft (verwaltungsbehördliche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand); 2. Antrag des Genannten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den VwGH gegen den Bescheid des LAS beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 13.6.1988, Zl. Agrar 11-511/5/88, betreffend die
unter 1. bezeichnete Angelegenheit.
Spruch
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft wird als unbegründet abgewiesen.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird stattgegeben.
Begründung
Mit dem durch die vorliegende Beschwerde angefochtenen Erkenntnis des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 4. April 1990 wurde gemäß § 1 AgrVG 1950, § 66 Abs. 4 AVG 1950 und § 7 Abs. 1 des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. Nr. 1/1951, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 476/1974 (AgrBehG) die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 13. Juni 1988, womit ein Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG 1950 abgewiesen worden war, als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte der Oberste Agrarsenat unter Bezugnahme auf § 72 Abs. 4 AVG 1950 - wonach gegen die Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrages Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde zusteht - einerseits und auf § 7 AgrBehG andererseits aus, daß verfahrensrechtliche Bescheide den für den Instanzenzug in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit maßgebenden Vorschriften unterlägen, die dem bezeichneten Wiedereinsetzungsverfahren zugrundeliegende Sache - eine Minderheitsbeschwerde gegen den Beschluß einer Agrargemeinschaft - aber nicht zu jenen Angelegenheiten zähle, in denen gemäß § 7 Abs. 2 AgrBehG eine Berufung an den Obersten Agrarsenat zulässig sei.
Daß die Verwaltungssache, um die es bei der Wiedereinsetzung im Agrarverfahren geht, nicht zu jenen Fällen gehört, die in § 7 Abs. 2 AgrBehG aufgezählt sind, kann auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellen. Damit ist aber das Schicksal dieser Beschwerde entschieden. Denn in Fällen, in denen der Oberste Agrarsenat vom Gegenstand der Verwaltungsangelegenheit her gemäß § 7 Abs. 2 AgrBehG nicht angerufen werden kann, ist eine Berufung an ihn unter keinen Umständen zulässig (vgl. dazu das einen Wiederaufnahmefall betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. April 1988, Zl. 88/07/0040). Art. 103 Abs. 4 B-VG, der den Instanzenzug in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung regelt, ist, anders als der Beschwerdeführer meint, in Angelegenheiten der Bodenreform, für die Art. 12 Abs. 2 B-VG gilt, nicht anzuwenden. Auch § 2 Abs. 2 AgrVG 1950 führt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zu keinem anderen Ergebnis (siehe dazu die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juli 1978, Slg. Nr. 9614/A).
Die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung liegt somit nicht vor, was schon der Inhalt der Beschwerde Zl. 90/07/0081 erkennen ließ; diese war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Unter diesen Umständen war die dem genannten Erkenntnis des Landesagrarsenates beigesetzte Rechtsmittelbelehrung unrichtig, wonach in der Angelegenheit eine Berufung an den Obersten Agrarsenat zulässig wäre. Damit ist die Voraussetzung des § 46 Abs. 2 VwGG erfüllt, dem zufolge die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist zu bewilligen ist, wenn die Beschwerdefrist versäumt wurde, weil der anzufechtende Bescheid fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat. Da der Beschwerdeführer ferner seinen auf diesen Tatbestand gestützten Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 46 Abs. 3 VwGG binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides, mit dem das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen wurde, gestellt und die von ihm versäumte Handlung gleichzeitig nachgeholt, nämlich die Beschwerde eingebracht hat, war die beantragte Wiedereinsetzung Zl. 90/07/0083 gemäß § 46 Abs. 2 VwGG zu bewilligen.
In bezug auf die gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 13. Juni 1988, Zl. Agrar 11-511/5/88, gerichtete Beschwerde (Zl. 90/07/0082) ergeht eine eigene Verfügung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990070081.X00Im RIS seit
03.04.2001