TE Vwgh Erkenntnis 1990/6/20 90/02/0098

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Veröffentlicht am 20.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §19 Abs2 idF 1978/117;
VStG §19;
VStG §49 Abs2;

Betreff

N gegen Niederösterreichische Landesregierung vom 2. April 1990, Zl. I/7-St-G-9015, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 24. Oktober 1989 wurde der Beschwerdeführer wegen Überschreitung der im Ortsgebiet erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Radarmessung 70 km/h) einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO für schuldig befunden. Es wurde eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt.

Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer lediglich hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe Einspruch. Dieser Berufung (vgl. § 49 Abs. 2 VStG) gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Die umfangreichen Ausführungen des Beschwerdeführers, eines rechtskundigen Bundesbediensteten (Sektionschef im Ruhestand), lassen sich folgendermaßen zusammenfassen: Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit sei darin gelegen, daß eine so leichte Verwaltungsübertretung bei einem Strafrahmen von S 100,-- bis S 10.000,-- mit einer Strafe von S 500,-- belegt worden sei; eine Strafe von S 200,-- bis S 250,-- wäre angemessen gewesen. Verfahrensvorschriften seien verletzt worden, weil die belangte Behörde eine konkrete Gefährdung von Personen und Sachen nicht nachgewiesen, den Verschuldensgrad nicht geprüft, das Überwiegen von Milderungsgründen nicht angenommen, unzutreffend spezial- und generalpräventive Überlegungen angestellt und mangels Gewährung von Parteiengehör Schulden von S 525.000,-- und die Sorgepflicht auch für die Ehegattin nicht berücksichtigt habe.

Dem ist entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung gar nicht vorgeworfen hat. Der Feststellung eines bestimmten Verschuldensgrades bedurfte es nicht, da § 19 Abs. 2 VStG keine Qualifizierung nach Verschuldensgraden, sondern lediglich eine Bedachtnahme auf das Ausmaß des Verschuldens verlangt. Die bisherige Straflosigkeit des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde ohnehin als Milderungsgrund berücksichtigt. Daß sich der Beschwerdeführer zur Begehung der Verwaltungsübertretung bekannt hat, begründet nicht schon ein Überwiegen von Milderungsgründen. Präventive Überlegungen sind auch im Falle eines bisher unbescholtenen Fahrzeuglenkers nicht unangebracht.

Daß der Beschwerdeführer kein Vermögen besitzt und für ein Kind sorgepflichtig ist, hat die Behörde ohnehin berücksichtigt. Der Annahme eines monatlichen Einkommens von ca. S 30.000,-- hat der Beschwerdeführer nicht widersprochen. Was schließlich das Vorhandensein von Schulden und einer weiteren Sorgepflicht für die Ehegattin sowie die Strafhöhe an sich anlangt, so vermag der Verwaltungsgerichtshof selbst bei Annahme von Schulden und einer weiteren Sorgepflicht nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde bei der Bemessung der im unteren Bereich der Strafdrohung gelegenen Geldstrafe ihren Ermessensspielraum überschritten hätte. Die Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 20 km/h ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keineswegs zu bagatellisieren.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020098.X00

Im RIS seit

20.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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