TE Vwgh Erkenntnis 1990/6/20 90/16/0003

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Veröffentlicht am 20.06.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
35/02 Zollgesetz;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §69 Abs1;
AVG §69 Abs3;
BAO §289 Abs2;
BAO §303 Abs1;
BAO §303 Abs4;
BAO §49 Abs2;
BAO §69;
BAO §74;
BAO §93 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
ZollG 1988 §29 Abs1;
ZollG 1988 §29 Abs4;
ZollG 1988 §36 Abs1 lita;
ZollG 1988 §80 Abs3;

Betreff

H gegen Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 3. November 1989, GZ. 7/2/0-15/1/-/89, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens in Angelegenheit der Gewährung der Zollfreiheit für einen Personenkraftwagen als Übersiedlungsgut

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der beantragten Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens hatte das Zollamt Walserberg-Autobahn am 21. März 1986 für den Beschwerdeführer als Vormerknehmer im Grunde des § 93 Abs. 2 lit. a Z. 2 ZollG den bis 31. Dezember 1986 gültigen "Vormerkschein für Personen mit Doppelwohnsitz" (Block Nr. 002136, Blatt Nr. 14) ausgestellt. Mit diesem - unangefochten in Rechtskraft erwachsenen - Bescheid war ausgesprochen worden, daß der Beschwerdeführer neben seinem gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet A-X auch einen Wohnsitz im Zollausland D-Y habe und den in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Personenkraftwagen der Marke Daimler Benz, Type 190 D, mit dem polizeilichen Kennzeichen n1, zum eigenen Gebrauch - ohne Verzollung - über jedes österreichische Grenzzollamt für die Dauer von insgesamt 90 Tagen während des Kalenderjahres 1986 vorübergehend einbringen dürfe. Dieser Personenkraftwagen war vom Beschwerdeführer im Juni 1986 in der Bundesrepublik Deutschland verkauft worden.

In der Folge führte das Hauptzollamt Klagenfurt mit dem am 26. April 1988 durch Hinterlegung beim Postamt A-X zugestellten Bescheid vom 21. April 1988 bezüglich des vom Beschwerdeführer am 12. Juni 1986 in der Bundesrepublik Deutschland gekauften neuen Personenkraftwagens der Marke Daimler Benz, Type 190 D mit dem polizeilichen Kennzeichen n2, der zuvor von dem genannten Hauptzollamt am 24. August 1987 unter Berufung auf § 25 Abs. 2 ZollG und § 89 Abs. 2 FinStrG beschlagnahmt worden war, von Amts wegen gemäß § 80 Abs. 3 ZollG die Zollabrechnung durch und sprach aus, daß für den Beschwerdeführer als Vormerknehmer gemäß § 177 Abs. 3 lit. e iVm § 3 Abs. 2 ZollG die Einfuhrumsatzsteuerschuld in Höhe von 66.543 S unbedingt und fällig geworden sei. Dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe bei seiner im Juni 1986 erfolgten Einreise in das österreichische Zollgebiet mit dem streitverfangenen Personenkraftwagen die Begünstigung des formlosen und sicherstellungsfreien Vormerkverfahrens zum eigenen Gebrauch in Anspruch genommen, obwohl er als Person mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet nach den Bestimmungen des § 93 Abs. 2 lit. a Z. 1 und Abs. 7 ZollG iVm § 11 Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973, BGBl. Nr. 476/1972 (ZollG-DVO), hiezu nicht berechtigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe im maßgebenden Zeitpunkt bei der Firma Daimler-Benz in Stuttgart gearbeitet und in D-Y eine Wohnung innegehabt. Neben dieser Wohnung habe er in A-X ein Eigenheim, wo auch seine Frau und seine Tochter wohnen. Nach seiner Aussage vom 24. August 1987 habe er regelmäßig mindestens alle drei Wochen, zumeist an den Wochenenden, seine Familie in A-X besucht. Demgemäß habe er seinen "gewöhnlichen Wohnsitz" eindeutig in A-X und sei zur Benützung eines ausländischen unverzollten Beförderungsmittels im formlosen sicherstellungsfreien Vormerkverkehr nicht berechtigt.

Dieser von der belangten Behörde im Instanzenzug bestätigte Bescheid ist Gegenstand des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tage, Zl. 90/16/0032, auf dessen Entscheidungsgründe zur Vermeidung von Wiederholungen hingewiesen wird.

Für diesen zuletzt genannten Personenkraftwagen hatte der Beschwerdeführer beim Zollamt Villach am 28. April 1988 mit der Begründung, er habe am 31. März 1988 seinen ordentlichen Wohnsitz in D-Y aufgegeben und in das österreichische Zollgebiet verlegt, die Zollfreiheit als gebrauchtes Übersiedlungsgut gemäß § 36 Abs. 1 lit. a ZollG beantragt.

Diesem Antrag war vom Zollamt Villach mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Bescheid (Grundlagenbescheid) vom 2. Mai 1988 stattgegeben und unter einem mit dem weiteren Bescheid, WE-Nr. 425/004907/00/88, ebenfalls vom 2. Mai 1988 die Freischreibung iSd § 61 Abs. 3 ZollG vorgenommen worden.

Mit Bescheid vom 10. Juli 1989 nahm das Zollamt Villach unter Berufung auf "§ 303 BAO" das Verfahren betreffend Zuerkennung der Eingangsabgabenfreiheit nach § 36 ZollG für den streitverfangenen Personenkraftwagen wieder auf und hob den in dieser Sache ergangenen Bescheid vom 2. Mai 1988 gemäß § 307 BAO auf. Gleichzeitig wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28. April 1988 auf Zuerkennung der Eingangsabgabenfreiheit für den streitverfangenen Personenkraftwagen als Übersiedlungsgut gemäß § 36 Abs. 1 lit. a ZollG als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem erkennenden Zollamt Villach sei durch den Beschwerdeführer bei seinem Antrag vom 28. April 1988 verschwiegen worden, daß der streitverfangene Personenkraftwagen bereits am 24. August 1987 durch das Hauptzollamt Klagenfurt beschlagnahmt worden sei und daß dieses Hauptzollamt mit Bescheid vom 21. April 1988 die hiefür unbedingt gewordene Eingangsabgabenschuld bereits vorgeschrieben habe.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer zum Wiederaufnahmebescheid aus, der Vorwurf, er habe bei der Antragstellung am 28. April 1988 das Bestehen eines Abgabenbescheides verschwiegen, treffe deshalb nicht zu, weil ihm zu diesem Zeitpunkt der Bescheid des Hauptzollamtes Klagenfurt noch gar nicht zugestellt worden sei und er von diesem keine Kenntnis gehabt habe. Im übrigen habe er gegen diesen Bescheid sofort das Rechtsmittel der Berufung erhoben, weil seiner Meinung nach sehr wohl die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Begünstigung des formlosen und sicherstellungsfreien Vormerkverfahrens zum eigenen Gebrauch nach der Bestimmung des § 93 Abs. 2 lit. a Z. 1 ZollG erfüllt seien. Er stellte den Antrag, den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich aufzuheben.

Dieser Berufung gab die Finanzlandesdirektion für Kärnten als Abgabenbehörde zweiter Instanz mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 3. November 1989 keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Akten des Verwaltungsverfahrens und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen in dem Recht auf Nichtwiederaufnahme des vom Zollamt Villach rechtskräftig abgeschlossenen Zollbefreiungsverfahrens sowie in dem Recht auf eingangsabgabenfreie Einfuhr des streitverfangenen Personenkraftwagens als gebrauchtes Übersiedlungsgut verletzt.

1. Zur bestätigten Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens:

Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Die Wiederaufnahme des Verfahrens hat den Zweck, ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen aus der Welt zu schaffen und die Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Sie soll ein bereits abgeschlossenes Verfahren wieder eröffnen, einen Prozeß, der durch einen rechtskräftigen Bescheid bereits einen Schlußpunkt erreicht hat, erneut in Gang bringen (vgl. Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren 8, Anm 1 zum gleichartigen § 69 AVG 1950 und Stoll, Handbuch der Bundesabgabenordnung, S 721).

§ 303 Abs. 4 BAO normiert drei erschöpfend aufgezählte Wiederaufnahmegründe, d.h. daß es nur aus diesen Gründen zu einer Wiederaufnahme kommen kann.

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO hat jeder Bescheid den Spruch, der über die Hauptfrage der in Verhandlung stehenden Angelegenheit zu entscheiden hat, zu enthalten. Es bedarf daher im BescheidSPRUCH der ausdrücklichen Feststellung jenes gesetzlichen Tatbestandes, auf den ein die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens verfügender Bescheid gestützt wird.

Diesen Anforderungen wird der oben wiedergegebene und von der belangten Behörde im Instanzenzuge ohne Abänderungen oder Berichtigungen bestätigte Spruch, der sich auf die bloße Zitierung des "§ 303 BAO" beschränkt, nicht gerecht. Auch aus der Begründung, die auf ein "Verheimlichen" abstellt, kann nicht entnommen werden, welcher der drei in Betracht kommenden Tatbestände des § 303 Abs. 4 BAO im Beschwerdefall zur Anwendung gelangt ist.

Die Partei des Verwaltungsverfahrens, in deren Rechte bei einem bereits rechtskräftig beendeten Verfahren nicht unwesentlich eingegriffen wird, hat einen Anspruch darauf, den Wiederaufnahmegrund zu erfahren; denn nur dann kann sie ihre Rechte sachgemäß verteidigen und der Verwaltungsgerichtshof seine ihm vom Verfassungsgesetzgeber auferlegte nachprüfende Kontrolle der Verwaltung erfüllen. Insoweit, als der Bescheidspruch erster Instanz aber fehlerhaft ist, ist die Berufungsbehörde verpflichtet, dies in ihrem Abspruch zu ergänzen bzw. richtigzustellen, weil sie sonst ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet (vgl. im Zusammenhang das zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 69 Abs. 1 AVG 1950 erflossene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Oktober 1982, Zl. 82/08/0117, 0118).

Allein schon aus diesem Grunde war der angefochtene Bescheid, soweit er die Wiederaufnahme des Verfahrens im Instanzenzuge bestätigte, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

2. Zur bestätigten Sachentscheidung:

Gemäß § 69 BAO ist für die Erhebung von Zöllen und sonstigen Eingangsabgaben das Zollamt örtlich zuständig, das auf Antrag mit der Sache befaßt wird oder von Amts wegen als erstes einschreitet.

Damit ist der Grundsatz zum Ausdruck gebracht, daß die örtliche Zuständigkeit der Zollbehörde erster Rechtsstufe zur Befassung mit einer bestimmten Rechtssache entweder durch den Antrag einer Partei oder aber im Falle amtswegigen Einschreitens der Behörde durch deren Priorität begründet wird.

Eine - ausschließliche - örtliche Zuständigkeit zur Erlassung eines gesonderten (Grundlagen-)Bescheides nach § 29 Abs. 1 Z. 1 ZollG besteht nur für die Zollfreiheiten nach dem § 40 leg. cit. Gemäß § 29 Abs. 4 ZollG ist in diesen Fällen das Hauptzollamt und das Flugzollamt im Bereich der Finanzlandesdirektion, in dem der Begünstigte seinen Wohnsitz oder Sitz hat, örtlich zuständig.

Unter "Erhebung" iSd § 69 BAO sind nach der Legaldefinition des § 49 Abs. 2 leg. cit. alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen. Sohin fallen unter "Erhebung" alle der Durchsetzung von Abgabenansprüchen dienenden behördlichen Maßnahmen die die Ermittlung, Festsetzung, Einhebung (einschließlich Rückzahlung und Nachsicht) und zwangsweise Einbringung zum Ziel haben (vgl. VfSlg. 3174).

Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens hatte - wie oben dargelegt - das Hauptzollamt Klagenfurt bezüglich des streitverfangenen und im formlosen Vormerkverfahren in das Zollgebiet eingebrachten Personenkraftwagens von Amts wegen gemäß § 80 Abs. 3 ZollG die Zollbrechnung durchgeführt und mit Bescheid vom 21. April 1988 ausgesprochen, daß für den Beschwerdeführer als Vormerknehmer gemäß § 177 Abs. 3 lit. e iVm § 3 Abs. 2 ZollG die Einfuhrumsatzsteuerschuld in Höhe von 66.543 S unbedingt und fällig geworden sei.

Mit dieser Zollabrechnung von Amts wegen war das Hauptzollamt Klagenfurt, das den streitverfangenen Personenkraftwagen bereits am 24. August 1987 beschlagnahmt hatte, gegenüber dem Beschwerdeführer als ERSTES Zollamt eingeschritten. Die Zuständigkeit dieses von Amts wegen als erstes tätig gewordenen Zollamtes kann nicht durch einen späteren Antrag auf Gewährung der Zollfreiheit als Übersiedlungsgut beseitigt und die Zuständigkeit eines anderen Zollamtes (bei dem der Antrag eingebracht wird) auch nicht mehr begründet werden (vgl. Stoll, a.a.O. S 161f).

In Ansehung dieser vom Hauptzollamt Klagenfurt von Amts wegen durchgeführten Zollabrechnung war das Zollamt erster Klasse Villach zu einem Abspruch betreffend die Eingangsabgabenfreiheit des streitverfangenen Beförderungsmittels als Übersiedlungsgut nach § 36 Abs. 1 lit. a ZollG örtlich UNZUSTÄNDIG.

Greift die im Berufungswege angerufene Abgabenbehörde zweiter Rechtsstufe (§ 74 BAO) die sich daraus ergebende Rechtswidrigkeit nicht auf, begründet dies eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, auch wenn dieser Umstand, wie im Beschwerdefalle, in der Berufung nicht geltend gemacht wurde.

Da die belangte Behörde die Unzuständigkeit der Behörde erster Rechtsstufe bei der Erlassung des bekämpften Sachbescheides nicht wahrnahm, belastete sie ihren in Beschwerde gezogenen Bescheid insoweit ebenfalls mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1989, Zl. 89/16/0125, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Somit war der angefochtene Bescheid schon aus den dargestellten Gründen zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß auf das Beschwerdevorbringen einzugehen war. Die Entscheidung selbst konnte gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG im Dreiersenat erfolgen.

Die Entscheidung über den Anspruch auf Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Inhalt der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990160003.X00

Im RIS seit

20.06.1990

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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