TE Vwgh Erkenntnis 1990/6/20 90/02/0027

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Veröffentlicht am 20.06.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §38;
AVG §45 Abs2;
AVG §69 Abs1 litc;
BAO §167 Abs2;
KFG 1967 §66 Abs2 lite idF 1988/375 ;
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1986/105;
StVO 1960 §52 Z24 idF 1976/412 ;
StVO 1960 §9 Abs4 idF 1976/412 ;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1986/105;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a litb;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/02/0029 90/02/0028

Betreff

N gegen Oberösterreichische Landesregierung vom 30. Juni 1989, beide Zl. VerkR-9480/5-1989-II/Wi, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (hg. Zlen. 90/02/0027 und 90/02/0028), sowie gegen Landeshauptmann von Oberösterreich vom 30. Juni 1989, Zl. VerkR-9480/5-1989-II/Wi, betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (hg. Zl. 90/02/0029)

Spruch

Der zur Zl. 90/02/0028 angefochtene Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, als der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 9 Abs. 4 StVO 1960 für schuldig erkannt und bestraft wurde. Im übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.300,-- und dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Gegen die im Instanzenzug ergangenen angefochtenen drei "Teilbescheide" vom 30. Juni 1989 richten sich folgende drei Beschwerden:

1.1. Mit dem mit der zur hg. Zl. 90/02/0028 protokollierten Beschwerde angefochtenen, der Oberösterreichischen Landesregierung zuzurechnenden Bescheid wurde der Beschwerdeführer folgender Verwaltungsübertretungen schuldig erkannt:

1.1.1. Er habe am 31. März 1987 um 1.03 Uhr im Ortsgebiet von Mauerkirchen auf der B 142 mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw unmittelbar nach der Ortstafel eine Geschwindigkeit von 90 km/h eingehalten und dadurch eine Übertretung nach § 20 Abs 2 StVO 1960 begangen.

1.1.2. Er habe sodann im Ortsgebiet von Mauerkirchen auf der Höhe des Hauses Obermarkt Nr. 13 der von einem Gendameriebeamten mittels Armzeichen und Rotlicht gegebenen Aufforderung zum Anhalten keine Folge geleistet und die Fahrt fortgesetzt und dadurch eine Übertretung nach § 97 Abs. 5 StVO 1960 begangen.

1.1.3. Er habe am 31. März 1987 um 1.06 Uhr beim Einbiegen von der Spitzgasse in die B 142 in Richtung Moosbach das Vorschriftszeichen "Halt" mißachtet und den Pkw nicht an der Haltelinie angehalten und dadurch eine Übertretung nach § 9 Abs. 4 StVO 1960 begangen.

1.1.4. Er habe sodann auf einer näher bezeichneten Straße sein Fahrzeug "Zick-Zack" gelenkt und sei insbesondere bei näher bezeichneten Häusern nicht soweit rechts gefahren, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich war, zumal er an den angeführten Stellen das Fahrzeug auf der linken Fahrbahnhälfte lenkte, und habe dadurch eine Übertretung nach § 7 Abs. 1 StVO 1960 begangen.

1.1.5. Er habe sodann im Ortsgebiet von Mauerkirchen an einer näher bezeichneten Stelle eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h eingehalten und damit die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um 50 km/h überschritten und dadurch eine Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 begangen.

1.1.6. Er habe sodann auf einer näher bezeichneten, auf einer Freilandstraße liegenden Strecke eine Geschwindigkeit von 130 km/h eingehalten und damit die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h überschritten und dadurch eine weitere Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 begangen.

1.2. Mit dem mit der zur hg. Zl. 90/02/0027 protokollierten Beschwerde angefochtenen, ebenfalls der Oberösterreichischen Landesregierung zuzurechnenden Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 31. März 1987 um

1.24 Uhr in Mauerkirchen vor dem Haus Nr. 30 gegenüber einem Gendarmeriebeamten, einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht, die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert, obwohl auf Grund von Alkoholisierungsmerkmalen, wie starkem Alkoholgeruch, lallender Aussprache und schwankendem Gang, habe vermutet werden können, daß er sich bei der den Gegenstand der unter 1.1.1. bis 1.1.6. genannten Verwaltungsübertretungen bildenden Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Er habe dadurch eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 begangen.

1.3. Mit dem mit der zur hg. Zl. 90/02/0029 protokollierten Beschwerde angefochtenen, dem Landeshauptmann von Oberösterreich zuzurechnenden Bescheid wurde der Beschwerdeführer folgender weiterer Verwaltungsübertretungen schuldig erkannt:

1.3.1. Er habe am 31. März 1987 gegen 1.06 Uhr das dem Kennzeichen nach bestimmte Kraftfahrzeug auf einer näher bezeichneten Straße gelenkt, "ohne bei Dunkelheit die vorgeschriebenen Leuchten und Scheinwerfer eingeschaltet zu haben, und dadurch eine Übertretung nach § 99 Abs.1 KFG 1967 begangen.

1.3.2. Er habe am 31. März 1987 um 1.24 Uhr in Mauerkirchen vor dem Hause Nr. 30 auf Verlangen eines Gendarmeriebeamten

a) den Führerschein und b) den Zulassungschein nicht zur Überprüfung an den Gendarmeriebeamten ausgehändigt und dadurch Übertretungen nach a) § 102 Abs. 5 lit. a KFG 1967 und b) § 102 Abs. 5 lit. b KFG 1967 begangen.

1.4. Wegen sämtlicher Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen (Ersatzarreststrafen) verhängt.

2. In den an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerden macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Die Oberösterreichische Landesregierung hat zwei Gegenschriften, der Landeshauptmann von Oberösterreich eine Gegenschrift erstattet, in denen die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt wird.

3. Der Gerichtshof hat die drei Beschwerdefälle wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbunden und erwogen:

3.1. Der Beschwerdeführer rügt in den weitgehend gleichlautenden Beschwerden, die belangten Behörden hätten in den Begründungen der angefochtenen Bescheide die Sachverhaltsfeststellungen und die Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht getrennt. Abgesehen davon, daß er nicht dartut, inwieferne er durch diesen behaupteten Verstoß gegen Verfahrensvorschriften in seinen Rechten verletzt wäre, vermag der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang keine Rechtswidrigkeit zu erkennen. Aus den Begründungen der angefochtenen Bescheide ergibt sich insgesamt, welcher Sachverhalt auf Grund welcher Erwägungen von den belangten Behörden als erwiesen angenommen wurde.

3.2. Auch die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, es sei Verfolgungsverjährung eingetreten, ist unzutreffend. Innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 31 Abs. 2 VStG 1950 erging an den Beschwerdeführer die mit 20. Mai 1987 datierte, am 24. Mai 1987 zugestellte Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft Braunau. Darin sind alle dem Beschwerdeführer mit den angefochtenen Bescheiden zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen aufgelistet, und zwar auch mit den jeweiligen, die wesentlichen Sachverhaltselemente enthaltenden Umschreibungen der Taten. Darin liegt eine Verfolgungshandlung, die den Eintritt der Verfolgungsverjährung hinsichtlich aller Verwaltungsübertretungen ausschloß. Daß die strafbaren Handlungen zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide "immerhin .... über 2 Jahre" zurücklagen, hat für die Frage der Verjährung keine rechtliche Bedeutung.

3.3. In der Hauptsache bestreitet der Beschwerdeführer, die strafbaren Handlungen begangen zu haben. Er sei zwar in der Nacht vom 30. auf den 31. März 1987 in Mauerkirchen und Umgebung gefahren, habe aber keine Verkehrsvorschriften verletzt und insbesondere keinerlei Kontakt mit einem Gendarmeriebeamten gehabt. Er habe vielmehr um 0.50 Uhr des Tattages einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht, sei sodann zur Betriebsstätte seines Arbeitgebers gefahren, habe dort das beschädigte Dienstfahrzeug abgestellt und entladen; sodann sei er nach kurzer Kontaktnahme mit der Ehefrau seines Arbeitgebers mit dem für seine Mutter zugelassenen Pkw von der Betriebsstätte weggefahren. Aus zeitlichen Gründen habe er daher in der Zeit zwischen 1.03 Uhr und 1.24 Uhr nicht an den jeweiligen Tatorten gewesen sein können.

Er bekämpft damit die Beweiswürdigung der belangten Behörden. Diese unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung nur insoweit, als die belangte Behörde den Sachverhalt vollständig ermittelt hat und die bei der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen schlüssig sind, nicht aber auch ob sie richtig in dem Sinne sind, daß eine den Beschwerdeführer belastende Darstellung und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).

Im Lichte dieser eingeschränkten Prüfungsbefugnis hält die Beweiswürdigung der belangten Behörden der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung jedenfalls stand. Der Meldungsleger hat seine Beobachtungen in der Anzeige vom 12. April 1987 und in seinen Zeugenaussagen im Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers vom 12. Mai 1987 und im Verwaltungsstrafverfahren vom 28. August 1987 (samt Ergänzung am 24. August 1988) präzise wiedergegeben. Vom Beschwerdeführer behauptete Widersprüche betreffend die Fahrtrichtung vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, da es sich tatsächlich um mehrere Fahrvorgänge handelte, bei denen in kurzem zeitlichem Abstand dieselbe Straßenstelle in verschiedenen Richtungen passiert wurde. Die behauptete Unmöglichkeit des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verhaltens im Hinblick auf die aktenkundige Verursachung eines Verkehrsunfalles um 0.50 Uhr des Tattages wird durch das von der belangten Behörde eingeholte technische Amtssachverständigengutachten vom 17. Jänner 1989 widerlegt. Nach diesem Gutachten ist es möglich, daß der Beschwerdeführer nach Verursachung des Verkehrsunfalles zur Betriebsstätte seines Arbeitsgebers gefahren ist, dort das Fahrzeug entladen und die Fahrzeugschlüssel abgegeben hat und sodann mit dem Pkw seiner Mutter an den Tatort der ersten ihm zum Vorwurf gemachten Verwaltungsübertretung um 1.03 Uhr zurückgekehrt ist. Die vom Beschwerdeführer geführten Entlastungszeugen konnten dazu nichts Entscheidendes berichten: Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers war nur bis 23.30 Uhr in Gesellschaft des Beschwerdeführers, der Zeuge S ebenfalls nur bis 23.30 Uhr sowie von einem mit "0.15 Uhr bis 0.30 Uhr" umschriebenen Zeitpunkt an, also möglicherweise nachdem der Beschwerdeführer um 0.24 Uhr den Tatort der letzten ihm zur Last gelegten Taten verlassen hat. Lediglich die Ehefrau des Arbeitgebers des Beschwerdeführers traf Ausagen über den fraglichen Zeitraum. Darnach sei der Beschwerdeführer "kurz nach 1.00 Uhr" zur Betriebsstätte gekommen, habe mit ihr ein bis zwei Minuten gesprochen und den entstandenen Schaden besichtigt; in der Folge sei sie ins Haus zurückgekehrt, zunächst ins Badezimmer und sodann ins Schlafzimmer gegangen; dort habe sie auf die Uhr geschaut; es sei 1.20 Uhr bis 1.25 Uhr gewesen; die Uhr gehe um fünf bis zehn Minuten vor. Diese am 17. November 1987 im Entziehungsverfahren abgelegte und am 5. Oktober 1988 im Verwaltungsstrafverfahren bestätigte Zeugenaussage zwingt nicht dazu, die Angaben des Meldungslegers für widerlegt zu erachten. Abgesehen davon, daß die Rückrechnung von einem bestimmten Zeitpunkt, dem Ablesen der Uhrzeit im Schlafzimmer, der nach der Aussage auch 1.10 Uhr gewesen sein könnte zu erfolgen hat, steht nicht fest, wie lange der Weg ins Haus und insbesondere der Aufenthalt im Badezimmer gedauert haben. Es ist denkbar, daß auch diese Aussage mit den Angaben des Meldungslegers in Verbindung mit dem technischen Gutachten übereinstimmt.

Außerdem steht fest, daß an die Bezirkshauptmannschaft Braunau um 1.10 Uhr des Tattages über Funk eine Kfz-Ausforschungsanfrage betreffend den vom Beschwerdeführer gelenkten Pkw gerichtet wurde, sodaß dieser zu diesem Zeitpunkt den Pkw schon vor geraumer Zeit in Betrieb genommen haben muß.

3.4. Zu der in der Beschwerde zur hg. Zl. 90/02/0027 aufgestellten Behauptung, die Bestrafung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 sei rechtswidrig, weil der Landeshauptmann von Oberösterreich als Kraftfahrbehörde in einem Verfahren betreffend Entziehung der Lenkerberechtiung des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis gekommen sei, die Begehung dieses Alkoholdeliktes sei nicht hinreichend erwiesen und die von der Erstbehörde deswegen ausgesprochene Entziehungsmaßnahme sei aufzuheben, ist festzuhalten, daß die Strafbehörde rechtlich nicht gehindert ist, die im Entziehungsverfahren eine Vorfrage darstellende, von ihr als Hauptfrage zu beantwortende Frage nach der Begehung eines Alkoholdeliktes durch den Beschwerdeführer anders zu entscheiden, als dies die Kraftfahrbehörde vorfrageweise beurteilt hat. Im Gegenteil könnte die mit dem zur Zl. 90/02/0027 angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung im Entziehungsverfahren einen Wiederaufnahmsgrund nach § 69 Abs. 1 lit. c AVG 1950 darstellen.

3.5. In einem Punkt kann der Beschwerde allerdings ein Erfolg nicht versagt bleiben. Die belangte Behörde hat die dritte Verwaltungsübertretung, die den Gegenstand des zur Zl. 90/02/0028 angefochtenen Bescheides bildet - die Nichtbeachtung des Verkehrszeichens "Halt" - (1.1.3.), als Übertretung nach § 9 Abs. 4 StVO 1960 qualifiziert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfüllt das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten, nämlich das Überfahren eines solchen Verkehrszeichens, ohne überhaupt anzuhalten, den Tatbestand nach § 52 Z. 24 StVO 1960 (vgl. die Erkenntnisse vom 15. Oktober 1987, Zl. 87/02/0077, und vom 28. September 1988, Zl. 88/02/0007). Die belangte Oberösterreichische Landesregierung hat damit § 44a lit. b VStG 1950 verletzt. Der genannte Bescheid war daher in diesem Punkt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

4. Abgesehen von dem zu 3.5. genannten Punkt erweisen sich die Beschwerden als unbegründet. Sie sind in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020027.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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