TE Vwgh Beschluss 1990/6/20 90/13/0109

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Veröffentlicht am 20.06.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1972 §47 Abs1;
EStG 1972 §71;
EStG 1972 §82 Abs1;

Betreff

H gegen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 2. April 1990, Zl. GA 5-1982/88, betreffend Haftung für Lohnsteuer:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der angefochtene Bescheid erging an die "Hausgemeinschaft H und Mitbesitzer zu Handen Herrn H". Er spricht "über die Berufung der Hausgemeinschaft H und Mitbesitzer" ab. Der angefochtene Bescheid bestätigt unter anderem den Haftungsbescheid des Finanzamtes, mit dem dieses die Eigentümer zweier offenbar nebeneinander gelegener Wohnhäuser zur Haftung für Lohnsteuer der Jahre 1984 bis 1986 herangezogen hatte. Es handelt sich dabei um Lohnsteuer, die nach Auffassung der Abgabenbehörden vom Arbeitslohn des Hausbesorgers in zu geringem Maße einbehalten worden war.

Beschwerde erhob H. Der Ausführung der Beschwerdepunkte zufolge erachtet sich "der Beschwerdeführer" in seinem Recht auf richtige Anwendung bzw. Auslegung der §§ 47 Abs. 3 bzw. 71 EStG 1972 sowie im Recht auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren verletzt.

Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:

Gemäß § 47 Abs. 1 EStG 1972 ist Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes, wer Arbeitslohn im Sinne des § 25 ausbezahlt. § 47 Abs. 3 EStG 1972 normiert den Begriff des einkommensteuerrechtlichen Dienstverhältnisses. Nach dem ersten Satz des § 71 leg. cit. ist die Lohnsteuer von jedem Arbeitslohn gesondert zu berechnen, wenn ein Arbeitnehmer Arbeitslohn (§ 25) gleichzeitig von mehreren Areitgebern bezieht. Den §§ 78 und 79 EStG 1972 zufolge hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers einzubehalten und an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Gemäß § 82 Abs. 1 leg. cit. ist der Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner. Der Arbeitgeber haftet aber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer.

Haftungspflichtig für die Lohnsteuer ist demnach der Arbeitgeber. Arbeitgeber eines Hausbesorgers, der in einem in Miteigentum stehenden Haus beschäftigt ist, ist die Gemeinschaft der Miteigentümer. Der Verwaltungsgerichtshof verweist gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf sein Erkenntnis vom 25. Mai 1988, Zl. 87/13/0231, und dessen ausführliche Begründung. Im übrigen liegt die Auffassung, die jeweilige Miteigentümergemeinschaft wäre Arbeitgeber des Hausbesorgers, der Beschwerde selbst zugrunde.

Wenngleich eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung zivilrechtlich keine Rechtsperson darstellt und persönlich weder Rechte noch Pflichten (daher auch kein Eigentum) haben kann, wird sie vom Abgabenrecht in bestimmten Fällen wie eine Rechtsperson behandelt (Unternehmer, Arbeitgeber). Dies wirkt sich abgabenrechtlich dahingehend aus, daß die Durchsetzung abgabenrechtlicher Verpflichtungen (Steuerschuld, Haftung gemäß § 82 EStG 1972) unmittelbar gegenüber den Gesellschaftern (Teilhabern) erfolgen kann. Wenn auch die Haftung gemäß § 82 EStG 1972 die Personengemeinschaft als Arbeitgeber trifft, kann sie (im Wege des Durchgriffs) auch gegenüber den Gesellschaftern (Teilhabern) durchgesetzt werden. Da die Gesellschafter (Teilhaber) gemeinsam zur Haftung heranzuziehen sind, sind sie gemäß § 6 Abs. 2 erster Halbsatz BAO Gesamtschuldner.

Um diese Gesamtschuld geltend machen zu können, müssen aber die herangezogenen Gesellschafter (Teilhaber) im Haftungsbescheid namentlich angeführt sein. Dies ermöglicht ihnen sodann, selbst gegen die Heranziehung ein Rechtsmittel zu ergreifen.

Im vorliegenden Fall ist dies nicht geschehen, der Haftungsbescheid ist vielmehr ausschließlich an die Hausgemeinschaft ergangen. Zum Durchgriff auf die Gemeinschafter hätte es entweder der Einbeziehung der Gemeinschafter durch namentliche Anführung im Haftungsbescheid gegen die Gemeinschaft oder eines gesonderten Bescheides über die Inanspruchnahme der Gemeinschafter bedurft. Da diese somit noch nicht persönlich zur Haftung herangezogen wurden, konnten sie durch den angefochtenen Bescheid nicht in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein.

Die Beschwerde läßt keinen Zweifel, daß sie allein Dr. H erhob. Wenn auch H "Gebäudeverwalter" als Beruf angibt und in der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde erwähnt, er sei Verwalter der beiden gegenständlichen Wohnhäuser, spricht doch nichts dafür, daß er die Beschwerde auch als Vertreter der Hausgemeinschaft einbrachte. Vielmehr ist immer nur von einem Beschwerdeführer ("der Beschwerdeführer") die Rede und die Beschwerdeführung durch H selbst tritt in jener Stelle der Beschwerde besonders deutlich zutage, wo es heißt, daß "nicht nur DER BESCHWERDEFÜHRER UND R als Dienstgeber jeweils im Hause B-Gasse 6 und B-Gasse 8 auftreten, sondern die Miteigentümergemeinschaft, also die im Grundbuch angeführten Miteigentümer", wobei die Miteigentümergemeinschaft neben dem Beschwerdeführer und R der Beschwerde zufolge auch weitere Personen umfassen soll. Allein H erteilte dem vor dem Verwaltungsgerichtshof einschreitenden Rechtsanwalt Vollmacht. Da H im eigenen Namen die Beschwerdeberechtigung fehlt, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990130109.X00

Im RIS seit

20.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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