TE Vwgh Erkenntnis 1990/6/20 89/16/0145

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Veröffentlicht am 20.06.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
22/02 Zivilprozessordnung;
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;

Norm

GGG 1984 §1 Abs1;
GGG 1984 §2 Z3;
GGG 1984 §31 Abs1 idF 1987/292 ;
GGG 1984 TP13 Anm2;
VwRallg;
ZPO §63;
ZPO §65 Abs2;

Betreff

LT gegen Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 9. März 1989, Zl. Jv 1470-33/89, betreffend Gerichtsgebühren

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer brachte am 15. April 1988 beim Strafbezirksgericht Wien zu 1 U 514/88 einen von diesem Gericht als Privatanklage wegen des Vergehens der üblen Nachrede gemäß § 111 StGB qualifizierten Schriftsatz ein. Gleichzeitig beantragte er unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Mit Beschluß des genannten Gerichtes vom 20. April 1988, ON 3, wurde die Einleitung des Verfahrens abgelehnt und das Verfahren gemäß § 451 Abs. 2 StPO eingestellt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer gemäß § 390 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Den dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerden gab das Landesgericht für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht mit Beschluß vom 11. Mai 1988, ON 8, nicht Folge.

Mit Beschluß vom 25. Mai 1988, ON 10, wies das Strafbezirksgericht Wien den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 63 "StPO" ab, und zwar mit der Begründung, daß die vorliegende Privatanklage schon allein nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Klage von vornherein aussichtslos gewesen sei, was sich nicht nur aus dem Beschluß auf Verfahrenseinstellung vom 20. April 1988 des Erstgerichtes, sondern insbesondere auch aus der bestätigenden Entscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht ergebe.

Mit Zahlungsauftrag vom 3. November 1988 veranlaßte der Kostenbeamte des Strafbezirksgerichtes Wien beim Beschwerdeführer neben der Einhebungsgebühr nach § 6 GEG in Höhe von S 50,-- die Einbringung der Eingabengebühr nach Tarifpost 13a GGG in Höhe von S 600,-- sowie unter der Bezeichnung "Erhöhung gem. § 31/1 lit. a GGG" eines weiteren Betrages von S 300,--, zusammen also eines Betrages von S 950,--.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab der Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien dem dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berichtigungsantrag keine Folge, weil Eingabengebühren für Privatanklagen ohne Rücksicht auf den Ausgang des Strafverfahrens zu entrichten seien und die Gebührenpflicht bei Eingabengebühren mit Überreichung der Klage entstehe.

Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer zunächst mit Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der jedoch mit Beschluß vom 21. Juni 1989, B 513/89-5, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach dem gesamten Inhalt seines Vorbringens in seinem Recht verletzt, für die genannte Privatanklage Eingabengebühr sowie den Mehrbetrag nach § 31 Abs. 1 GGG nicht entrichten zu müssen. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, er sei entgegen der Auffassung der belangten Behörde davon ausgegangen, daß die Entrichtung der Eingabengebühren entbehrlich sei, da er Verfahrenshilfe beantragt habe. Auf Grund seiner Vermögenslage habe der Beschwerdeführer davon ausgehen müssen, daß ihm die Verfahrenshilfe bewilligt werde und somit die Gebührenfreiheit am Tag der Einbringung der Privatanklage gegeben gewesen sei.

Gemäß § 2 Z. 2 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr bei Eingabengebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet. Zu den Eingabengebühren nach dieser Gesetzesstelle zählt auch die TP 13 GGG, wonach die Höhe der Gebühren für Anträge des Privatanklägers auf Einleitung des Strafverfahrens S 600,-- beträgt.

Gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. sind die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe im Zivilprozeß (§§ 63 bis 73 ZPO) hinsichtlich der Gebührenfreiheit auch außerhalb des Zivilprozesses in allen anderen Verfahrensarten einschließlich im Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen sinngemäß anzuwenden.

Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, so tritt gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz leg. cit. die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht (§ 2).

Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z. 1 lit. a bis c, e, h, Z. 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden, so ist gemäß § 31 Abs. 1 GGG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 292/1987 von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 50 % des ausstehenden Betrages zu erheben; der Mehrbetrag darf jedoch 3 000 S nicht übersteigen.

Gemäß Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann der Kostenbeamte von der Vorschreibung des Mehrbetrages nach Abs. 1 absehen, wenn dem Zahlungspfichtigen nicht zugemutet werden konnte, mit der Überreichung des Schriftsatzes bis zur Entscheidung über seinen in der Folge abgewiesenen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (§ 64 Abs. 1 Z. 1 lit. a ZPO) zuzuwarten, und dieser Antrag bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles - insbesondere im Hinblick auf den Inhalt des vorgelegten Vermögensbekenntnisses (§ 66 Abs. 1 ZPO) - nicht von vornherein als unberechtigt anzusehen war.

Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß zufolge Nichtbewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluß vom 25. Mai 1988 eine Befreiung von der Eingabengebühr nicht eingetreten ist. Da die Gebühr nicht mit der Überreichung der Eingabe beigebracht worden war, hatte der Kostenbeamte gemäß § 31 Abs. 1 GGG neben der fehlenden Gebühr den dort normierten Mehrbetrag von 50 % des ausstehenden Betrages zu erheben.

Ein Absehen von der Vorschreibung des Mehrbetrages gemäß Abs. 4 der zuletzt genannten Gesetzesstelle kam jedoch schon deshalb nicht in Betracht, weil der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dem Inhalt des vom Beschwerdeführer unbekämpft gebliebenen Beschlusses vom 25. Mai 1988, ON 10, von vornherein als unberechtigt anzusehen war. Das Gericht hat nämlich die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos qualifiziert (§ 63 Abs. 1 erster Satz ZPO). An diesen Beschluß war jedoch der Kostenbeamte gebunden (vgl. hiezu etwa zuletzt das hg. Erkenntnis vom 8. März 1990, Zl. 90/16/0023, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung).

Darüber hinaus hält der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid deshalb für rechtswidrig, weil die "Strafbehörden" keinerlei wie immer geartete Tätigkeit entfaltet hätten, sodaß kein Anspruch auf Entrichtung der Eingabengebühr habe entstehen können.

Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch in seinem - gleichfalls eine Beschwerde des heutigen Beschwerdeführers betreffenden - Erkenntnis vom 16. November 1989, Zl. 88/16/0233, dargetan hat, kommt es für die Begründung des Anspruches des Bundes auf die Eingabengebühr nach TP 13 GGG nicht darauf an, ob und in welchem Umfang das Strafgericht auf Grund der eingebrachten Privatanklage tätig geworden ist. Nach Anmerkung 2 zu TP 13 sind nämlich die Eingabengebühren im Verfahren nach dieser Tarifpost ohne Rücksicht auf den Ausgang des Strafverfahrens zu entrichten.

Die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit haftet daher dem angefochtenen Bescheid nicht an. Inwiefern der angefochtene Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sein sollte, wird in der Beschwerde nicht näher ausgeführt und ist auch dem Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar.

Gegen die Regelung des § 31 Abs. 1 GGG in der erwähnten Fassung bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. März 1990, Zl. 89/16/0103, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung).

Daß die ihm zugestellte Ausfertigung des Zahlungsauftrages vom 3. November 1988 - so wie dies für die im Akt erliegenden Ausfertigungen allerdings zutrifft - entgegen der Vorschrift der §§ 216 Abs. 1 und 218 Abs. 2 GeO vom Kostenbeamten NICHT unterfertigt gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Damit erübrigte sich auch ein Ausspruch über den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Nur der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, daß nach der Aktenlage über den Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers vom 24. September 1988, ON. 16, gegen den Zahlungsauftrag vom 25. August 1988 betreffend Pauschalkosten bislang nicht entschieden wurde.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160145.X00

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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